22/11/2022

Neu: Kollektivvertragliche Beiträge werden reduziert

Wirtschaftsverband hds und Fachgewerkschaften beschließen Reduzierung

V.l. hds-Präsident Philipp Moser, hds-Vizepräsident Sandro Pellegrini, Walter Largher (Uiltucs Uil/Sgk), Antonella Costanzo (Filcams Cgil/Agb), Hansjörg Adami (Fisascat Sgb/Cisl) und Alex Piras (Asgb Handel).
Gute Nachrichten für Arbeitgeber im Handel und in den Dienstleistungen! Der Wirtschaftsverband hds und die Landesfachgewerkschaften im Handel haben beschlossen, mit 1. Jänner 2023 die Beiträge für die kollektivvertragliche Unterstützung zu reduzieren. Kurzum: Eine wichtige Einsparung für alle Betriebe, die Mitarbeiter haben und den Kollektivvertrag für Handel und Dienstleistungen umfassend einhalten. Zur Erinnerung: Bei den Beiträgen für die kollektivvertragliche Unterstützung, die vom Kollektivvertrag für den Tertiärsektor, Verteilung und Dienstleistungsgewerbe (Confcommercio) vorgesehen sind, handelt es sich um Beiträge für den Abschluss des Kollektivvertrags, die jeweiligen Vertragsverhandlungen und Erneuerungen sowie für die Umsetzung der dort vorgesehen Bestimmungen.

Im Gegenzug erhalten die Betriebe Zugang zu allen Leistungen
  • der Bilateralen Körperschaft für den Tertiärsektor (EbK) und
  • des gesamtstaatlichen Weiterbildungsfonds für Arbeitnehmer For.te,
  • sie können die territorialen Zusatzabkommen wie etwa jenes zu den Saisonverträgen oder zur Produktivitätsprämie anwenden
  • und werden Teil eines starken und repräsentativen kollektivvertraglichen Gefüges.

Die Vorteile des Kollektivvertrags liegen auf der Hand: Der Kollektivvertrag garantiert Rechtssicherheit und eine angemessene wirtschaftliche und normative Regelung. Von daher sind die regelmäßigen und konstruktiven bilateralen Beziehungen zwischen Arbeitgebervertretern (Dachverband Confcommercio und hds) und Gewerkschaften entscheidend, um auf konkrete Situationen reagieren zu können und Antworten auf unternehmerische und arbeitsrechtliche Bedürfnisse zu geben.

Eine neue Bemessungsgrundlage der kollektivvertraglichen Beiträge bringt nun eine Reduzierung dieser mit sich. Die Grundlage basiert nicht wie bisher auf den gesamten Bruttolohn, sondern nur auf die kollektivvertragliche Entlohnung (also Grundlohn + Kontingenz).

Die Vorteile hier:
  • Reduzierung der Kosten
  • System wird kohärenter: gleiche Bemessungsgrundlage wie Beiträge der Bilateralen Körperschaft EbK und entspricht so mehr dem Kollektivvertrag (der eben nur kollektivvertragliche Entlohnung vorsieht)
  • Kein Nachteil für Betriebe, die höhere Löhne zahlen
  • Verständlicher und nachvollziehbarer, da klare und abschätzbare Kosten und eindeutige Höchstgrenze je nach kollektivvertraglicher Einstufung
  • Insgesamt transparenter, klarer und leichter zu rechtfertigen

Ein einfaches Rechenbeispiel:
  • Verkäuferin mit vereinbartem Bruttolohn von 1.900 Euro.
  • Laut Kollektivvertrag werden Verkäufer in die 4. Ebene eingestuft: Die dafür vorgesehene Tarifentlohnung beträgt 1.616,68 Euro.
  • Bisher haben die Beiträge für die kollektivvertragliche Unterstützung zu Lasten des Arbeitgebers 7,6 Euro/Monat bzw. 106,4 Euro/Jahr ausgemacht (0,4 Prozent von 1.900 Euro)
  • Durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wird es ab 1. Jänner 2023 6,47 Euro/Monat bzw. 90,58 Euro/Jahr ausmachen (0,4 Prozent von 1.616,68 Euro)
Fazit: Je höher der tatsächliche Lohn ist, der zwischen Arbeitgeber und der/m jeweiligen Mitarbeiter/in vereinbart worden ist, desto höher ist die Ersparnis!
 
 
 
 
 
 
 
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