20/08/2026

Neue Vorschriften für kompostierbare Verpackungen

Am 7. August 2026 ist das Gesetzesdekret Nr. 143 in Kraft getreten. Es führt neue Vorschriften für bestimmte Arten von Einwegverpackungen ein. Ziel ist es, die Verwendung von kompostierbaren und biologisch abbaubaren Materialien zu fördern, die Abfallmenge zu verringern und einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen zu unterstützen. Die Maßnahme ist Teil der bereits von der Europäischen Union eingeschlagenen Strategie zur Förderung einer stärker kreislauforientierten und umweltfreundlichen Wirtschaft.


Welche Verpackungen betroffen sind
Die neuen Bestimmungen betreffen bestimmte Kategorien von Einwegverpackungen aus Kunststoff. Damit diese in Italien auf den Markt gebracht werden dürfen, müssen sie nach anerkannten europäischen Standards als biologisch abbaubar und kompostierbar zertifiziert sein. Dazu zählen Verpackungen für kleine Mengen von frischem Obst und Gemüse, bestimmte Behälter für Speisen und Getränke im Hotel-, Gastgewerbe- und Cateringbereich, Portionsverpackungen für Soßen, Zucker und andere Würzmittel sowie kleine Fläschchen und Verpackungen für Kosmetik- und Hygieneprodukte, die in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen und Gasthöfen zur Verfügung gestellt werden.

Ausnahmen bleiben bestehen
Das Dekret berücksichtigt die besonderen Anforderungen einzelner Bereiche. Von der Verpflichtung ausgenommen bleiben daher bestimmte Verpackungen, die für die Einhaltung von Sicherheits- und Hygienestandards unverzichtbar sind, insbesondere in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Darüber hinaus bleiben die bereits im europäischen Recht vorgesehenen Ausnahmeregelungen bestehen. Diese ermöglichen mehr Flexibilität in Fällen, in denen besondere betriebliche oder sicherheitsrelevante Anforderungen dies notwendig machen.

Was bedeutet das für Unternehmen und Betriebe?
Die betroffenen Unternehmen müssen künftig überprüfen, ob die verwendeten Verpackungen die neuen Anforderungen an die Kompostierbarkeit erfüllen. Dies kann Anpassungen bei den eingesetzten Materialien und bei den Beschaffungsprozessen erforderlich machen. Gleichzeitig bietet die neue Regelung die Möglichkeit, verstärkt auf innovative und nachhaltige Lösungen zu setzen. Der Gesetzgeber hat jedoch ausreichend Übergangszeit vorgesehen, damit sich Unternehmen und Betriebe rechtzeitig organisieren und die notwendigen Anpassungen planen können.

Sanktionen ab 2030 bei Nichteinhaltung
Verstöße gegen die neuen Vorschriften werden mit Verwaltungsstrafen zwischen 2.500 und 25.000 Euro geahndet. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn der Wert, der nicht konformen Verpackungen bestimmte Grenzen im Verhältnis zum Unternehmensumsatz überschreitet, können die Strafen deutlich höher ausfallen. Die Sanktionen werden ab dem 1. Januar 2030 angewendet. Damit erhalten die betroffenen Unternehmen mehrere Jahre Zeit, um die neuen Anforderungen umzusetzen.

Auch Bürgerinnen und Bürger werden die Veränderungen bemerken
Obwohl sich die neuen Vorschriften hauptsächlich an Unternehmen und Wirtschaftsakteure richten, werden auch die Verbraucherinnen und Verbraucher die Veränderungen schrittweise wahrnehmen. Kompostierbare Verpackungen werden künftig immer häufiger in Supermärkten, Hotels, Restaurants und Cateringbetrieben anzutreffen sein. Diese Entwicklung kann die getrennte Sammlung von Bioabfällen erleichtern und zu einer effizienteren Abfallbewirtschaftung beitragen. Davon profitieren sowohl die Umwelt als auch die Lebensqualität vor Ort.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Dr. Heinz Neuhauser

Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 519
E-Mail:
 
 
 
 
 

Dott.ssa Marialuce Vessichelli

Recht und Gewerkschaften
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 433
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