28/11/2024

Vorzeitige Altersrente: neue Rechtsprechung

Was man wissen muss! Am 17. September 2024 hat das Kassationsgericht in Rom mit den Urteilen Nr. 24916 und 24952/2024 eine wichtige Klarstellung zur vorzeitigen Altersrente im gemischten Rentensystem getroffen.

Was wurde entschieden?
Laut den sogenannten „Zwillingsurteilen“ ist für den Anspruch auf die vorzeitige Altersrente (41 Jahre und 10 Monate für Frauen, 42 Jahre und 10 Monate für Männer, unabhängig vom Lebensalter) keine Mindestbeitragszeit von 35 Jahren tatsächlicher Beitragszahlungen mehr erforderlich.

Das Gericht hat klargestellt:
• Die vorzeitige Altersrente i.S. des Art. 24, Absatz 10, des Gesetzesdekrets Nr. 201/2001, umgewandelt in das Gesetz Nr. 214/2011 ist eine eigenständige Leistung, die sich von den früheren Regelungen unterscheidet.
• Arbeitnehmer und Selbständige mit Beiträgen vor dem 1. Januar 1996 können die vorzeitige Altersrente beanspruchen, sofern sie die erforderlichen Gesamtbeitragszeiten (41 Jahre und 10 Monate bzw. 42 Jahre und 10 Monate) erreicht haben – unabhängig davon, ob die Beiträge tatsächlich eingezahlt wurden oder als Ersatzzeiten durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall angerechnet wurden.

Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer, der vor 1996 ins Berufsleben gestartet ist, über viele Jahre als Saisonkraft tätig war und in den Übergangszeiten Arbeitslosenunterstützung bezogen hat, könnte betroffen sein.
Nehmen wir an, dieser Arbeitnehmer ist später selbständig geworden und hat bis heute als Frau 41 Beitragsjahre und 10 Monate oder als Mann 42 Beitragsjahre und 10 Monate angesammelt. Theoretisch könnte diese Person bereits drei Monate nach Erfüllung der Beitragszeit in Rente gehen, auch wenn das Kriterium der 35 effektiven Beitragsjahre fehlt. Dank der neuen Rechtsprechung würde diese Hürde fallen.

Auswirkungen
Die Urteile markieren eine Änderung der bisherigen Rechtsauslegung, da eine frühere Entscheidung (Nr. 30265/2022) noch die gegenteilige Auffassung vertrat.
Trotz der neuen Rechtsprechung bleibt unklar, ob und wann die Rentenanstalt INPS diese Entscheidungen umsetzen wird. Bis dahin empfiehlt es sich:
• In Fällen von Selbständigen oder bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern die neuen Urteile als Grundlage zu nutzen.
• Bereits abgelehnte Anträge wegen fehlender tatsächlicher Beitragszeiten neu zu überprüfen und gegebenenfalls, mit Bezug auf die beiden Kassationsurteile, neu einzureichen.

Beratung und Unterstützung
Diese Entwicklungen verdeutlichen, wie wichtig eine gründliche und regelmäßige Beratung bei der Rentenplanung ist. Das Patronat Enasco steht allen gerne zur Seite, um die eigene persönliche Situation zu analysieren und den besten Weg für die Rentenanträge zu finden.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Michael Riegler

Vorsorgeberatung
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 316
E-Mail:
 
 
 
 
 

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