07/04/2025

Steuerguthaben “Industrie 4.0”

Für Investitionen in materielle Güter „Industrie 4.0“ wird das Steuerguthaben auch dann gewährt, wenn die Ausgaben im Laufe des Jahres 2025 oder innerhalb der langen Frist bis zum 30. Juni 2026 getätigt werden, vorausgesetzt, dass die so genannte „Reservierung“ (Annahme des Auftrags durch den Lieferanten und Zahlung einer Anzahlung von 20% der Investition) bis zum 31. Dezember 2025 erfolgt, jedoch unter Einhaltung der neuen Ausgabengrenze von Euro 2.200 Mio.

Das Steuerguthaben erfolgt nicht mehr automatisch, sondern ist an die Bedingung geknüpft, im Hinblick auf die Allgemeinheit der Investitionen, dass die eingeführte Obergrenze nicht überschritten wird. Die Gewissheit des Nutzens wird zur Ungewissheit.

Um die Einhaltung der Ausgabengrenze von Euro 2.200 Mio. zu überprüfen, verlangt der Gesetzgeber von den Unternehmen eine neue und spezifische Mitteilung an MiMiT über die getätigten Ausgaben und die entstandene Steuerguthaben. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung des mit dem Ministerialdekrets vom 24. April 2024 genehmigten Mitteilungsmodells, welches modifiziert wurde, um das Formular an die jüngsten Neuerungen in Bezug auf die Obergrenze anzupassen.

MiMiT ist dafür verantwortlich, der Agentur der Einnahmen die Liste der begünstigten Unternehmen mit Angabe der Höhe der Gutschrift, die für die Verrechnung mit dem Formular F24 verwendet werden kann, in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen zu übermitteln.

Sobald die Ausgabengrenze von Euro 2.200 Mio. erreicht ist, teilt MiMiT dies durch Veröffentlichung auf seiner Website mit, um die Versendung von Anträgen auf die Vergünstigung auszusetzen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Steuerguthaben, wie folgt, in Anspruch genommen werden muss:

  • In 3 gleichen Jahresraten;
  • Ab dem Jahr des Zusammenschlusses des geförderten Gutes;
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

13/06/2025

IRAP-Reduzierung: Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung

Wie bereits berichtet, können Unternehmen in Südtirol, die territoriale Kollektivverträge oder Betriebsabkommen anwenden und dabei zusätzliche wirtschaftliche Leistungen für ihre Mitarbeitenden vorsehen, ab 2025 von einem reduzierten IRAP-Steuersatz ...
 
 

16/04/2025

Mitteilungen von tourismusbezogenen Transaktionen

Abweichend von der Höchstgrenze für die Verwendung von Bargeld können Einzelhändler und Reisebüros Einkäufe ausländischer Touristen, die ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, bis zu einem Betrag von Euro 15.000 in bar abrechnen.

Diese ...
 
 

15/04/2025

Fristverlängerung Versicherung für Katastrophenereignisse

Die Verlängerung der Verpflichtung zur Deckung von Katastrophenrisiken ist nach der Größe des Unternehmens differenziert vorgesehen:

01.10.2025 für mittelgroße Unternehmen;
31.12.2025 für Mikro- und klein Unternehmen.
Für ...
 
 

14/04/2025

Meldung PEC für Verwalter von Gesellschaften

Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde die Verpflichtung zur Übermittlung der zertifizierten elektronischen Post (PEC) auch für Verwalter von Gesellschaften eingeführt. Das MIMIT hat in Bezug auf die neu eingeführte Anforderung klargestellt: