29/04/2022
Masken und Green Pass: neu ab 1. Mai
Masken
Masken (Typ FFP2) sind bis zum 15. Juni in allen öffentlichen Verkehrsmitteln des Nah- und Fernverkehrs sowie bei Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungs- und Live-Musikveranstaltungen und anderen ähnlichen Einrichtungen sowie bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen in geschlossenen Räumen vorgeschrieben.
An Arbeitsplätzen wird eine Maske stark empfohlen. Es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, die Maskenpflicht aufrechtzuerhalten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Ministerien für Gesundheit, Arbeit und produktive Tätigkeiten vor einigen Wochen die Protokolle über die Sicherheit am Arbeitsplatz mit den Sozialpartnern erneuert haben. In den Protokollen ist die Verwendung von Masken vorgesehen, so dass diese Bestimmung bis zu ihrer Aktualisierung beibehalten wird.
Auch für Geschäfte, Supermärkte, Restaurants und Bars wird die Maskenpflicht nicht verlängert. Daher können die Masken abgenommen werden, obwohl die Empfehlung, vorsichtig zu sein und sie in Situationen zu verwenden, in denen die Gefahr einer Menschenansammlung besteht, nach wie vor gültig ist.
Das Gleiche gilt für öffentliche Ämter, Banken, Postämter, Museen, Diskotheken sowie für Friseure und Kosmetikerinnen. Da es sich jedoch um „öffentliche“ oder „öffentlich zugängliche“ Innenräume handelt, wird die Benutzung empfohlen.
Kein Green Pass für Arbeit und Freizeit
Ab dem 1. Mai wird der Grüne Pass nicht mehr für den Zugang zu all jenen Orten benötigt, für die bis zum 30. April das grüne Zertifikat in seiner „einfachen“ oder „erweiterten“ Version verpflichtend war: Innenbereiche von Bars und Restaurants, Flugzeuge, Züge, Fähren und überregionale Busse, Sporthallen und Schwimmbäder, Feste und Feierlichkeiten, Konferenzen und Kongresse, Diskotheken und Spielhallen, Kinos, Theater und Konzerte.