17/06/2026

Abfertigung (TFR): Was sich ab Juli ändert

Ab Juli tritt eine Neuerung beim TFR in Kraft. Es handelt sich um eine Änderung hinsichtlich der automatischen Zuweisung der Abfertigung (TFR) an einen Pensionsfonds, in Anwendung des bereits in der Zusatzvorsorge vorgesehenen Mechanismus des Stillschweigens als Zustimmung (Silenzio‑assenso), sofern keine ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitnehmers erfolgt.

Verkürzung der Entscheidungsfrist 

Im bisherigen System (bis zum 30. Juni 2026) hatte ein neu eingestellter Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Einstellung sechs Monate Zeit, um über die Verwendung seiner Abfertigung (TFR) zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine ausdrückliche Entscheidung, greift der Mechanismus der stillen Zustimmung, wodurch die Abfertigung automatisch einer Form der Zusatzvorsorge – in der Regel dem Kollektivfonds der jeweiligen Kategorie – zugeführt wird. 

Mit dem neuen System (ab dem 1. Juli 2026) wird diese Frist deutlich verkürzt: Der Arbeitnehmer hat nun 60 Tage (zwei Monate) ab dem Einstellungsdatum Zeit, seine Wahl zu treffen. 

Verwendung der Abfertigung bei fehlender Entscheidung 

Gibt der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist keine Erklärung ab, wird die Abfertigung in folgender Reihenfolge zugewiesen: 
  • dem im angewandten Kollektivvertrag vorgesehenen vertraglichen Pensionsfonds; 
  • falls ein solcher Fonds nicht besteht, einer durch die geltenden Bestimmungen vorgesehenen Form der Zusatzvorsorge; 
  • für Unternehmen mit Einzahlungspflicht an das Schatzamt NISF/INPS bleiben jedenfalls die Bestimmungen (Fondo Tesoreria INPS, Art. 1, Abs. 755 ff., Gesetz Nr. 296/2006) für das im Betrieb verbliebene TFR anwendbar. 

Warum es wichtig ist, eine Entscheidung zu treffen 

Die Abfertigung stellt einen wesentlichen Bestandteil der zukünftigen Altersvorsorge dar. Arbeitnehmern wird daher empfohlen, die verschiedenen verfügbaren Optionen sorgfältig zu prüfen und ihre Entscheidung rechtzeitig formell festzuhalten, um automatische Zuweisungen zu vermeiden, die möglicherweise nicht den eigenen Vorsorgebedürfnissen entsprechen.
 
 
 
 
 
 
 
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Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht
Arbeitsrechtberaterin und Bereichsleiterin
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