27/01/2021
Elektronische Tageseinnahmen: neue Strafen mit 2021
Zeitpunkt der Speicherung bzw. Aufzeichnung der Tageseinnahmen
Die Aufzeichnung bzw. die Speicherung des Entgeltes hat mit Beendigung des Geschäftsvorfalles zu erfolgen. Auf Verlangen des Kunden ist diesem der Beleg auszuhändigen. Als beendet gilt ein Geschäftsvorfall bei Übergabe der Waren bzw. bei Beendigung der Dienstleistung, sofern die Zahlung noch nicht erfolgt ist.
Einige Beispiele:
- Warenverkauf mit Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt
Bei Übergabe der Ware speichert der Verkäufer den Vorgang in seinem System, mit dem Hinweis, dass der Betrag nicht kassiert worden ist. Sobald die Zahlung von Seiten des Kunden erfolgt, muss kein neuer Beleg ausgestellt werden, da der Geschäftsvorfall bereits mit der Übergabe der Ware erfolgt ist.
- Erbringung einer Dienstleistung mit Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt
Ist die Dienstleistung erbracht und der Kunde bezahlt diese zu einem späteren Zeitpunkt, muss der Erbringer der Dienstleistung einen Beleg ausstellen, mit dem Hinweis, dass das Entgelt noch nicht kassiert worden ist. Bei Zahlungseingang ist ein weiterer Beleg auszustellen, mit den Hinweis auf den vorher ausgestellten Beleg.
Vorgesehene Strafen
Bei Nichtausstellung, oder nicht zeitgereichter Ausstellung, oder fehlender Übermittlung der Kassenbelege, oder nicht wahrheitsgetreuen Angeben, sieht der Gesetzgeber ab 2021 eine Strafe in Höhe von 90% der MwSt. vor, mit einem Minimum von € 500,00.
Bei Vergehen (Aufzeichnung und Übermittlung), welche keinen Einfluss auf die bereits erfolgte MwSt. – Abrechnung haben, ist eine Strafe im fixen Ausmaß von € 100,00 vorgesehen.
Wird keine Registrierkassa installiert (wo gesetzlich vorgeschrieben) sind Strafen in Höhe von € 1.000,00 bis € 4.000,00 vorgesehen. In Fällen von Manipulationen fallen Strafen in Höhe von € 3.000,00 bis € 12.000,00 an.
Bei vier Übertretungen in einem Fünfjahreszeitraum kann dies auch zur Aussetzung der Tätigkeit führen.