News der Woche


Die neue Kursbroschüre ist erschienen!
Yoga in der Mittagspause, Fahrsicherheitskurse, Infoabende mit hds-Experten und natürlich die Arbeit ... mehr ...

Öffentliche Beiträge für berufliche Weiterbildung

Interessierte Personen und Unternehmen können bei verschiedenen Landesämtern um Finanzierungsbeiträge für die berufliche Weiterbildung anfragen. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen für Ihre Beiträge sowie die Kontaktadressen der entsprechenden Ämter.

+ BEITRÄGE FÜR EINZELPERSONEN
Interessierte Personen können bei den Landesabteilungen für Berufsbildung um Finanzierungsbeiträge für individuelle berufliche Weiterbildungsprojekte ansuchen.

Ansuchen können:
- Beschäftige bei privaten Arbeitgebern
- Personen mit Projektvertrag, CoCoCo-Vertrag usw. (Legislativdekret Nr. 276 v. 10. September 2003)
- Personen, die in der Lohnausgleichskasse bzw. In den Mobilitätslisten eingetragen sind
- Arbeitslose

Ausgeschlossen sind öffentliche Bedienstete sowie Freiberufler, Betriebsinhaber, Unternehmer, Präsidenten von Genossenschaften und nicht fest angestellte Genossenschaftsmitglieder.

Voraussetzungen sind u. a.:
- Der Gesuchssteller muss in Südtirol ansässig sein oder seine Arbeitsleistung in einem Betrieb in Südtirol erbringen.
- Der Weiterbildungskurs ist nicht durch anderweitige öffentliche Mittel co/finanziert; außerdem ist er nicht bereits durch das Aus- und Weiterbildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt.

Beitragshöhe:
- Maximal Förderung sind 1.500,00 €
- Die Kosten für individuelle Bildungsmaßnahmen müssen mindestens 400,00 € (inkl. MwSt.) betragen.
- Der öffentliche Beitrag beträgt in der Regel 8% der Kurskosten.
Die Beiträge werden so lange gewährt, bis die Geldmittel erschöpft sind.

Einreichtermin ist der 20. jeden Monats.

Einreichung der Gesuche und Informationen
Deutsche und ladinische Berufsbildung
Dantestraße 3, 39100 Bozen
Ansprechpartner:
Michaela Rogger (Tel. 0471 416 914)
Thomas Prunner (Tel. 0471 416 930)
www.berufsbildung.it

+ BEITRÄGE FÜR UNTERNEHMEN
Ansuchen können:
a) öffentliche oder private Körperschaften sowie Weiterbildungsorganisationen
b) bilaterale Organismen, die von den Sozialpartnern/innen gebildet werden
c) Unternehmen (interne Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die den Beschäftigten gewidmet sind)
d) Berufskammern und –vereinigungen, deren Statut die berufliche Aus- und Weiterbildung als Zielsetzung vorsieht

Ausgeschlossen sind berufliche Fortbildungsmaßnahmen, wenn in ihnen überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.

Voraussetzungen sind u. a.:
Die Antragsteller/innen sind angehalten, die Fortbildungsmaßnahmen mit den Sozialpartnern/innen (Berufsverbände, Gewerkschaften, Bezirksgemeinschaften und dgl.) abzusprechen. Ein entsprechendes Gutachten letzterer ist dem Ansuchen gegebenenfalls beizulegen.

Die Bildungsmaßnahmen müssen innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Genehmigung des Kursbeginns abgeschlossen werden.

Die Zuweisung der für die Verwirklichung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen vorgesehenen Beiträge hängt von der Einreichung folgender Unterlagen ab:
- Gesuch auf Stempelpapier mit Projektbeschreibung gemäß Vordruck in Anlage B dieses Beschlusses, welches nach den Hinweisen und Vorgaben laut Anlage C (Anleitungen zum Ausfüllen des Formulars) auszuarbeiten ist.

