10/02/2021

EbK unterstützt ArbeitnehmerInnen und Betriebe

Die EbK stellt insgesamt vier außerordentliche Leistungen zur Verfügung, die gezielt der Einkommensunterstützung von Betrieben und deren Beschäftigten dienen. Damit solle ArbeitnehmerInnen und Betrieben geholfen werden. 

AUSSERORDENTLICHE LEISTUNGEN FÜR ARBEITNEHMERINNEN (nicht untereinander kumulierbar):
  • Außerordentlicher Beitrag für die Elternschaft: Einmalzahlung von max. 250 Euro für Eltern mit Kindern bis zu 16 Jahren im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.05.2021.
  • Außerordentlicher Beitrag um unbeschwertes Wohnen: Einmalzahlung von max. 250 Euro als Mietbeihilfe bzw. Unterstützung für das Darlehen für die Erstwohnung an ArbeitnehmerInnen, die sich im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.05.2021 im Lohnausgleich befinden (mind. 1 Tag).
AUSSERORDENTLICHE LEISTUNGEN FÜR BETRIEBE:
  • Außerordentlicher Beitrag für die Sicherheit am Arbeitsplatz: Es werden dabei Ausgaben für Covid-19-bedingte Schutzmaßnahmen, Desinfektionsmittel bzw. Hygienemaßnahmen (Belüftungssysteme, Covid-19 Schnelltests) bis zu 40% rückvergütet (maximaler Betrag pro Mitgliedsbetrieb: 5.000 Euro)
  • Außerordentlicher Beitrag Smart Working/Digitalisierung: Es werden bis zu 40% der anfallenden Spesen für die Anschaffung von Computern und dazugehöriger Software für Mitarbeiterinnen im Smart Working, sowie die Ausgaben für die Digitalisierung bzw. den Online-Auftritt des Betriebs rückvergütet (maximaler Betrag pro Mitgliedbetrieb: 2.500 Euro).

Details, Vergabekriterien sowie Formulare unter ebk.bz.it

N.B. Letzter Einreichetermin für alle Ansuchen um außerordentliche Leistungen ist der 15.06.2021
 
Die Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor EbK ist eine Einrichtung, die vom nationalen Kollektivvertrag für den Handel vorgesehen ist. Sie wird paritätisch vom hds und den Gewerkschaften des Handels- und Dienstleistungssektors verwaltet.

Die EbK bietet den Mitgliedern eine Reihe von Dienstleistungen an. Sie richten sind gleichermaßen an Arbeitgeber und Angestellte. Voraussetzung, um davon Gebrauch machen zu können, ist die Anwendung des Kollektivvertrags Handel und somit die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrags an die EbK und Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens 6 Monaten.
 
 
 
 
 
 
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