11/06/2021
Veröffentlichungspflicht von öffentlichen Zuschüssen und Beiträgen
Achtung: Aufgrund der Ungewissheit über die Umsetzung der Verpflichtung in Bezug auf die COVID-19-Förderungen/Beiträge/Bonus/Erleichterungen hat der Gesetzgeber bei der Umwandlung des sogenannten „Wiedereröffnungsdekrets“ (Decreto Riaperture) eine Abänderung beschlossen, die die Anwendung der entsprechenden Strafen für 2021 aussetzt. Obwohl der Text nun vom Senat geprüft wird, kann er als endgültig angesehen werden (das Gesetzesdekret muss endgültig verabschiedet werden).
Dieser Verpflichtung unterliegen die im Unternehmensregister eingetragenen Unternehmen, wie Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Personengesellschaften (KG, OHG), Einzelunternehmen (unabhängig vom Buchhaltungssystem), Genossenschaften (einschließlich Sozialgenossenschaften). Freiberufler sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Beiträge und Beihilfen sind veröffentlichungspflichtig, wenn der Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt und von folgenden Institutionen ausgezahlt werden:
• Staat;
• Lokale Körperschaften: Regionen, Provinzen, Gemeinden, Berggemeinden und deren Konsortien/Verbände;
• universitären Einrichtungen;
• autonome Institute für den sozialen Wohnungsbau;
• Industrie-, Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern und deren Verbände;
• nationale, regionale und lokale nicht-wirtschaftliche öffentliche Einrichtungen;
• Verwaltungen und Unternehmen des National Health Service (einschließlich ASLs);
• Agentur für die Verhandlungsvertretung der öffentlichen Verwaltungen (ARAN);
• Steuerbehörden.
Bei den zu veröffentlichenden Beihilfen handelt es sich um Zuschüsse, Subventionen, Beiträge (einschließlich Kapital-, Betriebs- und/oder Zinszuschüsse), Vergünstigungen (einschließlich z. B. öffentlicher Bürgschaften für erhaltene Darlehen sowie die Nutzung öffentlicher Güter zu günstigen Bedingungen im Vergleich zu den Marktpreisen). Steuerbegünstigungen und Beiträge, die an die Gesamtheit der Steuerpflichtigen gerichtet sind, müssen nicht veröffentlich werden. Zudem sind alle erbrachten Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen, welche gegenüber der öffentlichen Verwaltung erbracht worden sind.
Beträgt die Einzelbeihilfe weniger als diesen Schwellenwert, übersteigen aber die erhaltenen Auszahlungen insgesamt den Schwellenwert von 10.000 €, unterliegen alle Beiträge der Veröffentlichungspflicht. Unternehmen können die erhaltenen Beihilfen im Anhang zum Jahresabschluss angeben. Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, einen Anhang zum Jahresabschluss zu erstellen, müssen die erhaltenen Beträge auf ihrer Website oder andernfalls auf der Website des Fachverbandes, dem sie angehören, veröffentlichen.
Die Beiträge müssen auf Basis der Kassaprinzips angegeben werden. Zugesagte, aber noch nicht ausbezahlte Beihilfen bzw. Beiträge, die noch nicht ausgezahlt wurden, müssen nicht veröffentlicht werden.
Unternehmen, die staatliche Beihilfen und De-minimis-Beihilfen erhalten haben, die der Verpflichtung zur Veröffentlichung im "Nationalen Register für staatliche Beihilfen" unterliegen, können ihre Veröffentlichungspflicht erfüllen, indem sie einfach auf ihrer Website auf das Vorhandensein solcher Beihilfen hinweisen, ohne dass sie detaillierte Angaben machen müssen.