07/11/2024

Die wichtigsten Neuigkeiten des Steuerberichtigungssystems

Mit dem jüngsten Gesetzesdekret „Omnibus“ wurde eine Sonderregelung für das Berichtigungssystem, sogenannte „Regime di ravvedimento speciale“, eingeführt, welches nur von ISA-Subjekte in Anspruch genommen werden kann, welche sich für das biennale Vergleichsverfahren (CPB) anmelden. Das neue „Steuerberichtigungssystem“ ermöglicht die Regularisierung von Einkommen, die sich auf die Jahre 2018 bis 2022 beziehen und von der Agentur der Einnahmen noch festgestellt werden können, durch die Zahlung einer Ersatzsteuer, ohne dass Strafen oder Zinsen erhoben werden. Die eingeführte Neuerung macht das Institut des Vergleichsverfahrens vorteilhafter und macht es notwendig, die Steuerpositionen genauer zu überprüfen, indem neue Berechnungen für potenziell betroffene ISA-Subjekte und dessen Vorteile durchgeführt werden.

In Kürze, die Berichtigung sieht die Möglichkeit vor, eine Ersatzsteuer für die Einkommensteuer und zusätzliche Steuern zu ermitteln, berechnet auf die Differenz zwischen:
  • Das in jedem Jahr erklärte Einkommen aus unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeit;
  • Denselben Einkommen, welches um einen bestimmten Prozentsatz erhöht wird (von 5 % bis 50 %, abhängig vom erzielten ISA-Ergebnis)

Auf dieses erhöhte steuerpflichtige Einkommen wird ein Prozentsatz (von 10 % bis 15 %) in Abhängigkeit von der ISA-Punktzahl für die Jahre 2018, 2019 und 2022 angewandt; für die Jahre 2020 und 2021 werden die anwendbaren Prozentsätze aufgrund des Covid-19-Notfalls um 30 % gesenkt.

Für IRAP-Zwecke wird für die Jahre 2018, 2019 und 2022 der Prozentsatz von 3,9 % angewandt; für die Jahre 2020 und 2021 werden die anwendbaren Prozentsätze immer um 30 % verringert.

Für jedes Jahr, das dem Steuerberichtigungssystem (“ravvedimento speciale“) unterliegt, muss ein Mindestbetrag von Euro 1.000 als Ersatzsteuer für direkte Steuern gezahlt werden, zu dem immer der für IRAP-Zwecke geschuldete Betrag hinzukommt.

Die Zahlung der Ersatzsteuer muss als Pauschalbetrag bis zum 31. März 2025 erfolgen; oder in maximal 24 gleichen monatlichen Raten zuzüglich Zinsen, zum gesetzlichen Zinssatz, ab dem 31. März 2025. Im Falle einer Ratenzahlung ist die Berichtigung mit der Zahlung aller Raten abgeschlossen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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