30/07/2026

Anreiz zur Stabilisierung von Arbeitsverhältnissen 2026

Beitragsbefreiung für bis zu 24 Monate bei Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Das INPS hat die operativen Hinweise zum neuen Förderinstrument veröffentlicht, das Unternehmen unterstützt, die befristete Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge umwandeln. Die mit dem Gesetzesdekret Nr. 62/2026 eingeführte Maßnahme soll die dauerhafte Beschäftigung junger Menschen fördern und sieht eine Befreiung von 100 % der Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers vor. Die Begünstigung kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten gewährt werden und beträgt maximal 500 Euro pro Monat und Arbeitnehmer.

Betroffene Arbeitnehmer
Die Förderung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Umwandlung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bisher noch niemals in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren. Die begünstigten Umwandlungen müssen zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 erfolgen. Voraussetzung ist außerdem, dass der befristete Arbeitsvertrag, der umgewandelt wird, spätestens innerhalb 30. April 2026 abgeschlossen wurde und eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten aufweist.

Förderfähige Arbeitsverhältnisse und Ausschlüsse
Die Begünstigung wird für die Umwandlung von bestehenden abhängigen Arbeitsverhältnissen in unbefristete Arbeitsverhältnisse gewährt, auch bei Teilzeitbeschäftigungen. Von der Förderung ausgeschlossen sind hingegen:
  • neue unbefristete Arbeitsverhältnisse,
  • Lehrverträge,
  • Arbeitsverhältnisse auf Abruf

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung
Um die Beitragsbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitgeber ihren Beitragspflichten ordnungsgemäß nachkommen und die arbeitsrechtlichen sowie sicherheitsrelevanten Vorschriften einhalten. Darüber hinaus müssen die einschlägigen Kollektivverträge angewendet und im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer zumindest die von den geltenden Kollektivverträgen vorgesehene Entlohnung erhalten.

Kumulierung mit anderen Begünstigungen
Die Maßnahme kann nicht mit anderen Beitragsbefreiungen oder Beitragsermäßigungen für denselben Arbeitnehmer kombiniert werden. Sie ist jedoch mit bestimmten anderen Fördermaßnahmen vereinbar, darunter insbesondere die Begünstigung für Unternehmen, die über die Zertifizierung der Geschlechtergleichstellung (Gender Equality Certification) verfügen.

Antragstellung
Der Antrag muss ausschließlich auf elektronischem Weg über das Portal des INPS eingereicht werden. Die Förderung stellt eine wichtige Chance für Unternehmen dar, die in die langfristige Beschäftigung junger Arbeitnehmer investieren möchten. Gleichzeitig leistet sie einen Beitrag zur Stärkung stabiler Beschäftigungsverhältnisse und fördert die Sicherung von Arbeitsplätzen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Dott.ssa Marialuce Vessichelli

Recht und Gewerkschaften
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 433
E-Mail:
 
 
 
 
 

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