Eine Konvention ist eine spezielle Vereinbarung, die den Mitgliedern des hds die Möglichkeit bietet, Waren oder Dienstleistungen zu vorteilhaften Bedingungen zu erwerben.
Die Mitglieder können von zwei Arten von Konventionen profitieren:
Lokale hds-Konventionen: Diese werden hauptsächlich mit lokalen Unternehmen in Südtirol abgeschlossen.
Nationale Confcommercio-Konventionen: Diese gelten landesweit in Italien. Der hds kann diese Vorteile anbieten, da er dem Dachverband Confcommercio angehört, dem wichtigsten Verband für Unternehmen im Bereich Handel, Tourismus und Dienstleistungen in Italien. Dank dieser Zugehörigkeit haben die Mitglieder Zugang zu einer breiten Palette an Vorteilen und Dienstleistungen auf nationaler Ebene.
Sofern ein Produkt keine Mängel aufweist, gilt beim Verkauf im Geschäftslokal grundsätzlich kein Umtauschrecht. Es liegt jedoch im Ermessen des Händlers, das Produkt aus Kulanzgründen umzutauschen oder gar zurückzunehmen, wobei es sich wohlgemerkt um ein freiwilliges Entgegenkommen des Händlers handelt.
Obwohl eine derartige Verpflichtung gesetzlich nicht verankert ist, bieten zahlreiche Händler - insbesondere während des Weihnachtsgeschäfts - einen eventuellen Umtausch an. Sofern dies in der Werbung oder im Geschäft angepriesen wird, verpflichtet sich der Verkäufer ausdrücklich dazu. Dennoch können hierbei einige Einschränkungen gelten. So kann der Verkäufer beispielsweise die Gewährung eines Umtausches für reduzierte Ware ausschließen. Allerdings muss ein klar erkennbarer Hinweis darauf im Geschäft angebracht oder auf den Kaufbeleg festgehalten werden.
Nachdem ein Umtausch im stationären Handel lediglich auf der Kulanz des Händlers basiert, steht es diesem angesichts der Rücknahme des Produktes grundsätzlich offen, dem Kunden den Geldbetrag rückzuerstatten oder einen Gutschein in Höhe des Kaufbetrages auszustellen. Auch hierbei gilt: Die Bedingungen sollten dem Kunden vorab klar und deutlich mitgeteilt werden.
Anders verhält es sich beim Verkauf über den Fernabsatz. Im Falle eines Verkaufs außerhalb des Geschäftslokals, muss dem Käufer (Endverbraucher) ein befristetes Rücktrittsrecht gewährt werden. Gemäß Verbraucherschutzkodex steht es dem Käufer frei, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Produktes vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und somit einen Vertragsrücktritt geltend zu machen bzw. das Produkt zurückzugeben. Eine Angabe von Gründen ist hierbei nicht zwingend erforderlich. Der Verkäufer ist gesetzlich zur Gewährung des Rücktrittsrechts verpflichtet und muss dem Kunden den Kaufpreis gänzlich rückerstatten.
Gesetzlich ausgenommen vom vorgenannten Rücktritt sind jedoch einige Produkte, so beispielsweise leicht verderbliche sowie personalisierte Produkte.
Die Vorbereitungen in den Geschäftsräumen und in den Schaufenstern sowie das Anbringen von neuen Preisschildern können zwei Werktage vor Beginn des Verkaufs unter dem Einkaufspreis und der außerordentlichen Verkäufe beginnen, vorausgesetzt, das Datum des Beginns des jeweiligen Verkaufs wird deutlich angegeben und öffentlich bekannt gemacht.
Es handelt sich dabei um eine jährliche Erklärung, welche innerhalb 30. April eines jeden Jahres bei der Handelskammer einzureichen ist. In dieser Erklärung werden die Abfälle angeführt, die im vergangenen Jahr erzeugt worden sind.
Die Pflicht zur jährlichen Meldung der Abfallmenge besteht für:
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfall verwerten oder beseitigen
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern
- Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle
- Unternehmen und Körperschaften, die gefährliche Abfälle erzeugen
Betriebe, die nicht gefährliche Abfälle produzieren, müssen keine MUD-Erklärung machen.