Das Beitragsgesuch muss vom/von der gesetzlichen Vertreter/in des/der Antragstellers/in unterzeichnet werden, wie es von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 1968, Nr. 15, vorgesehen ist. Die darin beschriebenen Inhalte stellen im Sinne des Gesetzes Nr. 15/1968 Erklärungen Ersatzerklärungen (anstelle eines Notarietätsaktes) dar.
Diese Unterlagen müssen den jeweiligen Dienststellen für die berufliche Weiterbildung innerhalb der Landesabteilungen für die Berufsbildung 20 Tage vor Kursbeginn übergeben oder übermittelt werden.

Beim Einreichen des Beitragsgesuchs (Anlage B) müssen die Antragsteller/innen Folgendes erklären:
- Form der privaten Beteiligung an der Finanzierung der Bildungsmaßnahme, um deren gesamte Realisierung zu gewährleisten.
- eventuelle Einschreibegebühr zu Lasten der Teilnehmer/innen
Der vom Land zugewiesene Beitrag wird nach einer verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Überprüfung am Ende der Bildungsmaßnahme ausgezahlt.

Innerhalb 30 Tage nach Beendigung der Bildungsmaßnahme muss der/die Begünstigte den Landesabteilungen für die Berufsbildung Folgendes vorlegen:
- Detaillierte Abschlussrechnung der getätigten Ausgaben unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlages
- Quittierte Originalbelege, welche die Ausgaben bestätigen
- Evaluationsbericht zum Bildungsprojekt (anhand der Vorlage abzufassen, welche von den Landesabteilungen für die Berufsbildung zur Verfügung gestellt wird).

Bei ausdrücklicher Anfrage vonseiten der Landesabteilungen für die Berufsbildung müssen am Ende des Kurses von den Teilnehmern/innen ausgefüllte Feedbackbögen übermittelt werden.

Es besteht die Pflicht, auf Informationsmaterial (Infofolder, Plakate, Zeitungsanzeigen usw.) sowie auf dem Unterrichtsmaterial, das im Rahmen der Bildungsmaßnahme, für die der Beitrag gewährt wurde.

Beitragshöhe:
Der öffentliche Beitrag für jeden einzelnen "Bildungsplan" darf den Betrag von 100.000,00 Euro (hunderttausend Euro) nicht übersteigen (gemäß EG-Verordnungen Nr. 68/2001 und Nr. 69/2001 vom 12. Jänner 2001).

+ FÖRDERUNG DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT SÜDTIROLS
Ansuchen können:
- Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen mit Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol
- Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen

Voraussetzungen
:
- Studien, Erhebungen, Forschungen, Entwicklungsprojekte
- Initiativen zur Verbesserung von Technologie und Betriebsorganisation, zur Qualitätssteigerung im Allgemeinen, zur Erhöhung des Umwelt- und Arbeitsschutzes und der Gesundheit am Arbeitsplatz, andere Initiativen zur Entwicklung der jeweiligen Wirtschaftssektoren
- Organisation von Tagungen, Kongressen, Seminaren, Studienreisen, Kursen und andere Weiterbildungsinitiativen
- Teilnahme an und Durchführung von Messeveranstaltungen
- Besuch von Kursen, Seminaren und anderen Weiterbildungsveranstaltungen

Beitragshöhe
:
Bis zu 50% der zur Finanzierung zugelassenen Kosten.

Einreichung der Gesuche und Informationen

      • Amt für Handwerk
        Tel. 0471 413640
        Fax 0471 413659
      • Amt für Industrie
        Tel. 0471 413700
        Fax 0471 413707
      • Amt für Handel und Dienstleistungen
        Tel. 0471 413740
        Fax 0471 413647
        Landhaus 5, Raiffeisenstraße 5
        39100 Bozen


+ AMT FÜR HANDEL
Ansuchen können:
· Kleinstunternehmen, Kleinstunternehmen der Nahversorgung, Klein-, Mittel- und Großunternehmen mit Ausübung von sesshaftem Einzelhandel, Handel auf öffentlichen Flächen, Großhandel und/oder Vertretung mit Lager
· Lose Kooperationen ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen, mit dem Zweck, ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu erreichen
· Einhaltung der lokalen und nationalen Kollektivverträge sowie der geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit bzw. Gesundheit am Arbeitsplatz
· Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen mit Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol mit Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen

