17/08/2022

Transparenzdekret - Neue Informationspflichten zum Arbeitsverhältnis

Ab dem 13. August tritt das sogenannte Transparenzdekret (Legislativdekret Nr. 104/2022) in Kraft, das das Recht auf Informationen über wesentliche Elemente des Arbeitsverhältnisses und die Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie Nr. 1152/2019 regelt. Diese Bestimmungen gelten auch für alle, die am 1. August 2022 bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Mit dem vorliegenden Dekret wurde die Liste der Angaben, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Einstellung vor Beginn der Dienstleistung und in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen danach schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen muss, erheblich erweitert; für gewisse Angaben gilt jedoch eine längere Frist von einem Monat.

Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen hingegen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Daten auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung zu aktualisieren.
Meldet der Arbeitnehmer die Nichterfüllung, die Verzögerung, die Unvollständigkeit oder die Ungenauigkeit bei der Erfüllung der in der Rechtsverordnung vorgesehenen Pflichten, verhängt die Arbeitsaufsichtsbehörde ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 1500 Euro.

Es ist daher ratsam, bis zu weiteren Präzisierungen und Abklärungen gemeinsam mit Ihrem Lohnbüro oder Arbeitsberater die notwendigen Auflagen zu überprüfen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Sabine Mayr

Direktion
Direktorin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 559
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