02/05/2022

Covid-Maßnahmen: die Regeln ab 1. Mai

Mit der Dringlichkeitsmaẞnahme des Landeshauptmanns Nr. 13 vom 29. April 2022 sind auch in Südtirol die in der Verordnung des Gesundheitsministers vom 28. April 2022 vorgesehen Bestimmungen zum Green Pass und zur Maskenpflicht übernommen worden (siehe News).
Außerdem wird in der Verordnung des LH ausdrücklich darauf verwiesen, dass die „Richtlinien für die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten“ gemäß Verordnung des Gesundheitsministers vom 1. April 2022 angewandt werden (siehe unter Downloads am Ende dieser Seite).

Demnach müssen sämtliche wirtschaftliche und soziale Aktivitäten unter Berücksichtigung der nachfolgenden in den Richtlinien enthaltenen allgemeinen Grundsätze ausgeübt werden:
Informationspflicht: Die Betreiber müssen angemessene Informationen über die zu beachtenden Präventionsmaßnahmen, einschließlich der maximalen Kapazität der Räumlichkeiten, die auch für Nutzer anderer Nationalitäten verständlich sind, bereitstellen.
Handhygiene: Am Eingang und an mehreren Stellen in den Räumlichkeiten müssen Lösungen, die den Benutzern eine häufige Handhygiene erleichtern, vorhanden sein.
Oberflächenhygiene: häufige Desinfektion aller Räume, mit besonderem Augenmerk auf den Gemeinschaftsbereichen und den am häufigsten berührten Flächen.
Belüftung: Verstärkung des natürlichen Luftaustauschs oder durch mechanische Systeme in geschlossenen Räumen. In jedem Fall wird empfohlen, die Raumbelüftung so weit wie möglich zu erhöhen, um den Luftaustausch zu erleichtern und die ständige Wartung der zu diesem Zweck verwendeten Geräte zu fördern.
Zusätzlich zu diesen allgemein gültigen Grundsätzen, die für alle Aktivitäten gelten, sieht die Verordnung noch eigene Maßnahmen für jede spezifische Aktivität vor.

Im Folgenden werden einige ergänzende Maßnahmen für bestimmte Aktivitäten genannt:

Einzelhandel
• Je nach Beschaffenheit der einzelnen Einrichtungen müssen Zugangsregeln festgelegt werden, um Warteschlangen und Menschenansammlungen zu vermeiden, und um die Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter zwischen den Kunden zu gewährleisten;
• Bei Käufen, bei denen der Kunde das Produkt selbst auswählt und handhabt, ist eine Händedesinfektion vor dem Kontakt mit der Ware obligatorisch;
• Bevorzugung elektronischer Zahlungsmittel.

Einzelhandel auf öffentlichen Flächen
• unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten, eine eventuelle Neuordnung der Räume, um einen geordneten und erforderlichenfalls begrenzten Zugang zu ermöglichen und so Warteschlangen und Menschenansammlungen zu vermeiden;
• für größere Abstände zwischen den Ständen sorgen und zu diesem Zweck, soweit erforderlich und möglich, die Marktfläche vergrößern;
• für jeden Stand einen Pufferbereich festlegen, in dem die maximale Konzentration von gleichzeitig anwesenden Kunden begrenzt wird, wobei ein Abstand von einem Meter eingehalten werden muss.

Gastronomie und Feierlichkeiten
Für alle Arten von Gastronomiebetrieben wie Restaurants, Trattorien, Pizzerien, Selbstbedienungsrestaurants, Bars, Kneipen, Konditoreien, Eisdielen usw. sowie für Catering Tätigkeiten und Bankette im Rahmen von Zeremonien gilt:
• die Tische so anzuordnen, dass in Innenräumen ein Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Kunden an verschiedenen Tischen eingehalten wird;
• vorzugsweise Online-Konsultation der Speisekarte mit Hilfe digitaler Lösungen oder Erstellung von Speisekarten in laminiertem Druck, der nach Gebrauch desinfiziert werden kann, oder in Einwegpapier;
• am Ende jeder Bewirtung sicherstellen, dass die Oberflächen desinfiziert sind;
• Förderung der elektronischen Zahlungsmöglichkeiten, vorzugsweise am Tisch.
• In Einrichtungen, die Mahlzeiten servieren, sollte der Zugang auf Vormerkung bevorzugt werden. In jedem Fall ist der Zugang auch ohne Reservierung möglich, wenn es die Platzverhältnisse zulassen und die Präventionsmaßnahmen eingehalten werden. Bei diesen Tätigkeiten dürfen sich nicht mehr Kunden ständig in den Räumlichkeiten aufhalten als Sitzplätze vorhanden sind;
• wenn möglich, sollte die Nutzung von Flächen im Freien bevorzugt werden.

Was die Maskenpflicht und den Green Pass anbelangt, gelten für alle Sektoren die Bestimmungen gemäß Dringlichkeitsmaẞnahme des LH Nr. 13 vom 29. April 2022 und der Verordnung des Gesundheitsministers vom 28. April 2022.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Dott.ssa Marcella Macaluso

Bezirksleiterin Bozen Stadt
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 518
M: 366 7510 787
E-Mail:
 
 
 
 
 

Patrick Volkan

Bezirksleiter Bozen Land
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 562
M: 338 6816 728
E-Mail:
 
 
 
 
 

Dott. Walter Zorzi, MS

Bezirksleiter Burggrafenamt
Sitz: Meran
 
T: 0473 272 521
M: 337 1608 154
E-Mail:
 
 
 
 
 

Michael Kerschbaumer

Bezirksleiter Eisacktal/Wipptal
Sitz: Brixen
 
T: 0472 271 410
M: 335 74 45 668
E-Mail:
 
 
 
 
 

Willy Marinoni

Bezirksleiter Pustertal/Gadertal
Sitz: Bruneck
 
T: 0474 537 722
M: 335 6422 124
E-Mail:
 
 
 
 
 

Aaron Pircher

Bezirksleiter Vinschgau
Sitz: Schlanders
 
T: 0473 732 740
M: 335 1522 131
E-Mail:
 
 
 
 
 

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