Die Definition von Abfall findet man in der Europäischen Richtlinie 2008/98/EG und im Staatlichen Legislativdekret 152/2006:
„Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss
Abfälle werden laut derer Herkunft in Sonder- und Hausabfälle unterteilt. Unter Sonderabfälle versteht man:
Abfälle aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und aus industrieller Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte
Abfälle aus Abbruch- und Bautätigkeiten sowie Abfälle aus Erdaushub, welche die von der Landesregierung festgelegten Grenzwerte überschreiten
Abfälle aus industriellen Tätigkeiten
Abfälle aus handwerklichen Tätigkeiten
Abfälle aus Handelstätigkeiten
Abfälle aus Dienstleistungstätigkeiten
Abfälle aus der Verwertung und Beseitigung von Abfällen, Schlämme aus Trinkwasseraufbereitung und aus anderen Behandlungen des Wasers sowie aus der Klärung der Abwässer und aus den Rauchgasreinigungsanlagen.
Abfälle aus der mechanischen Aussonderung von Hausmüll
Abfälle aus dem Gesundheitsdienst
Beschädigte und unbrauchbare Maschinen und Geräte
Ausrangierte Kraftfahrzeuge, Anhänger und Ähnlichen sowie Teile von diesen
Der Brennstoff aus Abfall
Unter Hausabfällen versteht man:
Siedlungsabfälle, auch Sperrmüll, die aus Lokalen und Orten stammen, die für den privaten Haushalt bestimmt sind
nicht gefährliche Abfälle, die aus Lokalen und Orten stammen, die nicht zu Zwecken genutzt werden, die unter Buchstabe a) fallen, und von der Gemeinde nach qualitativen und quantitativen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt werden, dem Hausmüll gleichgesetzt werden.
Abfälle aus der Straßenreinigung
Abfälle jedweder Natur und Herkunft, die sich auf öffentlichen Straßen und Flächen oder auf öffentlich zugänglichen privaten Straßen und Flächen oder auf frei zugänglichen Seestränden und auf Flussufern befinden.
pflanzliche Abfälle, die von Grünflächen, wie Gärten, Parks und Friedhofsflächen stammen
Abfälle, die aus der Exhumation stammen, sowie die anderen Abfälle, die aus Friedhofstätigkeiten stammen, die nicht unter die Buchstaben b), c) und e) fallen.
Abschließend wird zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfall unterschieden. Dies erfolgt dank Abfallkodex und einer Klassifizierung der EU.
Die Klassifizierung der Abfälle erfolgt über den europäischen Abfallkatalog. Dieser Katalog berücksichtigt neben den nicht gefährlichen Abfällen auch die gefährlichen Abfälle, wobei die gefährlichen mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet werden.
Der Katalog stuft die Abfälle durch einen 6-stelligen Abfallcode ein. Die ersten beiden Nummern stellen das Kapitel (z.B. "Abfälle aus thermischen Prozessen"), Stelle 3 und 4 die Gruppe (z.B. "Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie"), Stelle 5 und 6 die Abfallart (z.B. "Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke") dar.
Um den Abfallcode zu ermitteln muss man folgendermaßen vorgehen:
Anhand der Kapitel 01 bis 12 oder 17 bis 20 wird der Ursprung des Abfalls definiert. Ausgenommen sind dabei die Abfallcodes mit den Endziffern 99.
Findet man in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 keinen passenden Abfallcode, so muss das Kapitel 16 durchsucht werden.
Wird man auch in diesem Kapitel nicht fündig, so sollten die Codes mit den 99-Endungen des entsprechenden Kapitels hergenommen werden.
Um die gefährlichen Abfälle richtig einzustufen, muss die Zusammensetzung und die Gefährlichkeit der enthaltenen Stoffe bestimmt werden. Dieses Prinzip gilt jedoch nur für Abfälle, für die im Verzeichnis zwei Abfallcodes vorkommen. Hierbei handelt es sich um so genannte Spiegeleinträge. Ein Code bezieht sich somit auf den gefährlichen Abfall (z.B. 16.01.14* - Frostschutzmittel die gefährliche Stoffe enthalten) und der andere auf den nicht gefährlichen Abfall (z.B. 16.01.15 - Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16.01.14* fallen).
Der Abfall wird nur als gefährlich eingestuft, wenn die darin enthaltenen Stoffe bestimmte Konzentrationswerte erreichen, wodurch bestimmte Gefahrenmerkmale, wie beispielsweise „leicht entzündlich“, „reizend“, „giftig“, „krebserregend“; entstehen.
