01/07/2026

Online-Verträge: Ein einfaches Häkchen könnte für missbräuchliche Klauseln (sog. clausole vessatorie) nicht mehr ausreichen

Mit dem Beschluss Nr. 20945 vom 20. Juni 2026 hat sich der italienische Kassationsgerichtshof mit einer relevanten Frage befasst, die Unternehmen betrifft, welche über Webseiten, digitale Plattformen und E-Commerce tätig sind. Nach Ansicht der Richter könnte das bloße Anklicken eines Kontrollkästchens nicht ausreichen, um die gesetzlich vorgeschriebene ausdrückliche Genehmigung missbräuchlicher Vertragsklauseln gemäß Artikel 1341 des italienischen Zivilgesetzbuches zu erfüllen.

Eine Zustimmung, die nachweisbar sein muss
Der Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass die Annahme solcher Klauseln eindeutig und zweifelsfrei dem jeweiligen Nutzer zugeordnet werden können muss. Das Setzen eines Häkchens zeigt zwar, dass eine Handlung vorgenommen wurde, ersetzt jedoch nicht automatisch die vom Gesetz verlangte gesonderte Zustimmung. Auch im digitalen Umfeld muss daher nachweisbar sein, dass der Kunde die betreffende Klausel bewusst und ausdrücklich akzeptiert hat.

Wann eine einfache elektronische Signatur ausreicht
Nach Auffassung des Gerichts ist dafür nicht zwingend eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Ausreichend kann auch eine einfache elektronische Signatur sein, sofern das verwendete System die Zustimmung des Nutzers zuverlässig mit der konkret zu genehmigenden Klausel verknüpft.

Auswirkungen auf Unternehmen
Der Beschluss betrifft eine große Zahl von Unternehmen, da viele Online-Registrierungs- und Kaufprozesse ausschließlich auf der Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Anklicken entsprechender Zustimmungskästchen beruhen. Die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs macht deutlich, dass den digitalen Zustimmungsvorgängen künftig mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Zustimmungssysteme überprüfen
Unternehmen, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen missbräuchliche Klauseln vorsehen, sollten daher technische und informatische Lösungen einsetzen, die einer wirksamen elektronischen Signatur entsprechen und die die gesetzlich geforderte ausdrückliche Zustimmung dokumentieren können. Sich ausschließlich auf ein einfaches Häkchen zu verlassen, könnte künftig nicht mehr ausreichen.
 
 
 
 
 
 
 
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