Nationaler Kollektivvertrag

Rechte und Pflichten

Der nationale Kollektivvertrag für den Tertiärsektor ist eine Rechtsquelle des Arbeitsrechts, mit dem die Arbeitgeberorganisationen und die Arbeitnehmerorganisationen die wichtigsten wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses festlegen. Der von Confcommercio und den Gewerkschaften unterzeichnete nationale Kollektivvertrag für den Tertiärsektor, Verteilung und Dienstleistungsgewerbe ist ein wesentlicher Bezugspunkt für die Verwaltung und Regelung individueller Arbeitsverträge für Zehntausende von Unternehmen und Arbeitnehmern des Sektors.

Darin sind alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Das sind vor allem Regelungen in Bezug auf Entlohnung, Überstunden, Arbeitszeit, Urlaub, Freistellungen und vieles mehr. In allen Phasen eines Arbeitsverhältnisses ist es somit ausschlaggebend und unerlässlich, die Klauseln zu kennen und richtig anzuwenden.

Darüber hinaus gibt es auch Kollektivverträge zweiter Ebene. Insbesondere in Südtirol haben wir einen Landeszusatzvertrag, welcher zwischen dem hds und den territorialen Fachgewerkschaften abgeschlossen wurde, um den nationalen Kollektivvertrag zu ergänzen und besser auf die territorialen Besonderheiten und Bedürfnisse der Unternehmen und Arbeitnehmer in unserer Provinz eingehen zu können.
 
 
 
 
 
 
 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick

Der Nationale Kollektivvertrag für den Tertiärsektor, Verteilung und Dienstleistungsgewerbe regelt Probezeiten, Freistunden und Urlaube, Disziplinarmaßnahmen sowie Entlassungs- und Kündigungsfristen der Beschäftigten.
 

Die Probezeit


Einstufung  Dauer
Q und 1. 6 Monate
2., 3., 4. und 5. 60 Tage
6. und 7. 45 Tage
Verkaufsmitarbeiter (operatore di vendita) 60 Tage

Die maximale Dauer der Probezeit für die 1. Ebene und die mittleren Führungskräfte (Quadri) wird mit Kalendertagen berechnet; für alle anderen Einstufungen gelten effektiv gearbeitete Arbeitstage.
 

Freistunden und Urlaub

Freistunden

Freistunden                           Arbeitnehmer, die vor dem 1. März 2011 eingestellt wurden
  • 56 Stunden pro Jahr in den Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten
  • 72 Stunden pro Jahr in den Betrieben mit über 15 Beschäftigten
Für Arbeitnehmer, die ab dem 1. März 2011 eingestellt wurden, reifen die
oben genannten Freistunden anfänglich nur eingeschränkt an, und zwar
im folgenden Ausmaß:
  • 50%, nach 2 Jahren nach dem Einstellungsdatum
  • 100% nach 4 Jahren nach dem Einstellungsdatum
Im Wesentlichen bedeutet das: (die 32 Stunden für ehemalige Feiertage werden
auf jeden Fall anerkannt)

Betriebe bis zu 15 Beschäftigte
  • von 0 bis 2 Jahre = 0
  • von 2 bis 4 Jahre = 28
  • über 4 Jahre = 56

Betriebe über 15 Beschäftigte
  • von 0 bis 2 Jahre = 0
  • von 2 bis 4 Jahre = 36
  • über 4 Jahre = 72
Ehemalige Feiertage  Anstelle der 4 abgeschafften Feiertage, werden allen Arbeitnehmern
32 bezahlte Freistunden anerkannt


Urlaub

Dauer  26 Arbeitstage (vollständige Woche mit 6 bezahlten Tagen)

 

Die Entlassungs- und Kündigungsfristen

   Dienstalter   
Einstufung bis zu 5 Jahre von 5 bis 10 Jahre über 10 Jahre
    Kündigung   
 Q und I 45 60 90
II und III 20 30 45
IV und V 15 20 30
VI und VII 10 15 15
     Entlassung  
Q und I 60 90 120
II und III 30 45 60
IV und V 20 30 45
VI und VII 15 20 20
    Verkaufsmitarbeiter  
I 30 45 60
II 30 45 60

Zu beachten: Die Fristen laufen vom 1. und 16. Tag des Monats ab und sind in Kalendertagen angegeben.
Für die Verkaufsmitarbeiter (operatori di vendita), laufen die Fristen sei es für die Kündigung als auch für die Entlassung vom Ende oder von der Hälfte jedes Monats ab und sind in Tagen angegeben.
 