Vorraussetzungen für Kleinstunternehmen, Kleinstunternehmen der Nahversorgung, Klein-, Mittel- und Großunternehmen:
- Die allgemeine Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die betriebliche Tätigkeit oder die Sprachkenntnisse der Mitarbeiter, Betriebsinhaber und Gesellschafter
Vorraussetzungen für Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen mit Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol:
- Die für die betriebliche Tätigkeit spezifische Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter, Betriebsinhaber und Gesellschafter Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol
- Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen Studien, Erhebungen, Forschungen, Entwicklungsprojekte
- Initiativen zur Verbesserung von Technologie und Betriebsorganisation, zur Qualitätssteigerung im Allgemeinen, zur Erhöhung des Umwelt- und Arbeitsschutzes und der Gesundheit am Arbeitsplatz, andere Initiativen zur Entwicklung der jeweiligen Wirtschaftssektoren
- Organisation von Tagungen, Kongressen, Seminaren, Studienreisen, Kursen und andere Weiterbildungsinitiativen
- Teilnahme an und Durchführung von Messeveranstaltungen
- Besuch von Kursen, Seminaren und anderen Weiterbildungsveranstaltungen
- Betriebsberatungen

Beitragshöhe
:
Bis 70% der zur Finanzierung zugelassenen Kosten für Kleinstunternehmer, Kleinstunternehmer der Nahversorgung, Klein-, Mittel- und Großunternehmen.

Bis 50% der zur Finanzierung zugelassenen Kosten für Körperschaften, Verbände und Organisationen mit Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol.

Einreichung der Gesuche und Informationen
Amt für Handel und Dienstleistungen
Landhaus 5, Raiffeisenstraße 5
39100 Bozen
Tel. 0471 413740, Fax 0471 413647

+ AMT FÜR DIENSTLEISTUNGEN
Ansuchen können:
- Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen
- Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen

Voraussetzungen für Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen:
- Die Beiträge werden für Dienstleistungen gewährt, die von Dienstleistungsbetrieben, Freiberuflern und Selbstständigen im Land Südtirol ausgeübt werden.
- Lose Kooperationen ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen, mit dem Zweck, ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu erreichen
- Einhaltung der lokalen und nationalen Kollektivverträge sowie der geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit bzw. Gesundheit am Arbeitsplatz
Vorraussetzungen für Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen:
- Die allgemeine Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die betriebliche Tätigkeit oder die Sprachkenntnisse der Mitarbeiter, Betriebsinhaber und Gesellschafter
- Die für die betriebliche Tätigkeit spezifische Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter, Betriebsinhaber und Gesellschafter
- Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol
- Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen
- Studien, Erhebungen, Forschungen, Entwicklungsprojekte
- Initiativen zur Verbesserung von Technologie und Betriebsorganisation, zur Qualitätssteigerung im Allgemeinen, zur Erhöhung des Umwelt- und Arbeitsschutzes und der Gesundheit am Arbeitsplatz, andere Initiativen zur Entwicklung der jeweiligen Wirtschaftssektoren
- Organisation von Tagungen, Kongressen, Seminaren, Studienreisen, Kursen und andere Weiterbildungsinitiativen
- Teilnahme an und Durchführung von Messeveranstaltungen
- Besuch von Kursen, Seminaren und anderen Weiterbildungsveranstaltungen

Beitragshöhe:
Bis 70% der zur Finanzierung zugelassenen Kosten für Kleinstunternehmer, Kleinstunternehmer der Nahversorgung, Klein-, Mittel- und Großunternehmen.

Bis 50% der zur Finanzierung zugelassenen Kosten für Körperschaften, Verbände und Organisationen mit Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol.

