03/08/2026

„Handwerklich hergestellt“: Neue Regelung

Mit dem Art. 16 des Gesetzes Nr. 34/2026 wurden die Bestimmungen zur Verwendung von Hinweisen auf das Handwerk und die handwerkliche Herstellung von Produkten und Dienstleistungen neu geregelt. Inzwischen hat das italienische Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT) dazu auch erste FAQ veröffentlicht, die wichtige Klarstellungen für die betroffenen Unternehmen enthalten.

Was sieht die neue Regelung vor?
Die neue Bestimmung sieht vor, dass Begriffe, die auf das Handwerk oder die handwerkliche Herstellung Bezug nehmen, grundsätzlich nur von Unternehmen verwendet werden dürfen, die im Handwerksverzeichnis eingetragen sind und die entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen selbst herstellen bzw. erbringen. Dies betrifft insbesondere die Firmenbezeichnung, das Geschäftsschild, Marken sowie die Vermarktung und Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
Als Handwerksverzeichnis gilt die dafür vorgesehene besondere Sektion des Handelsregisters für Unternehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen eines Handwerksbetriebs erfüllen.
Ob ein Unternehmen im Handwerksverzeichnis eingetragen ist, kann dem Handelskammerauszug des Unternehmens entnommen werden.

Klarstellungen des Ministeriums
Mit den veröffentlichten FAQ hat das MIMIT einige wichtige Fragen zur praktischen Anwendung der Regelung beantwortet. Dabei wurde unter anderem klargestellt:
Nicht-Handwerksbetriebe (wie z.B. Handels- oder Gastronomiebetriebe) dürfen weiterhin Produkte von im Handwerksverzeichnis eingetragenen Betrieben verkaufen oder verabreichen und diese auch als „handwerklich“ bewerben.
• Die FAQ befassen sich außerdem mit der Verwendung alternativer Formulierungen, mit Produkten für Auslandsmärkte sowie mit der Anwendung der Regelung auf bestimmte geschützte Produkte und Erzeugnisse. Formulierungen wie „handgemacht“, „aus eigener Herstellung“, „traditionell“ oder ähnliche Aussagen bleiben grundsätzlich möglich, sofern sie der tatsächlichen Herstellungsweise entsprechen und Verbraucher nicht irreführen.

Vorgesehene Strafen
Die Einhaltung der neuen Bestimmungen ist auch deshalb von Bedeutung, weil das Gesetz bei einer unzulässigen Verwendung entsprechender Bezeichnungen Verwaltungsstrafen vorsieht. Diese belaufen sich auf 1 Prozent des Unternehmensumsatzes, mindestens jedoch auf 25.000 Euro pro festgestelltem Verstoß.

Der hds verfolgt die weitere Entwicklung der Gesetzgebung aufmerksam und steht seinen Mitgliedern für Fragen zur Anwendung der neuen Bestimmungen gerne zur Verfügung.
Unternehmen, die Begriffe wie „handwerklich hergestellt“, „handwerklich erzeugt“ oder ähnliche Formulierungen verwenden, sollten ihre individuelle Situation prüfen.

Weitere Informationen: FAQ des MIMIT (Domande e risposte sui riferimenti all'artigianato nella pubblicità)
 
 
 
 
 
 
 
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