08/12/2021
Weihnachtsgeschenke und Repräsentationsspesen
Aus steuerlicher Sicht gehören die Weihnachtsgeschenke zu den Repräsentationsspesen. Die Ausgaben für die Geschenke müssen im Allgemeinen einen Werbezweck für das Unternehmen haben und darauf abzielen, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen.
Solche Geschenke müssen kostenlos sein und dem Grundsatz der "Kongruenz" entsprechen, d.h. sie müssen angemessen sein und den Geschäftspraktiken des Sektors entsprechen.
Handelt es sich bei den Empfängern der Geschenke um die Angestellten des Unternehmens, werden die Kosten für den Erwerb der Geschenke unter dem Posten "Aufwendungen für Dienstleistungen der Beschäftigten" und nicht unter den Repräsentationsspesen verbucht; diese Kosten sind daher für Zwecke der Einkommenssteuern in vollem Umfang von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig, unabhängig davon, ob diese Güter vom Unternehmen hergestellt und/oder vertrieben werden oder nicht. Sachspenden (in Form von Waren oder Dienstleistungen oder entsprechenden Gutscheinen), die einem Arbeitnehmer gewährt werden, stellen für den Arbeitnehmer ein Einkommen aus abhängiger Arbeit dar, wenn sie einen Betrag von 258,23 EUR übersteigen. Bei Überschreitung des Schwellenwerts von 258,23 € für jeden einzelnen Arbeitnehmer müssen also alle vom Arbeitgeber gewährten Leistungen (einschließlich der Werbegeschenke) besteuert werden. Diese Grenze wurde für das Jahr 2021 auf 516,46 € angehoben.
Um alles korrekt klassifizieren zu können, muss die Art des Geschenkes identifiziert werden (unabhängig davon, ob sie zur ausgeübten Tätigkeit gehört oder nicht), und es muss unterschieden werden, wie dieses für die Zweck der Mehrwertsteuer und für den Zweck der direkten Steuern (IRPEF/IRES) behandelt wird; die verschiedenen Fälle sind in den folgenden Tabellen zusammengefasst.