+ AMT FÜR TOURISMUSFÖRDERUNG
Ansuchen können:
Alle Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen, welche bei der Handelskammer im Sektor Fremdenverkehr in Form von Einzelunternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessengemeinschaften eingetragen sind und eine Produktionsstätte im Land Südtirol haben, sowie öffentliche Körperschaften.
Beihilfen an Großunternehmen können nur vorbehaltlich eines eigenen Notifizierungsverfahren an die EU-Kommission in den zulässigen Fällen unter Anwendung der de-minimis Regelung gewährt werden.
Sofern zulässig, können die Förderungsgesuche auch von jenen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften eingereicht werden, die noch nicht als Unternehmen bei der Handelskammer eingetragen sind, jedoch beabsichtigen, eine touristische Tätigkeit auszuüben. In diesem Fall können die Förderungen nur ausbezahlt werden, wenn der Gesuchsteller bei der Handelskammer eingetragen ist und zwar für jene Tätigkeit, auf die sich das Investitionsprogramm bezieht.
Die Förderungen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet des Landes Südtirol begrenzen.
Die Förderungen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Kollektivverträge und die geltenden Regelungen betreffend den Umweltschutz, die Arbeitssicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.
Es sind mehrere Förderungsgesuche pro Jahr zulässig.

Vorraussetzungen:
- Die allgemeine Aus- und Weiterbildung in bezug auf die betriebliche Tätigkeit und in bezug auf die Sprachkenntnisse des Personals;
- Die für die betriebliche Tätigkeit spezifische Aus- und Weiterbildung des Personals;

Beitragshöhe
:
Vorhaben und Ausgaben Untergrenze Obergrenze
Aus- und Weiterbildung 2.000 Euro 800 Euro pro Tag

Zulässige Vorhaben Ausmaß der Förderung
· Aus- und Weiterbildung
· Spezifische Aus- und Weiterbildung
· Beratung und Wissensvermittlung
· Bis zu 50 % als KMU
· 35 % + 15 % Aufschlag als de-minimis
· Bis zu 35 %

Im Rahmen der de-minimis Regelung kann ein Aufschlag von 20% gewährt werden, falls folgende Ziele angestrebt werden:
a. neue Märkte;
b. Wachstum der Betriebe;
c. Kooperation;
d. Familienfreundlichkeit der Betriebe;
e. Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren.

Beihilfen für Großunternehmen
Für die allgemeine Aus- und Weiterbildung kann eine Beihilfe bis zu 50% gewährt werden, für die spezifische Aus- und Weiterbildung, eine Beihilfe bis zu 25%.Unter Anwendung der de-minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, kann für die Beratung und Wissensvermittlung eine Beihilfe bis zu 50% gewährt werden.Unter Anwendung der de-minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, kann für die spezifische Aus- und Weiterbildung, eine Erhöhung von 25% gewährt werden. Für die ersten vier Tage von Technologie- und Innovationsberatungen, die über entsprechende Strukturen der Handelskammer und des BIC Südtirol vermittelt oder erbracht werden, kann im Rahmen der de minimis-Regelung eine Erhöhung von 30% gewährt werden. Ebenso kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung, die Beihilfe um 20% erhöht werden, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:
a. neue Märkte;
b. Wachstum der Betriebe;
c. Kooperation;
d. Familienfreundlichkeit der Betriebe;e. Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren.

+ FOND FOR.TE.
For.te. finanziert
- individuelle Ausbildungspläne
- Bildungsinitiativen auf betrieblicher Ebene und auf Landesebene
- fachbereichsbezogene Weiterbildungsprojekte

Ansuchen können alle Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die in diesen Fond eingeschrieben sind.

Die Einschreibung:
- ist kostenlos, es fallen keine Kosten für den Betrieb oder deren Angestellten an;
- kann jeden Monat über das NISF getätigt werden;
- ist ganz einfach, es genügt auf dem Vordruck uniEMens den Beitrittskodex Fondo FITE anzugeben;
- der Beitritt verpflichtet das NISF einen Teil der eingegangenen Beiträge an den Fond For.te. weiterzuleiten (gleich 0,30%)
- bei Nichtbeitritt werden diese Beiträge vom NISF einbehalten und kommen den einzelnen Betrieben nicht zugute, sondern fließen automatisch in den Arbeitslosenfond.

Mehr Informationen unter www.fondoforte.it

DruckenTop