02/04/2024
Neuregelung für die Schließung der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
Mittels Beschluss der Landesregierung wurden im März 2024 die Richtlinien für die Schließung der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, genehmigt.
Demnach müssen folgende Arten von netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion in Handelsbetrieben, mit Dreh- oder Schiebetüren ausgestattet sein:
a) Vertikale, halbhohe und kombinierte freistehende Kühlschränke zur Selbstbedienung;
b) Vertikale, halbhohe, horizontale und kombinierte freistehende Gefrierschränke zur Selbstbedienung.
Unter „Selbstbedienung“ versteht man jene Kühlgeräte, bei denen der Kunde die Produkte ohne Unterstützung durch das Verkaufspersonal, auswählt. Die Verpflichtung gilt natürlich für Handelsbetriebe, die Lebensmittel verkaufen. Die Richtlinien sehen auch einige Ausnahmen vor. So sind z.B. jene Kühlgeräte für lebende Lebensmittel, Weinlagerschränke und Saladetten nicht von den Bestimmungen betroffen.
Die Verpflichtung gilt für neue Kühlgeräte, ab 1. Mai 2024. Bestehende Kühlgeräte müssen den Bestimmungen innerhalb Dezember 2030 angepasst werden. Davon ausgenommen sind Geräte, die nach dem 1. Januar 2020 installiert wurden; für sie wird diese Frist bis zum 31. Dezember 2033 verlängert.
Am Ende dieser Seite, unter "Download", finden Sie den Beschluss der Landesregierung mit den Richtlinien.