Damit die Gefährlichkeit eindeutig bestimmt werden kann, muss eine chemische Analyse gemacht werden. Werden die Parameter überschritten, so wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Werden die Konzentrationswerte hingegen nicht erreicht, dann ist der Abfall als nicht gefährlich anzusehen. Für jene Abfälle, die keine Spiegeleinträge sind gilt folgendes: Sie werden unabhängig von jeglicher Analyse, als gefährlich eingestuft.
Alle im Handel verwendbaren Nylon-Taschen unterliegen vorgeschriebenen Herstellungsverfahren bzw. einer vorgeschriebenen Zusammensetzung (siehe Informationsblatt). Die Tüten müssen auf jeden Fall kostenpflichtig ausgegeben werden, die kostenlose Abgabe ist verboten. Der Verkaufspreis pro Tüte muss auf dem Kassenbeleg oder auf der Rechnung für die damit beförderten Waren und Produkte aufscheinen.
Dein Kontakt
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Ja. Der europäische Gesetzgeber will dadurch die Umwelt nachhaltig schützen. Derzeit schätzt man, dass jährlich 25 Millionen Tonnen Plastikverpackung unkontrolliert in die Umwelt gelangen. In den Gewässern und Meeren verursachen Plastikpartikel große Probleme. Meerestiere nehmen sie in ihre Nahrungskette auf und diese gelangen wiederum in den menschlichen Organismus. Durch Bioplastik will man dem entgegenwirken.
Dein Kontakt
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Bioplastik muss nach der EN 13432:2002 zu 90 Prozent in 3 Monaten mit anderen organischen Materialien abgebaut sein. Eine konventionelle Plastiktasche braucht dagegen 10 bis 20 Jahre.
Dein Kontakt
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Wenn man Nylon-Taschen verwendet, müssen diese den Normen entsprechen. Man kann jedoch auch Taschen aus anderen Materialien wie Papier verwenden. Diese unterliegen nicht dieser Norm.
Dein Kontakt
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Ja, man kann auf die Plastiktüten verzichten und auf Bananen oder auf eine Melone die Wiegeetikette kleben. Allerdings, berechnen viele Supermarktketten, aus organisatorischen Gründen, pro Obst oder Gemüsesorte, jeweils eine Plastiktüte.
Dein Kontakt
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Nein, die Primärverpackungen wie der Speck im Vakuumbeutel oder auch Obst und Gemüse, welches vorverpackt in den Handel kommt, unterliegt nicht dieser Norm.
Dein Kontakt
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Nein, weil viele kommunale Müllentsorger (z.B. SEAB) es ablehnen, dass Bioplastiksäckchen in den Biomüll gelangen. Es würde die Qualität des Biomülls verschlechtern.
Dein Kontakt
Heinz Neuhauser
Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene Bereichsleiter Sitz: Bozen
Bei der Jahresmeldung innerhalb 30. April müssen die Mengen der inverkehrgebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, sowie die Mengen der gesammelten und recycelten Geräte vom vorhergehenden Jahr angegeben werden. Die Meldung erfolgt auf telematischen Wege: www.registroaee.it Die Verwaltungsstrafen für eine nicht gemachte Meldung, bzw. unvollständige, gar falsche oder verspätete belaufen sich auf 2.000 bis 20.000 Euro.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ital. Abkürzung RAEE) gehören zu den Sonderabfällen; die Besitzer wollen sich dieser Geräte entledigen, weil sie kaputt, nicht mehr im Gebrauch oder technisch überholt sind und daher stillgelegt werden sollen.
Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (ital: RAEE - Rifiuti di Apparecchiature Elettriche ed Elettroniche) wird durch die EU-Richtlinie WEEE (Waste Electronic and Electrical Equipment) geregelt, die in Italien mit veschiedenen Gesetzen umgesetzt wurde.
Definition Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten:
jede natürliche Person, die, unabhängig von der Verkaufsmetode
im Staatsgebiet niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte mit eigenem Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie mit eigenem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Staatsgebietes vermarktet;
im Staatsgebiet niedergelassen ist und im selben Geräte anderer Anbieter mit eigenem Namen oder Warezeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als "Hersteller" anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1) auf dem Gerät erscheint,
im Staatsgebiet niedergelassen ist und auf diesem Markt Elektro- und Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewelich in Verkehr brint,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäische Unione oder in einem Drittland niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder anderer Nutzer als private Haushalte vertreibt.
