21/07/2021
Die Rückkehr von Arbeitnehmern aus dem Ausland: Ausdehnung der Begünstigungen
Die Begünstigung wurde im Jahr 2019 mit der Einführung der sogenannten "DL Crescita" abgeändert, welches folgendes vorsieht:
- für Personen, die ab dem Jahr 2020 ihren Wohnsitz verlegen, die Erhöhung von 50 % auf 70 % des Einkommensfreibetrags;
- die Vereinfachung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der günstigen Regelung; in der Tat können diejenigen, die in den letzten beiden Steuerzeiträumen (nicht länger als 5 Jahre) nicht im italienischen Staatsgebiet ansässig waren und sich verpflichten, mindestens 2 Jahre lang in Italien zu wohnen und ihre Tätigkeit hauptsächlich in Italien auszuüben, die günstige Regelung in Anspruch nehmen.
Eine weitere Verlängerung der Steuererleichterung ermöglicht es "Rückkehrern" ab 2020, für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren von einer 50-prozentigen Ermäßigung des erzielten Einkommens zu profitieren, sofern sie mindestens ein minderjähriges oder unterhaltsberechtigtes Kind haben oder wenn sie Eigentümer von mindestens einer Wohneinheit in Italien werden, und zwar nach der Übersiedelung nach Italien oder in den 12 Monaten davor. Bei Arbeitnehmern, die mindestens drei minderjährige oder pflegebedürftige Kinder haben, sind in den weiteren fünf Jahren nur 10 % des Einkommens zum Gesamteinkommen zu zählen.
Mit weiteren Maßnahmen stehen diese Vergünstigungen (70% Ermäßigung im ersten Fünfjahreszeitraum und unter den vorgesehenen Bedingungen 50% im zweiten Fünfjahreszeitraum) ab dem Jahr 2019 auch Personen zu, die ab dem 30.04.2019 ihren Wohnsitz nach Italien verlegen und von der Regelung des Art. 16 des Gesetzesdekrets Nr. 147/2015 begünstigt sind.
Schließlich wurde mit dem Haushaltsgesetz 2021 die Möglichkeit eingeführt, von der weiteren fünfjährigen Verlängerung auch für Personen zu ermöglichen, die bereits bei der AIRE registriert sind, oder für EU-Bürger, die ihren Wohnsitz vor dem 30. April 2019 nach Italien verlegt haben und die zum 31. Dezember desselben Jahres in den Genuss der gewöhnlichen günstigen Regelung für im Ausland tätige Arbeitnehmer kommen.
Zahlung für die Option
Um die Option auszuüben, ist es notwendig, einen Betrag zu zahlen, der auf die erleichterten Einkünfte in Bezug auf den Steuerzeitraum vor dem Optionszeitraum berechnet wird, der
- 10%, wenn die Person zum Zeitpunkt der Ausübung der Option mindestens ein minderjähriges Kind hat, oder Eigentümer von mindestens einer Wohnimmobilie in Italien geworden ist, nach der Verlegung nach Italien oder in den 12 Monaten davor, oder Eigentümer von mindestens einer Wohnimmobilie innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum der Ausübung der Option wird, andernfalls ist der zusätzlich genossene Vorteil ohne Anwendung von Strafen zurückzuzahlen;
- 5 %, wenn die Person zum Zeitpunkt der Ausübung der Option mindestens drei minderjährige Kinder hat, und nach der Verlegung nach Italien oder in den 12 Monaten vor der Verlegung Eigentümer von mindestens einer Wohnimmobilie in Italien wird oder geworden ist oder innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum der Ausübung der in diesem Absatz genannten Option Eigentümer wird, unter Androhung der Rückzahlung der zusätzlich genutzten Leistung ohne Anwendung von Sanktionen.
Der Betrag muss mittels F24 bis zum 30. Juni des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der erste Zeitraum der Inanspruchnahme erfolgt Für Steuerzahler, für die dieser Zeitraum am 31. Dezember 2020 endete, ist die Frist für die Zahlung der 30. August 2021.
Mitteilung der Option an den Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die die Option ausüben wollen, müssen zusätzlich zur Zahlung des geschuldeten Betrags bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der erste Zeitraum der Inanspruchnahme der Leistung endete (30. August 2021 für Arbeitnehmer, für die der Zeitraum am 31. Dezember 2020 endete), einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber stellen. Die Anfrage muss folgende Daten enthalten:
- Vorname, Nachname und Geburtsdatum
- Steuernummer;
- die Angabe, dass der Wohnsitz vor dem 30.04.2019 nach Italien verlegt wurde;
- die Angabe des ständigen Wohnsitzes in Italien zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags;
- die Verpflichtung, dem Arbeitgeber jede Änderung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes unverzüglich mitzuteilen, die für die Anwendung der gleichen Leistung durch den Arbeitgeber relevant ist;
- die Daten der Wohnimmobilie, die direkt vom Arbeitnehmer oder vom Ehepartner, Lebensgefährten oder Kindern, auch im Miteigentum, gekauft wurde, und das jeweilige Kaufdatum; oder die Verpflichtung, diese Daten innerhalb von achtzehn Monaten ab dem Datum der Ausübung der Option mitzuteilen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb dieser letzten Frist Eigentümer wird;
- die Anzahl und das Geburtsdatum der minderjährigen Kinder, zum Zeitpunkt der Zahlung;
- das Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderregelung für Rückkehrer;
- der Betrag der in Italien erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, der der Steuererleichterung unterliegt, bezogen auf den Steuerzeitraum, der vor demjenigen liegt, in dem die Option ausgeübt wird;
- die Daten der Zahlung.
Ein Beispiel
Ein Steuerpflichtiger, der seinen Wohnsitz vor dem 30.04.2019 nach Italien verlegt hat und zum 31.12.2019 die Begünstigung für Rückkehrer (Fünfjahreszeitraum 2016-2020) in Anspruch genommen hat, kann durch Ausübung der Option für weitere fünf Jahre (Fünfjahreszeitraum 2021-2025) von der erleichterten Regelung profitieren (50% steuerfreies Einkommen, bei Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen). Der erste Zeitraum für die Nutzung der neuen Bestimmung wird 2021 sein. Der für die Ausübung der Option zu zahlende Betrag muss unter Bezugnahme auf das gesamte im Jahr 2020 erzielte Einkommen berechnet werden.