10/06/2021

DL Sostegni-bis, weitere Neuigkeiten

Seit dem 26.05.2021 ist die Gesetzesverordnung "Sostegni-bis" (Nr. 73/2021) in Kraft; zusätzlich wurden folgende Änderungen eingeführt.

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen Personen- und Kapitalgesellschaften, sind nicht steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Realisierung in innovative Neugründungen mit Zeichnung des Stammkapitals bis zum 31.12.2025 reinvestiert werden. Kapitalgewinne, die von natürlichen Personen aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital innovativer Start-up-Unternehmen realisiert werden, die im Zeitraum vom 01.06.2021 bis 31.12.2025 durch Zeichnung von Stammkapital erworben und mindestens drei Jahre gehalten wurden, unterliegen nicht der Besteuerung. Die fraglichen Bestimmungen gelten auch für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an "innovativen KMU".

Wertminderung nach Insolvenzverfahren
Die Anforderungen für die Ausstellung von Umsatzsteueränderungsbelegen (note di variazione in diminuzione) bei Nichtzahlung durch Parteien in einem Insolvenzverfahren wurden geändert. Es ist möglich, den Umsatzsteueränderungsbeleg auszustellen, sobald der Schuldner dem Verfahren unterliegt, die ab dem 26.05.2021 beginnen.
Der Schuldner befindet sich in einem Insolvenzverfahren ab dem Datum des Konkursurteils oder des Beschlusses über die Anordnung der Zwangsliquidation oder des Beschlusses über die Zulassung zum Vergleichsverfahren oder des Beschlusses über die Anordnung des außerordentlichen Verwaltungsverfahrens.

Erweiterung der Zulage für Saisonarbeiter, im Tourismus, in Unterhaltung und Sport
Anerkennung einer zusätzlichen Zulage in Höhe von 1.600 € für Personen, die bereits in den Genuss der Zulage gemäß Artikel 10 Absätze 1 bis 9 des Unterstützungsdekrets gekommen sind. Dies gilt für Saisonarbeiter und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen in der Tourismus- und Wellnessbranche, befristet Beschäftigte in der Tourismus- und Wellnessbranche, Saisonarbeiter und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen in anderen Branchen als der Tourismus- und Wellnessbranche, Gelegenheitsarbeiter, und Beschäftigte der Unterhaltungsindustrie.
Für Arbeitnehmer, die in Amateursportvereinen und -verbänden beschäftigt sind, wird ein Zuschuss zwischen 2.400 € und 800 € gewährt.

Ermäßigungen für die Erstwohnung für Personen unter 36 Jahren
Eine neue Erleichterung wurde für den Kauf der Erstwohnung für Steuerzahler unter 36 Jahren eingeführt, wobei der ISEE-Wert 40.000,00 € nicht übersteigen darf. Die Begünstigung sieht eine Befreiung von der Register- und Hypothekarsteuer, eine Steuergutschrift in Höhe der Mehrwertsteuer, falls der Kauf dieser unterliegt und eine Befreiung von der Ersatzsteuer auf Darlehen vor, die für den Kauf, den Bau und die Renovierung von subventionierten Immobilien gewährt werden.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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