Nationaler Kollektivvertrag
Rechte und Pflichten
Der nationale Kollektivvertrag für den Tertiärsektor ist eine Rechtsquelle des Arbeitsrechts, mit dem die Arbeitgeberorganisationen und die Arbeitnehmerorganisationen die wichtigsten wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses festlegen. Der von Confcommercio und den Gewerkschaften unterzeichnete nationale Kollektivvertrag für den Tertiärsektor, Verteilung und Dienstleistungsgewerbe ist ein wesentlicher Bezugspunkt für die Verwaltung und Regelung individueller Arbeitsverträge für Zehntausende von Unternehmen und Arbeitnehmern des Sektors.
Darin sind alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Das sind vor allem Regelungen in Bezug auf Entlohnung, Überstunden, Arbeitszeit, Urlaub, Freistellungen und vieles mehr. In allen Phasen eines Arbeitsverhältnisses ist es somit ausschlaggebend und unerlässlich, die Klauseln zu kennen und richtig anzuwenden.
Darüber hinaus gibt es auch Kollektivverträge zweiter Ebene. Insbesondere in Südtirol haben wir einen Landeszusatzvertrag, welcher zwischen dem hds und den territorialen Fachgewerkschaften abgeschlossen wurde, um den nationalen Kollektivvertrag zu ergänzen und besser auf die territorialen Besonderheiten und Bedürfnisse der Unternehmen und Arbeitnehmer in unserer Provinz eingehen zu können.
Darüber hinaus gibt es auch Kollektivverträge zweiter Ebene. Insbesondere in Südtirol haben wir einen Landeszusatzvertrag, welcher zwischen dem hds und den territorialen Fachgewerkschaften abgeschlossen wurde, um den nationalen Kollektivvertrag zu ergänzen und besser auf die territorialen Besonderheiten und Bedürfnisse der Unternehmen und Arbeitnehmer in unserer Provinz eingehen zu können.
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Die wichtigsten Inhalte im Überblick
Der Nationale Kollektivvertrag für den Tertiärsektor, Verteilung und Dienstleistungsgewerbe regelt Probezeiten, Freistunden und Urlaube, Disziplinarmaßnahmen sowie Entlassungs- und Kündigungsfristen der Beschäftigten.
Die Probezeit
Einstufung | Dauer |
Q und 1. | 6 Monate |
2., 3., 4. und 5. | 60 Tage |
6. und 7. | 45 Tage |
Verkaufsmitarbeiter (operatore di vendita) | 60 Tage |
Die maximale Dauer der Probezeit für die 1. Ebene und die mittleren Führungskräfte (Quadri) wird mit Kalendertagen berechnet; für alle anderen Einstufungen gelten effektiv gearbeitete Arbeitstage.
Freistunden und Urlaub
Freistunden
Urlaub
Freistunden | Arbeitnehmer, die vor dem 1. März 2011 eingestellt wurden
oben genannten Freistunden anfänglich nur eingeschränkt an, und zwar im folgenden Ausmaß:
auf jeden Fall anerkannt) Betriebe bis zu 15 Beschäftigte
Betriebe über 15 Beschäftigte
|
Ehemalige Feiertage | Anstelle der 4 abgeschafften Feiertage, werden allen Arbeitnehmern 32 bezahlte Freistunden anerkannt |
Urlaub
Dauer | 26 Arbeitstage (vollständige Woche mit 6 bezahlten Tagen) |
Die Entlassungs- und Kündigungsfristen
Dienstalter | |||
Einstufung | bis zu 5 Jahre | von 5 bis 10 Jahre | über 10 Jahre |
Kündigung | |||
Q und I | 45 | 60 | 90 |
II und III | 20 | 30 | 45 |
IV und V | 15 | 20 | 30 |
VI und VII | 10 | 15 | 15 |
Entlassung | |||
Q und I | 60 | 90 | 120 |
II und III | 30 | 45 | 60 |
IV und V | 20 | 30 | 45 |
VI und VII | 15 | 20 | 20 |
Verkaufsmitarbeiter | |||
I | 30 | 45 | 60 |
II | 30 | 45 | 60 |
Zu beachten: Die Fristen laufen vom 1. und 16. Tag des Monats ab und sind in Kalendertagen angegeben.
