07/07/2026

Online-Widerrufsrecht: Digitale Widerrufsfunktion für E-Commerce-Webseiten verpflichtend

Ab dem 19 Juni 2026 müssen Unternehmen, die über Websites, digitale Plattformen oder Apps Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen, eine Funktion bereitstellen, mit der das Widerrufsrecht direkt online ausgeübt werden kann. Die neue Bestimmung wurde mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 209/2025 eingeführt und verfolgt das Ziel, den Widerruf ebenso einfach und unmittelbar zu gestalten wie den eigentlichen Kauf. Verbraucher sollen einen Vertrag über dieselbe digitale Oberfläche widerrufen können, über die sie ihn abgeschlossen haben, ohne ausschließlich auf E-Mail, PEC oder andere externe Kommunikationswege angewiesen zu sein.

Was Unternehmen tun müssen
Unternehmen, die online verkaufen, müssen auf ihrer Webseite oder in ihrer App eine spezielle Widerrufsfunktion integrieren, die gut sichtbar und während des gesamten Widerrufszeitraums leicht zugänglich ist. Die Funktion muss durch eine eindeutige Bezeichnung wie beispielsweise ʺHier vom Vertrag zurücktretenʺ oder eine gleichwertige, unmissverständliche Formulierung gekennzeichnet sein. Das System muss dem Verbraucher ermöglichen, zumindest folgende Angaben einzugeben:

  • Namen;
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder der Bestellung, von der er zurücktreten möchte;
  • eine elektronische Kontaktadresse für den Erhalt der Widerrufsbestätigung.

Nach dem Ausfüllen der Erklärung muss der Verbraucher diese über eine Bestätigungsfunktion, beispielsweise mit der Bezeichnung ʺWiderruf bestätigenʺ, absenden können. Anschließend ist das Unternehmen verpflichtet, unverzüglich eine Empfangsbestätigung zu übermitteln, die den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit der Übermittlung enthält.

Achtung: Die neue Funktion ersetzt die bisherigen Widerrufsmöglichkeiten nicht
Die digitale Widerrufsfunktion stellt einen zusätzlichen und verpflichtenden Kanal dar, ersetzt jedoch nicht die bereits gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Ausübung des Widerrufsrechts. Verbraucher können ihren Widerruf daher weiterhin auch per E-Mail, PEC, Einschreiben oder über andere gleichwertige Kommunikationsmittel erklären.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, den eigenen Online-Shop zu überprüfen
Neben der technischen Anpassung ihrer Plattformen müssen Unternehmen auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die vorvertraglichen Informationen aktualisieren und dabei klar auf das Vorhandensein und die Position der Online-Widerrufsfunktion hinweisen. Da eine unterlassene Anpassung zu Verstößen gegen die Verbraucherschutzbestimmungen führen kann, empfiehlt es sich, die eigene Website und die internen Abläufe zeitnah zu überprüfen und gegebenenfalls an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Dott.ssa Marialuce Vessichelli

Recht und Gewerkschaften
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 433
E-Mail:
 
 
 
 
 

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