11/08/2022

Führung von Buchhaltungsregister mit Informatiksystemen

Mit der Umwandlung des Dekretes "Vereinfachung" wurde die Pflicht für den Druck und für die jährliche elektronische Speicherung der mit Informatiksystemen geführten Buchhaltungsregister aufgehoben. Die Verordnung stellt klar, dass die Führung und Aufbewahrung jeglicher elektronischer Buchhaltungsregister mit computergestützten Systemen erfolgen kann. Die Ordnungsmäßigkeit der Register wird bei fehlender Verschriftlichung auf Papier und bei der "digitalen Ersatzaufbewahrung" gemäß dem Digitalen Verwaltungscode (CAD - DLgs. 82/2005) anerkannt.
Diese Änderungen haben zur Folge, dass es ausreicht, die Bücher und Register in elektronischer Form zu führen und sie nur dann auszudrucken, wenn sie von den Steuerbehörden bei Prüfungen angefordert werden.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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