Die Arbeitnehmervertretung für Arbeitsschutz muss einen spezifischen Kurs besuchen. Darauf aufmerksam macht Art. 37, Absatz 10 des Einheitstextes Arbeitssicherheit: „Der Arbeitnehmervertretung für Arbeitsschutz hat Anrecht auf eine besondere Ausbildung im Bereich der Gesundheit und Sicherheit mit Bezug auf die spezifischen Risiken des Arbeitsumfeldes, in dem er sein Amt ausübt, damit er angemessene Kenntnisse über die wichtigsten Kontrolltechniken und Präventionsverfahren erlangt.“
Die Mindestdauert der Ausbildungskurse beträgt 32 Stunden, dazu kommen jährliche Auffrischungskurse mit einer Dauer von 4 Stunden (15 – 50 Arbeitnehmern) oder 8 Stunden (>50 Arbeitnehmern).
Die Inhalte der Kurse sind u.a. folgende: Ausarbeitung der Risikobewertung, Aufbau des Arbeitsschutzdienstes, Erstellung eines Evakuierungs- und Notfallplans, Information und Ausbildung der Arbeitnehmer, Risikofaktoren im Betrieb, Präventions- und Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen, usw. Bis Dato gibt es nur beim ersten Ausbildungskurs genaue Angaben des Kursprogramms. Die Auffrischungskurse müssen im Kollektivvertrag oder in einem Ministerialdekret definiert werden.