Für die Verkaufsmitarbeiter (operatori di vendita), laufen die Fristen sei es für die Kündigung als auch für die Entlassung vom Ende oder von der Hälfte jedes Monats ab und sind in Tagen angegeben.
Disziplinarmaßnahmen
Der Kollektivvertrag sieht im Art. 238 eine Reihe von Disziplinarmaßnahmen vor:
3. Die Geldbuße
Die Maßnahme der Geldbuße wird gegenüber dem Arbeitnehmer angewandt, der:
4. Die Suspendierung
Die Maßnahme der Suspendierung von Lohn und Dienst wird gegenüber den Arbeitnehmern angewandt, die:
5. Die Entlassung aus disziplinären Gründen
Unbeschadet der Möglichkeit weiterer rechtlicher Maßnahmen ist die Entlassung aus disziplinären Gründen ausschließlich für folgende Vergehen anwendbar:
- mündliche Rüge für geringfügige Vergehen
- schriftliche Rüge bei Rückfälligkeit
- Geldbuße von höchstens 4 Stunden der normalen Entlohnung
- Suspendierung von Lohn und Dienst für höchstens 10 Tage
- Entlassung ohne Kündigungsfrist aus disziplinären Gründen
3. Die Geldbuße
Die Maßnahme der Geldbuße wird gegenüber dem Arbeitnehmer angewandt, der:
- ohne Rechtfertigung den Arbeitsbeginn verzögert, in der gleichen Höhe wie der Abzug;
- die ihm anvertraute Arbeit nachlässig ausführt;
- von der Arbeit im Laufe des Kalenderjahres ohne Rechtfertigung bis zu drei Tage von der Arbeit fernbleibt;
- dem Betrieb nicht sofort den Wechsel des eigenen Wohnsitzes sowohl während des Dienstes als auch während des Urlaubs mitteilt.
4. Die Suspendierung
Die Maßnahme der Suspendierung von Lohn und Dienst wird gegenüber den Arbeitnehmern angewandt, die:
- die ihnen ausgehändigten Arbeits- und Gebrauchsgegenstände nachweislich vorsätzlich beschädigen;
- offensichtlich betrunken zum Dienst erscheinen;
- mehr als dreimal im Kalenderjahr in einem der Vergehen, für die eine Geldbuße vorgesehen ist, rückfällig werden, ausgenommen die ungerechtfertigte Abwesenheit.
5. Die Entlassung aus disziplinären Gründen
Unbeschadet der Möglichkeit weiterer rechtlicher Maßnahmen ist die Entlassung aus disziplinären Gründen ausschließlich für folgende Vergehen anwendbar:
- ungerechtfertigte Abwesenheit an mehr als drei Tagen im Kalenderjahr;
- Rückfälligkeit bei ungerechtfertigten Verspätungen nach dem fünften Mal im Kalenderjahr nach förmlicher schriftlicher Verwarnung;
- schwere Verletzung der Pflichten gemäß dem ersten und zweiten Absatz des Art. 233, Zweiter Teil;
- Übertretung der Gesetzesbestimmungen bezüglich der Sicherheit bei der Arbeit, bei der Lagerung, beim Verkauf und beim Transport;
- Vertrauensmissbrauch, Konkurrenz, Verletzung des Vertraulichkeitsgebotes;
- Ausführung von Arbeiten für sich selbst oder für dritte außerhalb der Arbeitszeit in Konkurrenz zur Betriebstätigkeit;
- der wiederholte Rückfall in einer beliebigen Übertretung, die die Suspendierung zur Folge hat, nach dem dritten Mal im Kalenderjahr, unbeschadet der Bestimmung für den Rückfall bei Verspätungen.
Pflichtbeiträge und Benefits für Mitarbeiter und Betriebe
Der nationale Kollektivvertrag sieht, neben den wirtschaftlich-normativen Inhalten, eine Reihe von Welfare-Initiativen und Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor. Diese werden von speziellen Fonds, Kassen und Körperschaften zur Verfügung gestellt. Vorgesehen sind sanitäre Zusatzleistungen, Zusatzrentenfonds, Weiterbildungsangebote und Bilateralität. Dafür sind für den Arbeitgeber folgende Pflichtbeiträge vorgesehen:
Bilaterale Körperschaft EbK
Die territoriale Bilaterale Körperschaft für den Sektor Handel, Tourismus und Dienstleistungen in Südtirol (EbK) wurde von den Gewerkschaftsorganisationen ASGB Handel, Filcams / CGIL - AGB, Fisascat / SGB-CISL, UILTuCS / UIL - SGK gemeinsam mit dem hds - Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol gegründet und wird von denselben paritätisch geführt. Sie stellt ein wichtiges Instrument der Entwicklung und des Dialoges (Bilateralität) des gesamten Sektors dar.
Rechtsquelle: Art. 22 und 23 des Kollektivvertrages, Statut und Reglement der EbK
Was bietet die Körperschaft?
0,20 % auf Grundlohn und Kontingenzzulage, davon sind
Wird der Beitrag von 0,10% nicht an die EbK bezahlt, muss eine Ersatzzahlung von 0,30% nur zu Lasten des Betriebes direkt an den Angestellten geleistet werden (14 x und als Teil der tatsächlichen Entlohnung), ohne Anspruch auf das Dienstleistungsangebot der EbK.
Rechtsquelle: Art. 22 und 23 des Kollektivvertrages, Statut und Reglement der EbK
Was bietet die Körperschaft?
- Möglichkeiten zur Weiterentwicklung
- Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Soziale Initiativen
- Förderungen des Lehrlingswesen
- Verschieden Firmenprämien
- Rückvergütungen für Betriebe
- Einkommensunterstützende Maßnahmen bei besonderen Anlässen, wie z.B. Krankenstand
- und vieles mehr
0,20 % auf Grundlohn und Kontingenzzulage, davon sind
- 0,10 zu Lasten des Betriebes
- 0,10 zu Lasten des Arbeitnehmers
Wird der Beitrag von 0,10% nicht an die EbK bezahlt, muss eine Ersatzzahlung von 0,30% nur zu Lasten des Betriebes direkt an den Angestellten geleistet werden (14 x und als Teil der tatsächlichen Entlohnung), ohne Anspruch auf das Dienstleistungsangebot der EbK.
Fondo Est/Mutual Help
Fondo Est ist der ergänzende Gesundheitsfürsorgefonds des Handels, Tourismus, Dienstleistungen sowie der verwandten Sektoren, dessen Zweck es ist seinen Mitgliedern, in Ergänzung zum staatlichen Gesundheitsdienst, zusätzliche Gesundheitsdienstleistungen zu bieten.
Rechtsquelle: Art. 104 bis des Kollektivvertrages
Was bietet der Fonds?
Diese neue Lösung auf lokaler Ebene ändert nichts in Bezug auf die Beitragszahlungen: Betriebe und Arbeitsberater werden sich weiterhin auf Fondo Est beziehen
Wie hoch sind die Beiträge?
12 Euro pro Monat davon sind
Für Betriebe, die erstmals ihre Beschäftigten im Fonds einschreiben, ist eine einmalige Gebühr von 30 Euro/Arbeitnehmer vorgesehen.
Betriebe, die diesen Beitrag nicht einzahlen, sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Ersatzzahlung in Höhe von 16 Euro Brutto für 14 Monatsgehälter auszuzahlen.
Rechtsquelle: Art. 104 bis des Kollektivvertrages
Was bietet der Fonds?
- sanitäre Zusatzleistungen
- Rückvergütung der Spesen für fachärztliche Untersuchungen
- Diagnostik
- Mutterschaftspaket
- zahnärztliche Dienstleistungen
- und vieles mehr
Diese neue Lösung auf lokaler Ebene ändert nichts in Bezug auf die Beitragszahlungen: Betriebe und Arbeitsberater werden sich weiterhin auf Fondo Est beziehen
Wie hoch sind die Beiträge?
12 Euro pro Monat davon sind
- 10 Euro zu Lasten des Betriebes
- 2 Euro zu Lasten des Arbeitnehmers
Für Betriebe, die erstmals ihre Beschäftigten im Fonds einschreiben, ist eine einmalige Gebühr von 30 Euro/Arbeitnehmer vorgesehen.
Betriebe, die diesen Beitrag nicht einzahlen, sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Ersatzzahlung in Höhe von 16 Euro Brutto für 14 Monatsgehälter auszuzahlen.
For.te Weiterbildung
For.te ist der nationale paritätische Interprofessionelle Fonds für die fortwährende Weiterbildung im Tertiärsektor.
Rechtsquelle: Art. 108 des Kollektivvertrages
Was bietet der Fonds?
Wie hoch sind die Beiträge?
Der Beitritt zu For.Te ist für den Arbeitgeber mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden.
Alle Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, 0,30% für ihre Arbeitnehmer an das NISF zu zahlen (Pflichtbeitrag für unfreiwillige Arbeitslosigkeit), können For.Te beitreten. Der Betrieb entscheidet, ob der Beitrag dem Staat oder den interprofessionellen Fonds ausgezahlt wird. Um dem Fonds For.te beizutreten, genügt es, in der Uniemens-Erklärung den Einschreibe-Kodex “FITE” anzugeben.
Rechtsquelle: Art. 108 des Kollektivvertrages
Was bietet der Fonds?
- betriebliche Weiterbildungsprojekte
- branchenbezogene oder territoriale Weiterbildungsprojekte
- Voucher (individuelles Bildungsangebot aus dem Online-Katalog)
- individuelle Konten (CIA) für Betriebe mit über 149 Beschäftigten
Wie hoch sind die Beiträge?
Der Beitritt zu For.Te ist für den Arbeitgeber mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden.
Alle Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, 0,30% für ihre Arbeitnehmer an das NISF zu zahlen (Pflichtbeitrag für unfreiwillige Arbeitslosigkeit), können For.Te beitreten. Der Betrieb entscheidet, ob der Beitrag dem Staat oder den interprofessionellen Fonds ausgezahlt wird. Um dem Fonds For.te beizutreten, genügt es, in der Uniemens-Erklärung den Einschreibe-Kodex “FITE” anzugeben.
Beiträge für die kollektivvertragliche Unterstützung
Die Beiträge für die kollektivvertragliche Unterstützung werden an die Sozialpartner entrichtet für den Abschluss des Kollektivvertrags und die jeweiligen Vertragsverhandlungen und Erneuerungen, sowie für die praktische und konkrete Umsetzung der von den Vertragsparteien vorgesehenen Bestimmungen. Außerdem werden dadurch die Schutz- und Unterstützungsfunktionen der Gewerkschaftsstrukturen – auch auf territorialer Ebene – im Dienste der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährleistet.
Rechtsquelle: Art. 257 des Kollektivvertrages
Was bietet der Beitrag?
Wie hoch sind die Beiträge?
0,80 % von Grundlohn+Kontingenz, davon sind
Rechtsquelle: Art. 257 des Kollektivvertrages
Was bietet der Beitrag?
- Zugang zum gesamten System des Kollektivvertrages:
- Ansprechpartner für Interpretation und Auskunft
- Interessensvertretung
- Rechtssicherheit
- Anwendung der territorialen Abkommen
- allgemeines territoriales Zusatzabkommen, mit dem auf lokale Besonderheiten eingegangen wird
- Abkommen für Saisonverträge
- Produktivitätsprämie usw.
- Direkten und regelmäßigen Austausch mit den Gewerkschaften, um auf besondere Situationen schnell zu reagieren und entsprechende Bedingungen zu schaffen (siehe z.B. Saisonverträge, Gesundheitsfonds)
- Schaffung einer territorialen Lösung für den Gesundheitsfonds
- Zugang zu den EbK-Leistungen
- Zugang zu For.te Weiterbildung
- Zugang zu einem Welfare-Portal zu begünstigten Bedingungen samt Unterstützung bei der Umsetzung
Wie hoch sind die Beiträge?
0,80 % von Grundlohn+Kontingenz, davon sind
- 0,40 % zu Lasten des Betriebes (Ascom)
- 0,40 % zu Lasten des Arbeitnehmers (Co.ve.l.co.)
Werden Sie Mitglied und bringen Sie sich ein
Im hds engagieren sich viele Menschen, die ihn mitgestalten. Ihre Mitgliedschaft macht den Verband stärker und bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen konkrete Vorteile. Ziehen wir gemeinsam an einem Strang.
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Der hds-Bezirksleiter in Ihrer Nähe nimmt gerne bei weiteren Fragen zu einer Mitgliedschaft mit Ihnen Kontakt auf. Auch Anregungen und Rückmeldungen sind jederzeit willkommen.