
Die Organe der Gemeinde
Der Gemeinderat
Das politisch-administrative Leitungs- und Kontrollorgan behandelt und genehmigt das programmatische Dokument des Bürgermeisters und beschließt u.a. die Satzung der Körperschaft und der Sonderbetriebe, die Verordnungen, die Ordnung der Ämter und Dienste, die Jahres- und Mehrjahreshaushaltspläne, deren Änderungen, die Rechnungsabschlüsse, die Gebiets- und Bauleitpläne. Die Gemeinderäte haben das Initiativrecht in jeder dem Rat zur Beschlussfassung unterbreiteten Angelegenheit. Sie sind berechtigt, Interpellationen, Anfragen, Beschlussanträge und Tagesordnungsanträge einzubringen.
Der Gemeindeausschuss
Er setzt sich aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und aus einer Anzahl von Referenten zusammen. Die Zusammensetzung des Gemeindeausschusses muss dem Sprachgruppenverhältnis im Gemeinderat entsprechen. Jede Sprachgruppe hat das Recht im Gemeindeausschuss vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat mit wenigstens zwei Ratsmitgliedern vertreten ist.
Der Bürgermeister
Er vertritt die Gemeinde, beruft den Gemeindeausschuss ein und führt dessen Vorsitz. Er überwacht die Tätigkeit der Dienste und der Ämter sowie die Ausführung der Rechtsakte. Er übt Funktionen aus, die ihm durch die Gesetze und Verordnungen zugewiesen worden sind und überwacht die Ausübung jener Aufgaben, die Staat, Region oder Provinz der Gemeinde übertragen haben. Er koordiniert die Öffnungszeiten der Geschäfte, der öffentlichen Dienste und Außenämter. Der Bürgermeister ergreift bei Dringlichkeit die notwendigen Maßnahmen auf den Gebieten der öffentlichen Gesundheit und Hygiene und des Bauwesens sowie zur Vorbeugung und Beseitigung ernster Gefahren.



