Handelsordnung
Am 10. Juni 2022 ist die Durchführungsverordnung zum LG Nr. 12/2019 „Handelsordnung“ in Kraft getreten. Mit dieser Durchführungsverordnung (Dekret des LH vom 23. Mai 2022 Nr. 12 – unter Downloads) werden die technischen Vorschriften zur Durchführung der Handelsordnung festgelegt, sodass diese richtig und vollständig umgesetzt werden kann. Die Durchführungsverordnung besteht aus 59 Artikeln und enthält u. a. einige Neuerungen zur Regelung der außerordentlichen Verkäufe und des Verkaufs unter dem Einkaufspreis. Als außerordentliche Verkäufe gelten die Räumungsverkäufe, Saisonschlussverkäufe oder sonstige Schlussverkäufe, und Werbeverkäufe.
Räumungsverkäufe
Räumungsverkäufe dürfen nur bei Vorliegen bestimmter Umstände/Ereignisse durchgeführt werden. Diese werden von Art. 45 des LG Nr. 12/2019 vorgesehen und sind:
Einstellung der Handelstätigkeit, Veräußerung des Betriebes,Verlegung des Betriebes in andere Räumlichkeiten, Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale,Betriebsjubiläum alle zehn Jahre.Gegenstand des Verkaufs sind dabei alle vom Händler zum Verkauf ausgestellten Waren. Bei Einstellung der Handelstätigkeit, Verlegung des Betriebes in andere Räumlichkeiten sowie Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale muss auf den Räumungsverkauf die sofortige Schließung des Handelsbetriebes folgen.
Für die Durchführung eines Räumungsverkaufs muss, mindestens 10 Tage vor Beginn des entsprechenden Verkaufs, über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten eine vorherige Mitteilung an die gebietszuständige Gemeinde übermittelt werden. In dieser Mitteilung muss das Anfangs- und Enddatum des Verkaufs angegeben werden, wobei die Dauer von 6 Wochen nicht überschritten werden darf.
Im Unterschied zur bisherigen Regelung, wonach Räumungsverkäufe im Monat Dezember und in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe nicht durchgeführt werden durften, können sie nun in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden.
Saisonschlussverkäufe
Die Saisonschlussverkäufe oder Schlussverkäufe betreffen saisonale oder Modeartikel, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nicht innerhalb der Saison oder eines bestimmten Zeitraums verkauft würden.
Diese Verkäufe dürfen jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durchgeführt werden, die je nach Warenbereich und für die einzelnen Gebiete Südtirols von der Handelskammer festgelegt werden. Mit Beschluss der Landesregierung vom 26. November 2024 wurde beschlossen, dass „Die entsprechenden Vorbereitungen in den Geschäftsräumen und in den Schaufenstern sowie das Anbringen von neuen Preisschildern können drei Tage vor Beginn des Verkaufs unter dem Einkaufspreis und der außerordentlichen Verkäufe beginnen.“
Werbeverkauf
In Bezug auf den Werbeverkauf, sehen die neuen Bestimmungen erhebliche Vereinfachungen und Liberalisierungen im Vergleich zur bisher geltenden Regelung vor.
Demnach unterliegen die Werbeverkäufe keiner vorherigen oder sonstigen Mitteilung mehr.
Außerdem können mittlerweile auch alle Artikel vom/von der Einzelhandelstreibenden zu günstigen Bedingungen zum Verkauf angeboten werden und nicht mehr nur eine beschränkte Anzahl.
Zudem muss der Werbeverkauf nicht mehr innerhalb einer festgelegten Zeitspanne erfolgen.
Werbeverkäufe dürfen weiterhin nicht in den 20 Tagen vor Beginn eines Saisonschlussverkaufs und im Monat Dezember mit saisonalen Produkten des Warenbereiches „Nicht-Lebensmittel“ durchgeführt werden, die Gegenstand des Saisonschlussverkaufs oder des Schlussverkaufs sind. D. h. dass Werbeverkäufe von Lebensmitteln sowie von Nicht-Lebensmittel-Produkten, die keinen saisonalen Charakter haben und somit nicht Gegenstand des Saisonschlussverkaufs sind, jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden können.
Verkauf unter dem Einkaufspreis
Was den Verkauf unter dem Einkaufspreis anbelangt verweist Art. 48 der Handelsordnung auf das Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 2001, Nr. 218.
