Sofern ein Produkt keine Mängel aufweist, gilt beim Verkauf im Geschäftslokal grundsätzlich kein Umtauschrecht. Es liegt jedoch im Ermessen des Händlers, das Produkt aus Kulanzgründen umzutauschen oder gar zurückzunehmen, wobei es sich wohlgemerkt um ein freiwilliges Entgegenkommen des Händlers handelt.
Obwohl eine derartige Verpflichtung gesetzlich nicht verankert ist, bieten zahlreiche Händler - insbesondere während des Weihnachtsgeschäfts - einen eventuellen Umtausch an. Sofern dies in der Werbung oder im Geschäft angepriesen wird, verpflichtet sich der Verkäufer ausdrücklich dazu. Dennoch können hierbei einige Einschränkungen gelten. So kann der Verkäufer beispielsweise die Gewährung eines Umtausches für reduzierte Ware ausschließen. Allerdings muss ein klar erkennbarer Hinweis darauf im Geschäft angebracht oder auf den Kaufbeleg festgehalten werden.