16/05/2023

Landesgesetz: Die Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln in Gemeinschaftsverpflegung

Pflicht zur Angabe für Fleisch, Milch und Eiern

Am 11.05.2023 wurde das Landesgesetz zur Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln in Gemeinschaftsverpflegung im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Es tritt am 90. Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft, demnach müssen sich nun jene Betriebe, die in der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, den Anforderungen anpassen.

Ziel des Gesetzes soll es sein, die Verbraucher und Verbraucherinnen über die Herkunft von bestimmten Lebensmitteln zu informieren.

Die verpflichtende Herkunftskennzeichnung gilt für folgende Zutaten, die in Lebensmitteln enthalten sind und durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung angeboten werden:
a) Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern;
b) Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel;
c) Milch, Butter, Sauerrahm, Quark, Jogurth natur, Sahne oder Käse;
d) Eier, auch in Form von Flüssigei, Eigelb, Eiweiß oder Trockenei.

Als Gemeinschaftsverpflegung definiert das Landesgesetz, wie auch die EU-Verordnung n. 1169 von 2011, „Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.“ Darunter fallen auch Buschenschänke und Hofschänke.

Die Herkunft muss schriftlich in gut sichtbarer Form durch Aushänge, Hinweise in der Speisekarte oder durch eine andere geeignete Weise angegeben werden.

Als Herkunft gilt das Ursprungsland oder der Herkunftsort. Für Fleischprodukte ist dies das Land oder der Ort in dem das Tier aufgezogen wurde, bei Milchprodukten, das Land oder der Ort an dem das Tier gemolken wurde und bei Eiern das Land oder der Ort in dem das Ei gelegt wurde.

Die Angabe der Herkunft hat gemäß Art.2 der EU Durchführungsverordnung N.775/2018 zu erfolgen, somit unter Bezugnahme auf eines der folgenden geographischen Gebiete: „EU“, „Nicht EU“ oder „EU und Nicht EU“, oder eine Region oder ein anderes geographisches Gebiet.

Die Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung müssen über geeignete Unterlagen oder Systeme verfügen, um bei eventuellen Kontrollen die Herkunft der Lebensmittel nachweisen zu können (z.B. Lieferscheine)
Bei erstmaliger Übertretung der Anforderungen wird vom Kontrollpersonal eine Frist gesetzt um den Anweisungen nachzukommen, danach wird eine Geldstrafe erteilt.

Im Donwload das veröffentlichte Landesgesetz.
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Dott.ssa Jasmin Lumetta

Recht und Gewerkschaften
Bereichsleiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 422
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