07/04/2025
Steuerguthaben “Industrie 4.0”
Das Steuerguthaben erfolgt nicht mehr automatisch, sondern ist an die Bedingung geknüpft, im Hinblick auf die Allgemeinheit der Investitionen, dass die eingeführte Obergrenze nicht überschritten wird. Die Gewissheit des Nutzens wird zur Ungewissheit.
Um die Einhaltung der Ausgabengrenze von Euro 2.200 Mio. zu überprüfen, verlangt der Gesetzgeber von den Unternehmen eine neue und spezifische Mitteilung an MiMiT über die getätigten Ausgaben und die entstandene Steuerguthaben. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung des mit dem Ministerialdekrets vom 24. April 2024 genehmigten Mitteilungsmodells, welches modifiziert wurde, um das Formular an die jüngsten Neuerungen in Bezug auf die Obergrenze anzupassen.
MiMiT ist dafür verantwortlich, der Agentur der Einnahmen die Liste der begünstigten Unternehmen mit Angabe der Höhe der Gutschrift, die für die Verrechnung mit dem Formular F24 verwendet werden kann, in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen zu übermitteln.
Sobald die Ausgabengrenze von Euro 2.200 Mio. erreicht ist, teilt MiMiT dies durch Veröffentlichung auf seiner Website mit, um die Versendung von Anträgen auf die Vergünstigung auszusetzen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Steuerguthaben, wie folgt, in Anspruch genommen werden muss:
- In 3 gleichen Jahresraten;
- Ab dem Jahr des Zusammenschlusses des geförderten Gutes;