22/03/2021

Verlustbeitrag – Dekret „Sostegni“ – Ansuchen ab 30. März möglich

Die Regierung hat die Richtlinien erlassen, mit denen Unternehmen und Freiberufler für einen weiteren Verlustbeitrag (DL Sostegni) ansuchen können. Die betroffenen Unternehmen und Freiberufler müssen einen Umsatzrückgang von 2019 auf 2020 von mindestens 30% erlitten haben, unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit bzw. vom Tätigkeitskodex.

Der Verlustbeitrag wird an Unternehmen, Freiberuflern und landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die weniger als 10 Mio. Euro an Erträgen im Jahr 2019 erzielt haben und die Tätigkeit nicht vor Inkrafttreten dieses Dekretes eingestellt, bzw. die Tätigkeit erst nach Inkrafttreten dieses Dekretes angemeldet haben.

Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30% wird der Beitrag auf die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Monatsbetrag des Umsatzes vom Jahr 2020 und 2019 lt. folgender Tabelle ermittelt:

Beitragssatz    Erlöse 2019
 60%  Bis zu 100.000 Euro
 50%  von 100.000 bis 400.000 Euro
 40% von 400.000 bis 1 Million Euro
 30%  von 1 Million Euro bis 5 Millionen Euro
 20%  von 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro

Es gelten Mindestbeträge von 1.000 € für Einzelunternehmen und 2.000 € für Gesellschaften. Berücksichtigt werden auch jene Betriebe, welche die Tätigkeit ab dem 01.01.2020 neu angemeldet haben. Der maximale Verlustbeitrag ist mit 150.000 € festgesetzt. Zudem entfällt die Voraussetzung des Umsatzrückgangs für Unternehmer, welche die Tätigkeit ab dem 01.01.2019 neu angemeldet haben.

Die Anträge können ab 30. März und bis 28. Mai 2021 vom Steuerpflichtigen selbst über das Portal der Agentur der eingereicht werden. Zudem besteht die Möglichkeit einen autorisierten Vermittler zu beauftragen, welcher bereits eine Ermächtigung des Steuerpflichtigen für den Zugang zum Steuerpostfach des Kunden hat.

Der Beitrag ist steuerfrei und mit dem Antrag kann auch zwischen der direkten Auszahlung oder der Verrechnung als Steuerguthaben über das Modell F24 entschieden werden.
 
 
 
 
 
 
 
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Steuerberatung

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