07/03/2025

MwSt.-Guthaben und Verwendung mittels Kompensierung

Mehrwertsteuerguthaben können mit dem Formular F24 verrechnet werden. Beträge über Euro 5.000 können ab dem zehnten Tag nach dem Tag der elektronischen Einreichung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung erfolgen und müssen durch einen „Bestätigungsvermerk“ (sogenannter „visto di conformitá“) bestätigt werden. Beträge unter Euro 5.000 können ab dem 01. Januar frei verrechnet werden, ohne dass vorher die jährliche Mehrwertsteuererklärung elektronisch eingereicht werden muss.

Diese Vorschriften betreffen die „horizontalen“ Verrechnungen (Verrechnungen mit anderen Steuern oder anderen Beiträgen). „Vertikale“ Verrechnungen (Verrechnungen von Mehrwertsteuer mit Mehrwertsteuer), können auch dann durchgeführt werden, wenn die oben genannten Schwellenwerte überschritten werden.

Für Steuerpflichtige, welche die ISA-Bonusregelung in Anspruch nehmen können oder für Start-up innovative gelten besondere Regeln.

Es ist darauf zu achten, dass die Möglichkeit der Verrechnung von Steuerguthaben verboten ist, wenn der Steuerzahler überfällige Steuerzahlkarten von mehr als Euro 1.500 hat. Das Guthaben muss in diesem Fall zuerst zur Zahlung der offenen Steuerzahlkarten verwendet werden.

Infolge des Dekretes „Adempimenti“ wird der Schwellenwert für Unternehmen erhöht und sind von einem Bestätigungsvermerk befreit, welche eine bestimmte ISA-Punktzahl erreichen:
  • Auf Euro 70.000 pro Jahr, wenn die Zuverlässigkeitsstufe mindestens 9 (auf einer Skala von 10) für das Jahr 2023 beträgt, oder als einfacher Durchschnitt der Zuverlässigkeitsstufen für die Jahre 2022 und 2023;
  • Verbleiben Euro 50.000 pro Jahr, wenn die Zuverlässigkeitsstufe mindestens 8, aber weniger als 9 (auf einer Skala von 10) für das Jahr 2023 beträgt, oder mindestens 8,5 als einfacher Durchschnitt der Zuverlässigkeitsstufen für die Jahre 2022 und 2023.

Für jene die das biennale Vergleichsverfahren angenommen haben gilt für die von der Vereinbarung abgedeckten Steuerzeiträume (also auch für 2024) eine höhere Grenze für die Rückerstattung überschüssiger MwSt.-Guthaben, sowie für deren „horizontale“ Verrechnung, ohne dass ein Bestätigungsvermerk eingeholt werden muss (Euro 70.000).
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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