Nachfolgend einige der wichtigsten Punkte der Verordnung über den Verkauf unter dem Einkaufspreis:
im Großhandel und bei den besonderen Verkaufsformen findet das Dekret keine Anwendung,der Verkauf unter dem Einkaufspreis muss mindestens zehn Tage vorher der gebietszuständigen Gemeinde mitgeteilt werden,er kann nur drei Mal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden,die Dauer von zehn Tagen darf nicht überschreiten und es dürfen maximal 50 Produktarten unter dem Einkaufspreis angeboten werden,erst nach Ablauf von einer Frist von mindestens zwanzig (20) Tagen kann ein erneuter Verkauf unter dem Einkaufspreis durchgeführt werden, dies gilt nicht für den ersten Verkauf unter dem Selbstkostenpreis im Kalenderjahr,wenn ein Unternehmen auf Landesebene mehr als fünfzig Prozent der Verkaufsfläche für ein und denselben Warenbereich innehat, so darf dieses keine Verkäufe unter dem Einkaufspreis durchführen.Abweichend von diesen Bestimmungen ist ein Verkauf unter dem Einkaufspreis für folgende Produkte jedenfalls erlaubt:
frische und verderbliche Lebensmittel,Lebensmittel, deren Verbrauchsdatum in weniger als drei Tagen abläuft oder deren Mindesthaltbarkeitsdatum in weniger als 15 Tagen abläuft,typische Produkte, die an traditionelle Feste gebunden sind – nach den Feiertagen,Produkte, deren Marktwert durch die Einführung neuer Technologien oder neuer Vermarktungsbestimmungen erheblich gesunken ist,mangelhafte Nicht-Lebensmittel-Produkte, die rechtmäßig verkauft werden können und deren Sicherheit gemäß den geltenden Vorschriften gewährleistet ist oder die durch Dritte oder durch natürliche Einwirkungen oder zufällige Ereignisse teilweise beschädigt wurden, sowie Produkte, die für Vorführungen, Ausstellungen, Messen oder Tests verwendet werden oder die in jedem Fall vor dem Verkauf tatsächlich benutzt wurden, in folgenden Fällen:Jahrestag der Eröffnung des Handelsbetriebes oder der Beteiligung an der Unternehmensgruppe, höchstens alle fünf Jahre,Neueröffnung eines Handelsbetriebes,nach einer vollständigen Renovierung der Räumlichkeiten, auch wenn vor der Renovierung ein Ausverkauf durchgeführt wurde,Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsbezeichnung, die den Wiedererkennungseffekt beeinträchtigen.
Die Verkäufe unter dem Einkaufspreis dürfen in den 20 Tagen vor Beginn eines Saisonschlussverkaufs und im Monat Dezember nicht durchgeführt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Verkäufe unter dem Einkaufspreis für die soeben genannten Produkte, für die der Verkauf jedenfalls erlaubt ist.
Preisangabe
Sowohl für den außerordentlichen als auch für den Verkauf unter dem Einkaufspreis gilt, dass auf Waren, die Gegenstand dieser Verkäufe sind, der Preis wie folgt angegeben werden muss:
der normale Verkaufspreis,der Preisnachlass oder der Abschlag in Prozenten,der effektive Preis, der sich durch den Preisnachlass ergibt.Nur bei einem außerordentlichen Verkauf oder bei einem Verkauf unter dem Einkaufspreis ist die Ausweisung eines Artikels mit zwei verschiedenen Preisen erlaubt.
Räumungsverkäufe
Räumungsverkäufe dürfen nur bei Vorliegen bestimmter Umstände/Ereignisse durchgeführt werden. Diese werden von Art. 45 des LG Nr. 12/2019 vorgesehen und sind:
Einstellung der Handelstätigkeit, Veräußerung des Betriebes,Verlegung des Betriebes in andere Räumlichkeiten, Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale,Betriebsjubiläum alle zehn Jahre.Gegenstand des Verkaufs sind dabei alle vom Händler zum Verkauf ausgestellten Waren. Bei Einstellung der Handelstätigkeit, Verlegung des Betriebes in andere Räumlichkeiten sowie Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale muss auf den Räumungsverkauf die sofortige Schließung des Handelsbetriebes folgen.
Für die Durchführung eines Räumungsverkaufs muss, mindestens 10 Tage vor Beginn des entsprechenden Verkaufs, über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten eine vorherige Mitteilung an die gebietszuständige Gemeinde übermittelt werden. In dieser Mitteilung muss das Anfangs- und Enddatum des Verkaufs angegeben werden, wobei die Dauer von 6 Wochen nicht überschritten werden darf.
Im Unterschied zur bisherigen Regelung, wonach Räumungsverkäufe im Monat Dezember und in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe nicht durchgeführt werden durften, können sie nun in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden.
Saisonschlussverkäufe
Die Saisonschlussverkäufe oder Schlussverkäufe betreffen saisonale oder Modeartikel, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nicht innerhalb der Saison oder eines bestimmten Zeitraums verkauft würden.
Diese Verkäufe dürfen jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durchgeführt werden, die je nach Warenbereich und für die einzelnen Gebiete Südtirols von der Handelskammer festgelegt werden. Mit Beschluss der Landesregierung vom 26. November 2024 wurde beschlossen, dass „Die entsprechenden Vorbereitungen in den Geschäftsräumen und in den Schaufenstern sowie das Anbringen von neuen Preisschildern können drei Tage vor Beginn des Verkaufs unter dem Einkaufspreis und der außerordentlichen Verkäufe beginnen.“
Werbeverkauf
In Bezug auf den Werbeverkauf, sehen die neuen Bestimmungen erhebliche Vereinfachungen und Liberalisierungen im Vergleich zur bisher geltenden Regelung vor.
