Für den rechtskonformen Versand dieser Nachrichten muss zuvor die Zustimmung des Kunden eingeholt werden, für den die Werbung bestimmt ist. Die nachträgliche Einholung dieser Erlaubnis nach dem Versenden von Werbenachrichten ist nicht zulässig.
Die Informationen über die Zusendung von Werbematerial - z. B. wie, wann und warum man Informationen zu kommerziellen Zwecken senden will - müssen im Datenschutz-Informationsblatt enthalten sein. Wenn die Daten digital über eine Website angegeben werden, ist zu beachten, dass auf den Feldern der Seiten, auf denen die Zustimmung eingeholt wird, keine Voreinstellungen, z. B. in Form von Häkchen zur Aussage „stimme der Datenverarbeitung zu“, zulässig sind. Der Kunde muss nämlich immer die Möglichkeit haben, frei zu wählen, ob er seine Einwilligung zur Datenverarbeitung für Werbezewecke erteilt oder nicht.