06/12/2023

Kontrolle für Steuerpflichtige mit Pauschalbesteuerung (forfettario)

Infolge der im Jahr 2023 eingeführten Änderungen des Pauschalsystems „forferttario“ ist es nötig, die Höhe der im Jahr 2023 erzielten Einnahmen/Erträge zu überprüfen. Ab 2023 gilt nämlich:
  • wenn das Einkommen das Limit von 85.000 Euro überschreitet (bis zum Schwellenwert von 100.000 Euro), kann der Steuerpflichtige die Regelung der Pauschalbesteuerung ab 2024 nicht mehr anwenden;
  • wenn das Einkommen das Limit von 100.000 Euro überschreitet, scheidet der Steuerpflichtige ab 2023 aus der Regelung der Pauschalbesteuerung aus. In diesem Fall müssen die nach der Überschreitung erzielten Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen werden und für die Zwecke des analytischen Abzugs der Kosten, ist es erforderlich, die Buchführung zu "rekonstruieren". Der Ausstieg aus der Pauschalregelung wirkt sich auch auf die Sozialversicherungsbeiträge NIFS/INPS aus (die evtl. beim NIFS/INPS beantragte Reduzierung ist nicht mehr anwendbar).
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

12/09/2024

Neuer Dienst „I24“ für F24-Modelle mit künftigen Fristen

Mit dem neuen Dienst I24 ist es möglich über die telematischen Dienste der Agentur der Einnahmen alle F24-Modelle betreffend wiederkehrenden, ratenweisen und im Voraus festgelegten Zahlungsbeträge, die mit F24 zu leisten sind, in einer einzigen ...
 
 

10/09/2024

Tourismus: CIN jetzt auch in Südtirol beantragen

Ab 7. August nimmt die Autonome Provinz Bozen an der Testphase der nationalen Datenbank für Unterkunftseinrichtungen und Immobilien für Kurzzeitvermietung oder touristische Zwecke teil. Über die Plattform der Website des Ministeriums ist es möglich, ...
 
 

04/09/2024

Die Steuernews von "Omnibus"

Das als "Omnibus" bekannte Gesetzesdekret (Nr. 113/2024) führt für das Jahr 2024 eine Reihe von wichtigen Neuerungen im Steuerbereich ein. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuigkeiten, die die Unternehmen betreffen.
 
 

02/09/2024

Steuerfälligkeiten im September

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform einreichen, sofern keine Verrechnungen mit ...