Der Arbeitnehmer hat laut Art. 20 des Einheitstextes Arbeitssicherheit die Pflicht, für seine Gesundheit und Sicherheit, sowie jene der anderen am Arbeitsplatz anwesenden Personen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen betroffen sein könnten, Sorge zu tragen. Weiter Pflichten sind:
a) Der Arbeitnehmer muss gemeinsam mit dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Vorgesetzten zur Erfüllung der Pflichten, die für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vorgesehen sind, beitragen;
b) Er muss die erteilten Anordnungen und Anweisungen bezüglich des kollektiven und persönlichen Schutzes befolgen;
c) Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsmittel, gefährlichen Stoffe oder Substanzen, Transportmittel und Sicherheitsausrüstungen richtig anwenden;
d) Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet alle Mängel an Mitteln und Ausrüstungen, sowie jegliches weitere Risiko sofort mitzuteilen;
e) Er muss die Schutzausrüstungen ordnungsgemäß benützen;
f) Der Arbeitnehmer muss davon absehen, Sicherheitsvorkehrungen, Anzeige- oder Kontrollvorrichtungen unerlaubt zu entfernen oder abzuändern;
g) Weiters muss er davon absehen, willkürliche Tätigkeiten oder Handlungen durchzuführen, für die sie nicht zuständig sind oder mit denen sie die eigene Sicherheit oder jene anderer Arbeitnehmer gefährden;
h) Er muss an den Ausbildungs- und Schulungsprogrammen teilnehmen und
i) sich den vom Betriebsarzt verordneten Kontrollen unterziehen.