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21/01/2025
Medizinische Leistungen: Verbot der elektronischen Rechnungsstellung
Für die im Bereich der Medizin/Sanität tätigen Unternehmen wird bis zum 31.03.2025 das Verbot elektronische Rechnungen für medizinische Leistungen an natürliche Personen (Privatpersonen) auszustellen verlängert. Für solche Leistungen müssen Rechnungen in Papierform ausgestellt und die Daten, falls vorgesehen, an das Gesundheitskartensystem („Sistema TS“) übermittelt werden. Das Verbot gilt nur für Transaktionen mit Privatpersonen ("B2C"). Medizinische Leistungen, deren Auftraggeber eine Mehrwertsteuernummer hat ("B2B"), müssen mittels elektronischer Rechnung abgerechnet werden.
Die Übermittlung der Daten über Gesundheitsausgaben an das „Sistema TS“ erfolgt halbjährlich.
Wie bereits berichtet, können Unternehmen in Südtirol, die territoriale Kollektivverträge oder Betriebsabkommen anwenden und dabei zusätzliche wirtschaftliche Leistungen für ihre Mitarbeitenden vorsehen, ab 2025 von einem reduzierten IRAP-Steuersatz ...
Abweichend von der Höchstgrenze für die Verwendung von Bargeld können Einzelhändler und Reisebüros Einkäufe ausländischer Touristen, die ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, bis zu einem Betrag von Euro 15.000 in bar abrechnen.
Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde die Verpflichtung zur Übermittlung der zertifizierten elektronischen Post (PEC) auch für Verwalter von Gesellschaften eingeführt. Das MIMIT hat in Bezug auf die neu eingeführte Anforderung klargestellt: