18/03/2022

Regierung lockert Anti-Covid-Maßnahmen

Der Ministerrat in Rom hat ein Gesetzesdekret verabschiedet, das dringende Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie nach dem Ende des Ausnahmezustands vorsieht. Das Dekret muss noch im Amtsblatt veröffentlicht werden. Eine erste Übersicht: Ab 1. April wird ganz Italien wieder weiß sein. Es wird keine Unterteilung der Regionen nach Farben mehr geben. Bis zum 30. April wird in einigen Innenräumen noch der Grüne Pass notwendig sein, aber ab dem 1. Mai wird die grüne Zertifizierung nicht mehr erforderlich sein.

Ab dem 1. April können Personen über 50 wieder arbeiten, ohne dass sie bis zum 15. Juni die Impfpflicht erfüllen müssen. Sie müssen jedoch einen negativen Antigen-Test (48 Stunden gültig) oder molekularen (72 Stunden gültig) Abstrich vorweisen. Sie riskieren ein Bußgeld von 100 Euro, aber keine Suspendierung vom Arbeitsplatz. Die Möglichkeit des Smart Working ohne individuelle Vereinbarung bleibt bis zum 30. Juni 2022 bestehen.

Unterschiedliche Regeln für Gastbetriebe

Vom 1. bis 30. April können Restaurants und Bars, Events im Freien, Feierlichkeiten, Hotels und Unterkünfte ohne Green Pass betreten werden. Vom 1. bis 15. April muss man noch mit dem 2G-Pass (der für Personen mit weniger als drei Impfungen sechs Monate lang gültig ist und für Personen mit drei kein Verfallsdatum hat) in Restaurants und Bars in Innenräumen am Tisch und an der Theke vorweisen. Ausländische Touristen reisen mit dem einfachen Green Pass ein. Ab 15. April können auch italienischen Bürger mit diesem Pass die Lokale betreten. Für Hotelgäste, die internen Restaurants und Bars besuchen, ist kein Green Pass erforderlich. Ab dem 1. Mai wird es keine Green Pass-Pflicht mehr geben.

Ffp2-Maske für den öffentlichen Verkehr

Vom 1. bis 30. April ist für die Benutzung aller öffentlichen Nahverkehrsmittel kein Green Pass mehr erforderlich. Die Ffp2-Maske muss jedoch getragen werden. Ab dem 1. Mai wird es keine Verpflichtungen mehr geben. Vom 1. bis 30. April muss für die Einreise in Flugzeuge, Züge und Schiffe mindestens der einfache Green Pass vorgelegt werden (der mit einem 48 Stunden gültigen Antigentest oder einem 72 Stunden gültigen Molekulartest erworben wird). Die Ffp2-Maske muss getragen werden. Ab dem 1. Mai wird es keine Verpflichtungen mehr geben.

Kapazitäten Stadien und Diskotheken


Ab 1. April werden Stadien und Diskotheken im Freien und in der Halle wieder zu 100 Prozent ausgelastet sein. Vom 1. bis 30. April ist für Stadien im Freien, Museen und Ausstellungen sowie Open-Air-Veranstaltungen kein grüner Pass erforderlich. Vom 1. bis 30. April benötigt man für Kinos, Theater und Indoor-Festivals einen 2G-Pass (der für Geimpfte mit zwei Impfungen sechs Monate und für Geimpfte mit drei Impfungen unbegrenzt gültig ist). Ab dem 1. Mai wird es keine Einschränkungen mehr geben.

Freier Zugang zu Geschäften

Vom 1. bis 30. April braucht es keinen Green Pass für Geschäfte, Friseure, Kosmetiker, öffentliche Ämter, Banken, Sportvereine im Freien, Feste und Messen, Bildungszentren für Kinder.
Vom 1. bis 30. April benötigen man für den Eintritt in folgenden Lokalen und Strukturen einen 2G-Pass:
  • Turnhallen, Hallenbäder, um Mannschafts- und Kontaktsportarten auszuüben, Umkleideräume
  • Spielhallen, Bingohallen und Casinos
Ab dem 1. Mai wird es keine Verpflichtung mehr geben.

Die Maske im Innenbereich

Im Freien gibt es weiterhin keine Maskenpflicht, es sei denn, es gibt große Ansammlungen. Bis zum 30. April müssen jedoch in allen Innenräumen Masken getragen werden. Bei der Maske muss es sich um eine chirurgische Maske handeln, aber bis zum 30. April ist das Tragen der Ffp2 an einigen Orten noch obligatorisch: bei Konzerten und in Stadien, in Sporthallen, in Kinos und Theatern, im Nah- und Fernverkehr sowie in Seilbahnen.
 
 
 
 
 
 
 
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