Die Hersteller sind dazu verpflichtet, sich in das Register der Batterien und Akkumulatoren einzutragen. Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege über die Internetadresse www.registroaee.it.
Bei der Handelskammer Smart Card (Digitale Unterschrift) ansuchen. (Achtung!! Einige Betriebe besitzen schon einer Smart Card, da es sich um eine Karte handelt benötigen sie ein entsprechendes Lesegerät. Beim Neuerwerb einer Digitalen Unterschrift erhaltet man auf Anfrage einen USB-Stick, den man direkt am Computer anschließen kann).
Bei einem der 17 Konsortien beitreten.
Einzahlungen bei der Handelskammer durchführen und Belege aufbewahren.
Eintragen ins Nationale Register AEE (Bei der Eintragung müssen die Daten vom Betrieb angeben werden, die Geräte die man produziert oder importiert, das Konsortium bei dem man Mitglied ist, zeitgleich wird dies vom System kontrolliert und eine Kopie von den Belegen muss als Anhang mitgeschickt werden).
Nach der Eintragung ins Register AEE erhält der Betrieb eine Eintragungsnummer die innerhalb von 30 Tagen auf allen Rechnungen und Kassenbon aufscheinen muss.
Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (wie hoch ist dieser Ökobeitrag).
Auf den Geräten muss das Symbol aufscheinen (siehe. nächste Seite).
In den Gebrauchsanweisungen muss nochmals der Kunde darauf hingewiesen werden (siehe Vorlage nächste Seite).
Der Hersteller/Importeur entscheidet, ob der Ökobeitrag in den Preis integriert wird oder separat auf dem Kassenbon aufscheint.
Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden.
1. Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (wie hoch ist dieser Ökobeitrag).
2. Sollte der Hersteller den Ökobeitrag auf der Rechnung separat aufscheinen lassen, muss sowohl der Wiederverkäufer als auch der Endverkäufer diesen Ökobeitrag separat aufscheinen lassen (sowohl auf der Rechnung als auch auf dem Kassenbon).
3. Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden.
Unter Hersteller von Batterien und Akkumulatoren versteht man laut GvD 188/2008 all jene, die unabhängig von der Verkaufstechnik, Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates gewerblich in Verkehr bringen; d.h.
jeder, der Batterien und Akkumulatoren mit seiner Marke herstellt und verkauft;
jeder, der auf den von anderen Lieferanten hergestellten Batterien und Akkumulatoren sein Markenzeichen anbringt und diese im Verkauf anbietet;
jeder, der im Rahmen seiner Betriebstätigkeit Batterien und Akkumulatoren für den italienischen Markt importiert und für die Vermarktung sorgt (auf für Fernabsatz).
Das GvD 188/2008 definiert Batterien und Akkumulatoren folgendermaßen:
Batterien oder Akkumulatoren sind aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
Gerätebatterien oder -akkumulatoren sind Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt: Fahrzeugbatterien oder –akkumulatoren sind solche, welche für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen hergenommen werden; Industriebatterien oder –akkumulatoren sind hingegen ausschließlich für gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeige jeder Art bestimmt.
Altbatterien oder -akkumulatoren sind hingegen Batterien oder Akkumulatoren, die im Sinne des Artikels 183, Buchstabe a) der G.V. 152/2006 (alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang A der in der Verfügung aufgezählten Kategorien fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss) als Abfall gelten.
Das GvD 188/2008 legt grundlegende Bestimmungen fest, die sich auf den gesamte Lebenszyklus der Batterien und Akkumulatoren auswirken und definiert die Pflichten für die Hersteller, Vertreiber und Endnutzer.
Hersteller von Batterien und Akkumulatoren:
Die Hersteller dürfen Batterien und Akkumulatoren, welche bestimmte Gefahrenstoffe (Quecksilber, Cadmium) enthalten, die die vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, nicht in Verkehr bringen.
Sie sind für die Organisation und Führung von Sammelstellen für die getrennte Sammlung von Batterien und Akkumulatoren verantwortlich.
