08/08/2023

Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln in Gemeinschaftsverpflegung

Landesgesetz tritt am 9. August in Kraft
Das Landesgesetz zur Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln in Gemeinschaftsverpflegung tritt mit 9. August in Kraft (LG Nr. 7 vom 4. Mai 2023).

Alle Betriebe, die in der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, müssen sich den Anforderungen anpassen, mit dem Ziel, die Verbraucher über die Herkunft von bestimmten Lebensmitteln zu informieren. Die verpflichtende Herkunftskennzeichnung gilt für folgende Produkte, die in Lebensmitteln enthalten sind und in der Gemeinschaftsverpflegung angeboten werden:

a) Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel,
b) Milch, Butter, Sauerrahm, Quark, Natur-Joghurt, Sahne, Käse,
c) Eier, Flüssig-Ei, Eigelb, Eiweiß, Trockenei.

Als Gemeinschaftsverpflegung definiert das Landesgesetz, wie auch die EU-Verordnung Nr. 1169 von 2011, „Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.“ Darunter fallen auch Buschenschänke und Hofschänke.

Die Herkunft muss schriftlich in gut sichtbarer Form durch Schilder, Hinweise in der Speisekarte oder durch eine andere geeignete Weise angegeben werden.

Als Herkunft gilt das Ursprungsland oder der Herkunftsort. Für Fleischprodukte ist dies das Land oder der Ort, in dem das Tier aufgezogen wurde, bei Milchprodukten, das Land oder der Ort, an dem das Tier gemolken wurde und bei Eiern das Land oder der Ort, in dem das Ei gelegt wurde.

Die Angabe der Herkunft hat gemäß Art. 2 der EU-Durchführungsverordnung Nr. 775/2018 zu erfolgen, somit unter Bezugnahme auf eines der folgenden geographischen Gebiete: EU, Nicht-EU, EU und Nicht-EU bzw. Region oder ein anderes geographisches Gebiet.

Die Herkunft muss aus geeigneten Unterlagen oder Systemen hervorgehen (z. B. Lieferscheine, Rechnungen usw.).
Der Dienst für Hygiene der Lebensmittel (S.I.A.N.) überwacht die Anwendung des Gesetzes. Bei erstmaliger Übertretung der Anforderungen wird vom Kontrollpersonal eine Frist gesetzt, um den Anweisungen nachzukommen, danach wird eine Geldstrafe erteilt.

Der Wirtschaftsverband hds stellt seinen Mitgliedern 3 verschiedene Schilder zur Verfügung, davon ist 1 Aushang individuell beschreibbar. Bitte hängen Sie das Schild, das auf Ihren Betrieb zugeschnitten ist, gut sichtbar aus. Weitere Details zur Herkunft der verwendeten Produkte können auf freiwilliger Basis jederzeit ergänzt werden.

 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Dott.ssa Jasmin Lumetta

Recht und Gewerkschaften
Bereichsleiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 422
E-Mail:
 
 
 
 
 

Dott.ssa Lisa Baumgartner

Recht und Gewerkschaften
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 423
E-Mail:
 
 
 
 
 

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