18/04/2020
Weitere Schritte zum Neustart der Wirtschaft
Hygiene- und Schutzmaßnahmen
Dieser weitere Schritt der Öffnung ist nur unter der Bedingung möglich, dass die vorgeschriebenen Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen peinlich genau eingehalten werden. Diese Bestimmungen sind in den Richtlinien für alle öffentlichen und privaten Baustellen und Arbeitsorte enthalten, die laut Abkommen zwischen den Sozialpartnern (Protocollo condiviso) vom März für das gesamte Staatsgebiet gelten.
Arbeiten auch außerhalb des Betriebsgeländes
Neu ist: Die in der Verordnung Nr. 20 erwähnten Tätigkeiten innerhalb des Betriebsgeländes sind ab nun auch unter Mitwirkung von maximal fünf Mitarbeitern zugelassen. Eine weitere Neuerung: Diese Tätigkeiten können ausdrücklich auch außerhalb des Betriebsgeländes ausgeübt werden, wenn die Installation oder die Aufstellung vor Ort mit der Produktionstätigkeit verbunden ist. Damit ist gewährleistet, dass zum Beispiel ein Tapezierer, ein Fliesenleger, ein Spengler, der Blechanschlüsse montiert, oder ein Möbelhändler/Tischler, der Möbel einbaut, ihre Tätigkeit für ihre Kunden zu Ende führen können.
Allerdings gelten dabei folgende Beschränkungen: Nicht mehr als fünf Arbeiter pro Unternehmen dürfen gleichzeitig vor Ort sein. Die vorgeschriebenen zwischenmenschlichen Abstände müssen eingehalten werden. Und es gilt, den Kontakt mit dem Kunden zu vermeiden.
Die Verordnung Nr. 21 ist am Ende der Seite unter Downloads veröffentlicht.