Das GvD 188/2008 definiert Batterien und Akkumulatoren folgendermaßen:
Batterien oder Akkumulatoren sind aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
Gerätebatterien oder -akkumulatoren sind Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt: Fahrzeugbatterien oder –akkumulatoren sind solche, welche für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen hergenommen werden; Industriebatterien oder –akkumulatoren sind hingegen ausschließlich für gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeige jeder Art bestimmt.
Altbatterien oder -akkumulatoren sind hingegen Batterien oder Akkumulatoren, die im Sinne des Artikels 183, Buchstabe a) der G.V. 152/2006 (alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang A der in der Verfügung aufgezählten Kategorien fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss) als Abfall gelten.