09/02/2021

EbK: auch 2021 außerordentliche Maßnahmen für Arbeitnehmer und Betriebe

Präsident Sandro Pellegrini: „500.000 Euro für Familien und Betriebe in Südtirol“

EbK-Präsident Sandro Pellegrini.
Um die von der Wirtschaftskrise infolge der andauernden Corona-Pandemie betroffenen Arbeitnehmer und Betriebe zu unterstützen, stellt die Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor (EbK) vier neue außerordentliche Leistungen zur Verfügung, die gezielt der Einkommensunterstützung von Betrieben und deren Beschäftigten dienen.

Der Präsident der Ebk, Sandro Pellegrini, zeigt sich zufrieden, dass die bereits 2020 ausgeschütteten Gelder auch in diesem Jahr bereitgestellt werden können: „Für die Körperschaft ist das ein wichtiger Kraftakt. Immerhin konnten wir die Gesamtsumme an Hilfsgeldern von 500.000 Euro auch für heuer bestätigen.“ Für Arbeitnehmer sind ein außerordentlicher Elternbeitrag und ein außerordentlicher Wohnbeitrag vorgesehen. In beiden Fällen (nicht untereinander kumulierbar) handelt es sich um eine Einmalzahlung von maximal 250 Euro. Der erste Beitrag geht an Eltern mit Kindern bis zu 16 Jahren (15 Jahre und 364 Tage), während der zweite Beitrag als Mietbeihilfe oder als Unterstützung für das Darlehen für die Erstwohnung für Arbeitnehmer gedacht ist, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis 31. Mai 2021 im Lohnausgleich befunden haben.

Die für Betriebe bestimmten Leistungen betreffen die Durchführung von Sicherheits-/Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz und die Anschaffung von Computern und dazugehöriger Software für die Mitarbeitenden in Smart Working sowie Ausgaben für die Digitalisierung bzw. den Online-Auftritt des Betriebs. In beiden Fällen können die Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten des Unternehmens, höchstens jedoch 5.000 beziehungsweise 2.500 Euro ausmachen.

Letzter Einreichtermin für alle Ansuchen um außerordentliche Leistungen ist der 15. Juni 2021.

„Mit diesen außerordentlichen Hilfen möchten wir ein weiteres Zeichen der Nähe zu den Familien und Betrieben in Südtirol geben“, unterstreicht Präsident Pellegrini, der daran erinnert, dass die Leistungen der Bilateralen Körperschaft nur denjenigen gewährt werden, die die EbK- sowie die Ascom- und Covelco-Beiträge ordnungsgemäß einzahlen.

Die EbK wurde, wie vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehen, als territoriale, bilaterale Körperschaft im Jänner 2000 in Bozen von den Gewerkschaftsorganisationen ASGB Handel, Filcams/CGIL - AGB, Fisascat/SGB-CISL und UILTuCS/UIL - SGK gemeinsam mit dem hds – Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol gegründet und wird von denselben paritätisch geführt. Weitere Informationen zur Bilateralen Körperschaft sind unter www.ebk.bz.it zu finden.
 
 
 
 
 
 
 
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