Weiters müssen sich in das Nationale Register der zur Finanzierung der Bewirtschaftung der Altbatterien und -akkumulatoren verpflichteten Subjekte eintragen und jährlich innerhalb 31. März die Daten der im vorhergehenden Jahr auf dem Staatsgebiet in Verkehr gebrachten Batterien und -akkumulatoren mitteilen. Die Eintragung in das Register verfolgt den Zweck, die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und die Verwertung der Altbatterien und -akkumulatoren aufzuteilen.
Die Hersteller müssen die Industriealtbatterien und-akkumulatoren kostenlos von den Endnutzern zurücknehmen.
Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren:
Die Vertreiber sind verpflichtet mittels gut sichtbarem Informationsmaterial die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, dass die Möglichkeit besteht, die Altgerätebatterien und -akkumulatoren in den Verkaufsstellen abzugeben. Im Informationsmaterial wird weiter auf die Gefahren und auf die Schäden für die Umwelt und für die menschliche Gesundheit hingewiesen, die bei der Entsorgung außerhalb der eigens für die getrennte Sammlung vorgesehenen Behältern entstehen können und auf die Bedeutung der an den Batterien und Akkumulatoren angebrachten Symbole.
Die Hersteller sind dazu verpflichtet, sich in das Register der Batterien und Akkumulatoren einzutragen. Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege über die Internetadresse www.registropile.it.
Bei der Handelskammer um eine Smart Card (Digitale Unterschrift) ansuchen. (Achtung!! Einige Betriebe besitzen schon einer Smart Card, da es sich um eine Karte handelt benötigen sie ein entsprechendes Lesegerät. Beim Neuerwerb einer Digitalen Unterschrift erhaltet man auf Anfrage einen USB-Stick, den man direkt am Computer anschließen kann).
Bei einem der 17 Konsortien beitreten.
Einzahlungen bei der Handelskammer durchführen und Belege aufbewahren.
Eintragen ins Nationale Register der Batterien und Akkumulatoren (Bei der Eintragung müssen die Daten vom Betrieb angeben werden, die Geräte die man produziert oder importiert, das Konsortium bei dem man Mitglied ist, zeitgleich wird dies vom System kontrolliert und eine Kopie von den Belegen muss als Anhang mitgeschickt werden).
Nach der Eintragung ins Register der Batterien und Akkumulatoren erhält der Betrieb eine Eintragungsnummer die innerhalb von 30 Tagen auf allen Rechnungen und Kassenbon aufscheinen muss.
Er muss seine Kunden über diesen Ökobeitrag informieren (Ausmaß des Ökobeitrag).
Auf den Geräten muss das Symbol mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern aufscheinen. Die Kennzeichnung muss durch den Hersteller oder durch seinen Vertreter in Italien oder durch den für die Inverkehrbringung auf den nationalen Markt Verantwortlichen erfolgen.
In den Gebrauchsanweisungen muss nochmals der Kunde darauf hingewiesen werden.
Der Hersteller/Importeur entscheidet, ob der Ökobeitrag in den Preis integriert wird oder separat auf dem Kassenbon aufscheint.
Wenn Geräte ins Ausland exportiert werden, wird kein Ökobeitrag verrechnet. Dieser kann beim Konsortium rückerstattet werden.
Abfallwirtschaft - Umweltfachregister, Transport der Abfälle
Nein, das Abkommen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem hds hat nur in Südtirol Gültigkeit.
Mitglieder, die auch außerhalb Südtirols Abfälle transportieren, sind verpflichtet sich in das Register der Umweltfachbetriebe eintragen. Bei Nicht-Befolgung drohen hohe Geldstrafen, in einigen Fällen sogar Strafanzeigen.
Das Abkommen sieht vor, dass alle dem Hausmüll gleichgestellte Sonderabfälle zur öffentlichen Sammelstelle transportiert werden können. Da in jeder Gemeinde die Liste der dem Hausmüll gleichgestellten Sonderabfälle anders ist, wird den Mitgliedern empfohlen, sich direkt mit der Gemeinde oder dem Recyclinghof in Verbindung zu setzen.
Im Abkommen mit den Wirtschaftsverbänden geht es nur um den Transport der eigenen nicht gefährlichen Abfälle und dem Hausmüll gleichgestellte Abfälle. Die genaue Definition von hausmüllgleichgestellte Abfälle obliegt den einzelnen Gemeinden.
Laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 152/2006, Art. 212, Komma 8, ist eine Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe für alle Unternehmen, welche:
als Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes der eigenen Abfälle ausüben,
als Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes der eigenen Abfälle bis zu einer Höchstmenge von 30 Kilogramm oder Liter pro Tag ausüben, vorgesehen.
Nur mit dieser Eintragung erhält das Unternehmen eine Genehmigung, welche zum Transport des eigenen Abfalles zur Entsorgungsstelle befähigt.
Infolge eines Urteils vom Europäischen Gerichtshofes im Jahre 2005, musste die italienische Regierung dieses Register der Umweltfachbetriebe einführen. Im Jahre 2006 wurde über den ersten Einheitstext Umwelt das Register der Umweltfachbetriebe für Betriebe, welche ihre eigenen Abfälle transportieren, eingeführt. Dank des Autonomiestatutes, der guten Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsverbänden und der Provinz Bozen, konnte sich Südtirol vier Jahre lang, gegen diese Auflage wehren. Infolge zweier Urteile des Verfassungsgerichtshofes, letztes vom 30.11.2009 Nr. 315, sah sich die Landesregierung gezwungen, einen Gesetzentwurf zu verabschieden, welcher die Eintragungsbefreiung der Südtiroler Betriebe abschafft.
An Bord der Fahrzeuge, welche Abfälle transportieren, muss eine Kopie der Eintragungsverfügung zusammen mit der Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde für die Dokumentbeglaubigung mitgeführt werden.
Die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe erfolgt über ein Einschreibeformular, mit welchem unter eigener Verantwortung, im Sinne des Art. 21, Gesetz Nr. 241/1990, folgendes bestätigt:
Sitz des Unternehmens und die Tätigkeit/en welche die Abfälle verursacht haben
Eigenschaften und Art der produzierten Abfälle
Eckdaten und Eignung der zum Abfalltransport verwendeten Fahrzeuge, auch hinsichtlich Art und Weise der Durchführung des Transportes
Bei Bedarf unterstützt die hds Servicegenossenschaft die hds-Mitglieder bei der Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe.
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle verwerten oder beseitigen
- Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern
- Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen
Beispiel: Ein Mechaniker, der in seiner Tätigkeit einen gefährlichen Abfall erzeugt, muss ein Abfallregister führen. Alle nicht gefährlichen Abfälle sind nicht in das Register einzutragen.
Mit Hilfe des Europäischen Kataloges der Abfallkennziffer kann festgestellt werden, wie der Abfall einzustufen ist. Die gefährlichen Abfälle sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Im reservierten Bereich für Vorbeugung im Bereich Umwelt und Arbeit unter „nützliche Dokumente“ können Sie diesen Katalog herunterladen.
Im Handel gibt es zwei verschiedene Modelle von Registern:
Modell A: für den Abfallhersteller, Beförderer, Verwerter und Entsorger von Abfällen
Modell B: für den Vermittler und Händler von Abfällen
Man kann das Register auch mittels EDV-Systemen führen und den Ausdruck auf lose Blätter in A4 Format durchführen.
Sie können das Abfallregister auch in den spezifischen Fachgeschäften erwerben.
Mit GvD Nr. 4 vom 16. Januar 2008 wurde das GvD Nr. 152/2006 betreffend Bestimmungen im Umweltbereich abgeändert. Es wurde u.a. vorgesehen, dass das Abfallregister nummeriert und von den gebietszuständigen Handelskammern vidimiert werden muss. Zuständig für die Vidimierung der Register ist der Schalter für Vidimierungen der Handelskammer Bozen.
Der Erzeuger von Abfällen muss die Daten innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum, an welchem der Abfall erzeugt bzw. abtransportiert wurde, ins Register eintragen. Wenn das Register von Dritten geführt wird, muss die Eintragung innerhalb von 30 Tagen erfolgen, beim Erzeuger der Abfälle müssen die übermittelten Daten aber vorliegen.
Der Abfallbegleitschein kann vom Erzeuger oder Besitzer des Abfalls oder vom Abfallbeförderer ausgestellt werden. Die Hauptverantwortung für das Ausfüllen des Abfallbegleitscheines liegt beim Abfallerzeuger. Sobald der Beförderer und der Empfänger den Abfallbegleitschein unterschreiben, sind auch Sie für den Inhalt verantwortlich.