Demnach unterliegen die Werbeverkäufe keiner vorherigen oder sonstigen Mitteilung mehr.
Außerdem können mittlerweile auch alle Artikel vom/von der Einzelhandelstreibenden zu günstigen Bedingungen zum Verkauf angeboten werden und nicht mehr nur eine beschränkte Anzahl.
Zudem muss der Werbeverkauf nicht mehr innerhalb einer festgelegten Zeitspanne erfolgen.
Werbeverkäufe dürfen weiterhin nicht in den 20 Tagen vor Beginn eines Saisonschlussverkaufs und im Monat Dezember mit saisonalen Produkten des Warenbereiches „Nicht-Lebensmittel“ durchgeführt werden, die Gegenstand des Saisonschlussverkaufs oder des Schlussverkaufs sind. D. h. dass Werbeverkäufe von Lebensmitteln sowie von Nicht-Lebensmittel-Produkten, die keinen saisonalen Charakter haben und somit nicht Gegenstand des Saisonschlussverkaufs sind, jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden können.
Verkauf unter dem Einkaufspreis
Was den Verkauf unter dem Einkaufspreis anbelangt verweist Art. 48 der Handelsordnung auf das Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 2001, Nr. 218.
Nachfolgend einige der wichtigsten Punkte der Verordnung über den Verkauf unter dem Einkaufspreis:
im Großhandel und bei den besonderen Verkaufsformen findet das Dekret keine Anwendung,der Verkauf unter dem Einkaufspreis muss mindestens zehn Tage vorher der gebietszuständigen Gemeinde mitgeteilt werden,er kann nur drei Mal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden,die Dauer von zehn Tagen darf nicht überschreiten und es dürfen maximal 50 Produktarten unter dem Einkaufspreis angeboten werden,erst nach Ablauf von einer Frist von mindestens zwanzig (20) Tagen kann ein erneuter Verkauf unter dem Einkaufspreis durchgeführt werden, dies gilt nicht für den ersten Verkauf unter dem Selbstkostenpreis im Kalenderjahr,wenn ein Unternehmen auf Landesebene mehr als fünfzig Prozent der Verkaufsfläche für ein und denselben Warenbereich innehat, so darf dieses keine Verkäufe unter dem Einkaufspreis durchführen.Abweichend von diesen Bestimmungen ist ein Verkauf unter dem Einkaufspreis für folgende Produkte jedenfalls erlaubt:
frische und verderbliche Lebensmittel,Lebensmittel, deren Verbrauchsdatum in weniger als drei Tagen abläuft oder deren Mindesthaltbarkeitsdatum in weniger als 15 Tagen abläuft,typische Produkte, die an traditionelle Feste gebunden sind – nach den Feiertagen,Produkte, deren Marktwert durch die Einführung neuer Technologien oder neuer Vermarktungsbestimmungen erheblich gesunken ist,mangelhafte Nicht-Lebensmittel-Produkte, die rechtmäßig verkauft werden können und deren Sicherheit gemäß den geltenden Vorschriften gewährleistet ist oder die durch Dritte oder durch natürliche Einwirkungen oder zufällige Ereignisse teilweise beschädigt wurden, sowie Produkte, die für Vorführungen, Ausstellungen, Messen oder Tests verwendet werden oder die in jedem Fall vor dem Verkauf tatsächlich benutzt wurden, in folgenden Fällen:Jahrestag der Eröffnung des Handelsbetriebes oder der Beteiligung an der Unternehmensgruppe, höchstens alle fünf Jahre,Neueröffnung eines Handelsbetriebes,nach einer vollständigen Renovierung der Räumlichkeiten, auch wenn vor der Renovierung ein Ausverkauf durchgeführt wurde,Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsbezeichnung, die den Wiedererkennungseffekt beeinträchtigen.
Die Verkäufe unter dem Einkaufspreis dürfen in den 20 Tagen vor Beginn eines Saisonschlussverkaufs und im Monat Dezember nicht durchgeführt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Verkäufe unter dem Einkaufspreis für die soeben genannten Produkte, für die der Verkauf jedenfalls erlaubt ist.
Preisangabe
Sowohl für den außerordentlichen als auch für den Verkauf unter dem Einkaufspreis gilt, dass auf Waren, die Gegenstand dieser Verkäufe sind, der Preis wie folgt angegeben werden muss:
der normale Verkaufspreis,der Preisnachlass oder der Abschlag in Prozenten,der effektive Preis, der sich durch den Preisnachlass ergibt.Nur bei einem außerordentlichen Verkauf oder bei einem Verkauf unter dem Einkaufspreis ist die Ausweisung eines Artikels mit zwei verschiedenen Preisen erlaubt.