11/08/2022

Führung von Buchhaltungsregister mit Informatiksystemen

Mit der Umwandlung des Dekretes "Vereinfachung" wurde die Pflicht für den Druck und für die jährliche elektronische Speicherung der mit Informatiksystemen geführten Buchhaltungsregister aufgehoben. Die Verordnung stellt klar, dass die Führung und Aufbewahrung jeglicher elektronischer Buchhaltungsregister mit computergestützten Systemen erfolgen kann. Die Ordnungsmäßigkeit der Register wird bei fehlender Verschriftlichung auf Papier und bei der "digitalen Ersatzaufbewahrung" gemäß dem Digitalen Verwaltungscode (CAD - DLgs. 82/2005) anerkannt.
Diese Änderungen haben zur Folge, dass es ausreicht, die Bücher und Register in elektronischer Form zu führen und sie nur dann auszudrucken, wenn sie von den Steuerbehörden bei Prüfungen angefordert werden.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

12/09/2024

Neuer Dienst „I24“ für F24-Modelle mit künftigen Fristen

Mit dem neuen Dienst I24 ist es möglich über die telematischen Dienste der Agentur der Einnahmen alle F24-Modelle betreffend wiederkehrenden, ratenweisen und im Voraus festgelegten Zahlungsbeträge, die mit F24 zu leisten sind, in einer einzigen ...
 
 

10/09/2024

Tourismus: CIN jetzt auch in Südtirol beantragen

Ab 7. August nimmt die Autonome Provinz Bozen an der Testphase der nationalen Datenbank für Unterkunftseinrichtungen und Immobilien für Kurzzeitvermietung oder touristische Zwecke teil. Über die Plattform der Website des Ministeriums ist es möglich, ...
 
 

04/09/2024

Die Steuernews von "Omnibus"

Das als "Omnibus" bekannte Gesetzesdekret (Nr. 113/2024) führt für das Jahr 2024 eine Reihe von wichtigen Neuerungen im Steuerbereich ein. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuigkeiten, die die Unternehmen betreffen.
 
 

02/09/2024

Steuerfälligkeiten im September

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform einreichen, sofern keine Verrechnungen mit ...