Disziplinarmaßnahmen

Der Kollektivvertrag sieht im Art. 238 eine Reihe von Disziplinarmaßnahmen vor:

  1. mündliche Rüge für geringfügige Vergehen
  2. schriftliche Rüge bei Rückfälligkeit
  3. Geldbuße von höchstens 4 Stunden der normalen Entlohnung
  4. Suspendierung von Lohn und Dienst für höchstens 10 Tage
  5. Entlassung ohne Kündigungsfrist aus disziplinären Gründen


3. Die Geldbuße
Die Maßnahme der Geldbuße wird gegenüber dem Arbeitnehmer angewandt, der:
  • ohne Rechtfertigung den Arbeitsbeginn verzögert, in der gleichen Höhe wie der Abzug;
  • die ihm anvertraute Arbeit nachlässig ausführt;
  • von der Arbeit im Laufe des Kalenderjahres ohne Rechtfertigung bis zu drei Tage von der Arbeit fernbleibt;
  • dem Betrieb nicht sofort den Wechsel des eigenen Wohnsitzes sowohl während des Dienstes als auch während des Urlaubs mitteilt.

4. Die Suspendierung
Die Maßnahme der Suspendierung von Lohn und Dienst wird gegenüber den Arbeitnehmern angewandt, die:
  • die ihnen ausgehändigten Arbeits- und Gebrauchsgegenstände nachweislich vorsätzlich beschädigen;
  • offensichtlich betrunken zum Dienst erscheinen;
  • mehr als dreimal im Kalenderjahr in einem der Vergehen, für die eine Geldbuße vorgesehen ist, rückfällig werden, ausgenommen die ungerechtfertigte Abwesenheit.

5. Die Entlassung aus disziplinären Gründen
Unbeschadet der Möglichkeit weiterer rechtlicher Maßnahmen ist die Entlassung aus disziplinären Gründen ausschließlich für folgende Vergehen anwendbar:
  • ungerechtfertigte Abwesenheit an mehr als drei Tagen im Kalenderjahr;
  • Rückfälligkeit bei ungerechtfertigten Verspätungen nach dem fünften Mal im Kalenderjahr nach förmlicher schriftlicher Verwarnung;
  • schwere Verletzung der Pflichten gemäß dem ersten und zweiten Absatz des Art. 233, Zweiter Teil;
  • Übertretung der Gesetzesbestimmungen bezüglich der Sicherheit bei der Arbeit, bei der Lagerung, beim Verkauf und beim Transport;
  • Vertrauensmissbrauch, Konkurrenz, Verletzung des Vertraulichkeitsgebotes;
  • Ausführung von Arbeiten für sich selbst oder für dritte außerhalb der Arbeitszeit in Konkurrenz zur Betriebstätigkeit;
  • der wiederholte Rückfall in einer beliebigen Übertretung, die die Suspendierung zur Folge hat, nach dem dritten Mal im Kalenderjahr, unbeschadet der Bestimmung für den Rückfall bei Verspätungen.
 

Pflichtbeiträge und Benefits für Mitarbeiter und Betriebe

Der nationale Kollektivvertrag sieht, neben den wirtschaftlich-normativen Inhalten, eine Reihe von Welfare-Initiativen und Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor. Diese werden von speziellen Fonds, Kassen und Körperschaften zur Verfügung gestellt. Vorgesehen sind sanitäre Zusatzleistungen, Zusatzrentenfonds, Weiterbildungsangebote und Bilateralität. Dafür sind für den Arbeitgeber folgende Pflichtbeiträge vorgesehen:
 
 
 
 
 
 
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Brauchen Sie mehr Informationen?

Der hds-Bezirksleiter in Ihrer Nähe nimmt gerne bei weiteren Fragen zu einer Mitgliedschaft mit Ihnen Kontakt auf. Auch Anregungen und Rückmeldungen sind jederzeit willkommen.
 
 

Dott.ssa Jasmin Lumetta

Recht und Gewerkschaften
Bereichsleiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 422
E-Mail:
 
 
 
 
 

Dott.ssa Lisa Baumgartner

Recht und Gewerkschaften
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 423
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