14/07/2021
Beitragsbefreiung 2021 für Freiberufler und Selbstständige
- für Arbeitnehmer, die in den besonderen Verwaltungssystemen der AGO (Handwerker- und Kaufleuteversicherung) eingeschrieben sind;
- Arbeitnehmer, die in der separaten INPS-Verwaltung eingetragen sind und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erklären;
Die Begünstigung gilt auch für Gesellschafter und Freiberuflern von zusammengeschlossenen Sozietäten.
- Berufstätige, die in privaten Pensionskassen eingeschrieben sind,
- für Ärzte, Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern, die sich bereits im Ruhestand befinden und Verträge für eine selbständige Tätigkeit oder eine koordinierte und kontinuierliche Zusammenarbeit zur Bewältigung des epidemiologischen Notfalls von COVID-19 erhalten haben.
Für die Anerkennung der Befreiung müssen Arbeitnehmer, die in den Sonderverwaltungen der AGO eingeschrieben sind, Arbeitnehmer, die in der Sonderverwaltung eingeschrieben sind, und Berufstätige, die in Pensionsfonds eingeschrieben sind, die folgenden Anforderungen erfüllen
- im Zeitraum 2019 ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 50.000,00 € bezogen haben;
- im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 33 % im Vergleich zum Jahr 2019 erlitten haben.
Diese Anforderungen gelten nicht für Personen, die ihr Unternehmen im Jahr 2020 gegründet haben.
Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Personen die folgenden Bedingungen erfüllen:
- sie dürfen nicht Inhaber eines Arbeitsvertrags sein, mit Ausnahme von Arbeit auf Abruf Arbeitsverträgen;
- sie dürfen keine direkte Rente beziehen, außer der ordentlichen Invaliditätsbeihilfe oder anderen Bezügen, die von den obligatorischen Pensionskassen als Ergänzung zum Invaliditätseinkommen gezahlt werden.
Die Teilbefreiung kann nur bei einem Sozialversicherungsinstitut für eine Form der Sozialversicherungspflicht beantragt werden.
Für alle Steuerzahler, die bei der Sonderverwaltung des INPS angemeldet sind, muss der Antrag auf die Leistung bis zum 31. Juli 2021 über das vom INPS angegebene Verfahren eingereicht werden, dem eine Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung beizufügen ist, mit der der Steuerzahler bescheinigt, dass er die Voraussetzungen für den Zugang zur Leistung erfüllt und mit der Zahlung der Pflichtbeiträge in Ordnung ist. Für Steuerpflichtige, die zu privaten Fonds gehören, müssen die Anträge auf Befreiung bis zum 31.10.2021 direkt bei den Institutionen eingereicht werden, bei denen sie versichert sind.