
Öffentliche Beiträge für berufliche WeiterbildungInteressierte Personen und Unternehmen können bei verschiedenen Landesämtern um Finanzierungsbeiträge für die berufliche Weiterbildung anfragen. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen für Ihre Beiträge sowie die Kontaktadressen der entsprechenden Ämter. Interessierte Personen können bei den Landesabteilungen für Berufsbildung um Finanzierungsbeiträge für individuelle berufliche Weiterbildungsprojekte ansuchen.
Ansuchen können: Ausgeschlossen sind öffentliche Bedienstete sowie Freiberufler, Betriebsinhaber, Unternehmer, Präsidenten von Genossenschaften und nicht fest angestellte Genossenschaftsmitglieder. Voraussetzungen sind u. a.: Beitragshöhe: Einreichtermin ist der 20. jeden Monats. Einreichung der Gesuche und Informationen Ansuchen können:
a) öffentliche oder private Körperschaften sowie Weiterbildungsorganisationen b) bilaterale Organismen, die von den Sozialpartnern/innen gebildet werden c) Unternehmen (interne Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die den Beschäftigten gewidmet sind) d) Berufskammern und –vereinigungen, deren Statut die berufliche Aus- und Weiterbildung als Zielsetzung vorsieht Ausgeschlossen sind berufliche Fortbildungsmaßnahmen, wenn in ihnen überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden. Voraussetzungen sind u. a.: Beim Einreichen des Beitragsgesuchs (Anlage B) müssen die Antragsteller/innen Folgendes erklären: Es besteht die Pflicht, auf Informationsmaterial (Infofolder, Plakate, Zeitungsanzeigen usw.) sowie auf dem Unterrichtsmaterial, das im Rahmen der Bildungsmaßnahme, für die der Beitrag gewährt wurde. Beitragshöhe: Ansuchen können:
- Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen mit Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol - Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen Voraussetzungen: - Studien, Erhebungen, Forschungen, Entwicklungsprojekte - Initiativen zur Verbesserung von Technologie und Betriebsorganisation, zur Qualitätssteigerung im Allgemeinen, zur Erhöhung des Umwelt- und Arbeitsschutzes und der Gesundheit am Arbeitsplatz, andere Initiativen zur Entwicklung der jeweiligen Wirtschaftssektoren - Organisation von Tagungen, Kongressen, Seminaren, Studienreisen, Kursen und andere Weiterbildungsinitiativen - Teilnahme an und Durchführung von Messeveranstaltungen - Besuch von Kursen, Seminaren und anderen Weiterbildungsveranstaltungen Beitragshöhe: Bis zu 50% der zur Finanzierung zugelassenen Kosten. Einreichung der Gesuche und Informationen
Ansuchen können:
· Kleinstunternehmen, Kleinstunternehmen der Nahversorgung, Klein-, Mittel- und Großunternehmen mit Ausübung von sesshaftem Einzelhandel, Handel auf öffentlichen Flächen, Großhandel und/oder Vertretung mit Lager · Lose Kooperationen ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen, mit dem Zweck, ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu erreichen · Einhaltung der lokalen und nationalen Kollektivverträge sowie der geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit bzw. Gesundheit am Arbeitsplatz · Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen mit Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol mit Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen Vorraussetzungen für Kleinstunternehmen, Kleinstunternehmen der Nahversorgung, Klein-, Mittel- und Großunternehmen: Bis 50% der zur Finanzierung zugelassenen Kosten für Körperschaften, Verbände und Organisationen mit Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol. Einreichung der Gesuche und Informationen Ansuchen können:
- Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen - Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen Voraussetzungen für Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen: Bis 50% der zur Finanzierung zugelassenen Kosten für Körperschaften, Verbände und Organisationen mit Rechts- und Tätigkeitssitz im Land Südtirol. Ansuchen können:
Alle Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen, welche bei der Handelskammer im Sektor Fremdenverkehr in Form von Einzelunternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessengemeinschaften eingetragen sind und eine Produktionsstätte im Land Südtirol haben, sowie öffentliche Körperschaften. Beihilfen an Großunternehmen können nur vorbehaltlich eines eigenen Notifizierungsverfahren an die EU-Kommission in den zulässigen Fällen unter Anwendung der de-minimis Regelung gewährt werden. Sofern zulässig, können die Förderungsgesuche auch von jenen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften eingereicht werden, die noch nicht als Unternehmen bei der Handelskammer eingetragen sind, jedoch beabsichtigen, eine touristische Tätigkeit auszuüben. In diesem Fall können die Förderungen nur ausbezahlt werden, wenn der Gesuchsteller bei der Handelskammer eingetragen ist und zwar für jene Tätigkeit, auf die sich das Investitionsprogramm bezieht. Die Förderungen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet des Landes Südtirol begrenzen. Die Förderungen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Kollektivverträge und die geltenden Regelungen betreffend den Umweltschutz, die Arbeitssicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten. Es sind mehrere Förderungsgesuche pro Jahr zulässig. Vorraussetzungen: - Die allgemeine Aus- und Weiterbildung in bezug auf die betriebliche Tätigkeit und in bezug auf die Sprachkenntnisse des Personals; - Die für die betriebliche Tätigkeit spezifische Aus- und Weiterbildung des Personals; Beitragshöhe:
Im Rahmen der de-minimis Regelung kann ein Aufschlag von 20% gewährt werden, falls folgende Ziele angestrebt werden: a. neue Märkte; b. Wachstum der Betriebe; c. Kooperation; d. Familienfreundlichkeit der Betriebe; e. Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren. Beihilfen für Großunternehmen Für die allgemeine Aus- und Weiterbildung kann eine Beihilfe bis zu 50% gewährt werden, für die spezifische Aus- und Weiterbildung, eine Beihilfe bis zu 25%.Unter Anwendung der de-minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, kann für die Beratung und Wissensvermittlung eine Beihilfe bis zu 50% gewährt werden.Unter Anwendung der de-minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, kann für die spezifische Aus- und Weiterbildung, eine Erhöhung von 25% gewährt werden. Für die ersten vier Tage von Technologie- und Innovationsberatungen, die über entsprechende Strukturen der Handelskammer und des BIC Südtirol vermittelt oder erbracht werden, kann im Rahmen der de minimis-Regelung eine Erhöhung von 30% gewährt werden. Ebenso kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung, die Beihilfe um 20% erhöht werden, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen: a. neue Märkte; b. Wachstum der Betriebe; c. Kooperation; d. Familienfreundlichkeit der Betriebe;e. Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren. For.te. finanziert
- individuelle Ausbildungspläne - Bildungsinitiativen auf betrieblicher Ebene und auf Landesebene - fachbereichsbezogene Weiterbildungsprojekte Ansuchen können alle Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die in diesen Fond eingeschrieben sind. Die Einschreibung: - ist kostenlos, es fallen keine Kosten für den Betrieb oder deren Angestellten an; - kann jeden Monat über das NISF getätigt werden; - ist ganz einfach, es genügt auf dem Vordruck uniEMens den Beitrittskodex Fondo FITE anzugeben; - der Beitritt verpflichtet das NISF einen Teil der eingegangenen Beiträge an den Fond For.te. weiterzuleiten (gleich 0,30%) - bei Nichtbeitritt werden diese Beiträge vom NISF einbehalten und kommen den einzelnen Betrieben nicht zugute, sondern fließen automatisch in den Arbeitslosenfond. Mehr Informationen unter www.fondoforte.it |