Mit Hilfe der vier Kopien soll eine Rückverfolgbarkeit der Abfälle möglich sein. Nach dem Ausfüllen des Abfallbegleitscheines wird dieser vom Abfallerzeuger und dem Beförderer unterschrieben. Die erste Kopie behält der Abfallerzeuger, die restlichen Kopien werden dem Beförderer mitgegeben. Sobald der Beförderer beim Empfänger eintrifft, unterschreibt dieser den Abfallbegleitschein. Eine Kopie erhält der Beförderer, eine der Empfänger. Die letzte Kopie muss innerhalb von 3 Monaten dem Abfallerzeuger zurückgeschickt werden. Somit ist dieser darüber informiert, dass sein Abfall beim Empfänger angekommen ist.
Sobald ein Unternehmen Sonderabfälle erzeugt und diese zu einer Sammelstelle/Entsorgungsstelle transportiert, ist die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe – Sektion Transport der eigenen Sonderabfälle notwendig.
Verfügt eine Gesellschaft über kein Betriebsauto, so muss sie sich mittels Leasingvertrag ein Auto für den Transport des eigenen Abfalls zulegen. Ein Leihvertrag ist nicht möglich, da sich das Auto im vollen Besitz der Gesellschaft befinden muss.
Attraktive Rabatte für hds-Mitglieder auf Fahrsicherheitskurse im Safety Park
Im Angebot stehen der Kompaktkurs und das Intensiv-Training für Berufskraftfahrer (LKW und Busse), Training zur Ladungssicherung, Ecodrivetraining sowie Pkw-Intensivtrainings. hds-Mitglieder profitieren von 20% Rabatt auf alle Gruppenkurse – eine Investition in mehr Sicherheit und echte Ersparnis!
Stressfreieres Einkaufserlebnis mit der Lieferung nach Hause!
Bequemlichkeit, Zeitersparnis und Schnelligkeit: Die neue Dienstleistung des Wirtschaftsverbandes hds ermöglicht bequemen Kundenservice: Kunden können ihre Ware im Geschäft kaufen und sich bequem nach Hause schicken lassen.
Wie funktioniert es?
Der Versand der Ware erfolgt über eine lokale Logistikfirma.
Die Vorteile für die Händler Diese brauchen nur die Daten des Kunden zu erfassen und um den Rest von der Abholung der Ware im Geschäft bis zur Auslieferung und Sendung des Pakets kümmert sich die Logistikfirma.
Die Abholung der Ware in den Geschäften erfolgt in ganz Südtirol, und der Versand in allen 27 Mitgliedsstaaten der Eu und darüber hinaus in weiteren 14 Staaten.
- 16 % Rabatt auf die SIAE-Gebühren
- 30 % Rabatt auf die SCF-Gebühren
Wir unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen Vorgaben problemlos einzuhalten und die Kosten im Griff zu behalten.
Lebensmittelanalysen
-20%
Institut für Tierseuchenbekämpfung der Venetien (IZSVe)
hds-Mitgliedsbetriebe, die Lebensmittel herstellen und verarbeiten, erhalten spezielle Rabatte auf den Listenpreis des Institutes für chemisch-bakteriologische Analysen.
Der Partner von Leaseplan (weltweit führend im Bereich der Langzeitmiete), von SIFA (Gesellschaft für betrieblichen Fuhrpark) und von Leasys (FCA Bank) ist neben Toblach, Bruneck und Meran auch mit einem eigenen Büro in Bozen operativ.
Dank der nationalen Abkommen von Confcommercio können Sie von zahlreichen Vorteilen in verschiedenen Sektoren profitieren: Autokaufen und mieten (z.B. Fiat, Opel), Telefonie, Versicherungen, Kraftstoff, Energie, Reisen und vieles mehr!
Registrieren Sie sich auf der Confcommercio Webseite. Sie finden ihre Confcommercio-Mitgliedsnummer im reservierten Bereich "MEIN hds" auf hds-Webseite. Loggen Sie sich ein!
HuckePack ist Teil der IT- und Softwarefirma 426 aus Leifers. Das HuckePack-Standard-Paket ist kostenlos in der Shop-Erstellung, basiert aber auf eine Verkaufsprovision von 4,9 Prozent. Allen hds-Mitgliedern wird ein 50 prozentiger Provisionsrabatt angeboten und demnach im Standard-Paket eine Verkaufsprovision von 2,9 Prozent berechnet.