
| TANKSTELLENPÄCHTER |
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(in italienischer Sprache) Al fine di affrontare e sostenere nel migliore di modi i problemi dei gestori di impianti stradali carburanti, è stata costituita un’ associazione provinciale, in grado di assistere gli associati, per tutti i problemi riguardanti le rispettive attività. Questa in sintesi la fotografia dell’ Associazione. Le modalità da seguire per la presentazione della domanda di ammissione. Art. 1 – Bezeichnung und Sitz Die Vereinigung trägt den Namen "Associazione Liberi Distributori dell’Alto Adige “ Südtiroler Vereinigung Freier Tankstellen “ und hat ihren Sitz beim Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol in Bozen, Mitterweg 5 – Bozner Boden. Art. 2 – Aufgaben und Zweck Die Vereinigung setzt sich zum Ziel, die Rechte und Interessen aller Mitglieder in technischen, finanziellen, rechtlichen und gewerkschaftsrechtlichen Angelegenheiten zu wahren und zu fördern und sieht folgende Tätigkeitsschwerpunkte vor: a) Förderung und Koordination von allen Initiativen im Interesse der Mitglieder; b) Förderung der Aus- und Weiterbildung; c) Ausbau des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern und Förderung von Aktionen und Veranstaltungen; d) gewerkschaftliche Interessenvertretung bei den Behörden und Institutionen, die für den Verband von besonderem Interesse sind; e) Förderung der Beziehungen zwischen den einzelnen Mitgliedern und des Informationsaustausches, um adäquate Rahmenbedingungen für die optimale Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu schaffen und den Mitgliedern laufend aktuelle Informationen zu liefern; f) Beratung und Unterstützung in allen Fragen in Zusammenhang mit der Handelstätigkeit; g) Förderung von Initiativen zur Verbesserung des Images und der Interessenvertretung. Art. 3 – Voraussetzungen für die Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beantragen können Subjekte, die Eigentümer mindestens einer Straßentankstelle in Südtirol sind. Bei Ablehnung des Mitgliedsantrags eines Antragstellers, der die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, kann die gerichtliche Untersuchung nicht von Dritten, sondern nur von internen Organen bzw. von den bestehenden Mitgliedern der Vereinigung beantragt werden, da die Aufnahme von Mitgliedern in den unanfechtbaren vertraglichen Ermessensspielraum der Vereinigung fällt. Art. 4 –Formalitäten für den Antrag auf Mitgliedschaft Wer an einer Mitgliedschaft interessiert ist, muss einen entsprechenden Antrag stellen und die dafür vorgesehenen Vordrucke verwenden und die Beitrittsgebühr ordnungsgemäß einzahlen. Mit dem Beitritt verpflichtet sich der Bewerber zur Einhaltung dieses Statuts und der Statute, auf die darin verwiesen wird. Art. 5 – Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) bei Rücktritt des Mitglieds; b) bei einem vom Vorstand beschlossenen Ausschluss aus wichtigen Gründen. Art. 6 – Ausschlussgründe Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus folgenden wichtigen Gründen beschließen: a) satzungswidriges Verhalten und Verletzung die etwaigen Berufs- und Ehrenordnung oder Verstoß gegen die Zwecke der Vereinigung oder gegen die Berufsethik; b) Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Vereinigung; c) keine ordnungsgemäße Einzahlung der Mitgliedsbeträge in zwei aufeinander folgenden Jahren. Art. 7 – Rechte der Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt: a) mit aktivem und passivem Stimmrecht an allen für alle Mitglieder zugänglichen Versammlungen und Treffen teilzunehmen; b) Kandidaten für die Besetzung der verschiedenen Ämter der Vereinigung vorzuschlagen. Art. 8- Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Verbandsarbeit zu unterstützen und im Rahmen der eigenen Möglichkeiten an den Verbandstätigkeiten mitzuarbeiten; b) das Statut und die anderen Statuten, zu deren Einhaltung sich diese Vereinigung eventuell verpflichtet hat, einzuhalten: c) die Vereinigung über jegliche betriebliche Änderungen, die in irgendeiner Form die Mitgliedschaft betreffen, zu informieren; d) alle etwaigen vertraulichen Mitteilungen der Vereinigung, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, geheim zu halten. e) die Regeln in der Berufs- und Ehrenordnung der Vereinigung einzuhalten. Art. 9 – Die Organe der Vereinigung Die Vereinigung sieht folgende Organe vor: a) Vollversammlung b) Vorstand c) Präsident und Vizepräsident Der Vorstand und der Präsident bleiben für vier Jahre im Amt und können wieder gewählt werden. Art. 10 – Die Vollversammlung Die Vollversammlung setzt sich aus allem Mitgliedern zusammen, die ihre Beitrittsgebühr gezahlt haben. Die Mitglieder können sich nur von anderen Mitgliedern bei der Vollversammlung vertreten lassen; jedes Mitglied kann nur eine Vollmacht übernehmen. Art. 11- Funktionen der Vollversammlung Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Präsidenten; b) Wahl des Vizepräsidenten; c) Wahl der zwei Vorstandsmitglieder; d) Ausarbeitung und Genehmigung der wichtigsten Tätigkeitsschwerpunkte; e) Genehmigung der Abrechnung. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Präsident und der Vizepräsident müssen unterschiedlichen Sprachgruppen angehören. Art. 12 – Der Vorstand Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: a) Landespräsident; b) Vizelandespräsident; c) 2 von der Vollversammlung gewählte Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Art. 13 – Funktionen des Vorstands Der Vorstand nimmt die Belange der Vereinigung wahr und setzt die Entscheidungen der Vollversammlung um. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören außerdem: 1. die Einberufung der Vollversammlung und die Festlegung der Tagesordnung; 2. die Ernennung der Vertreter der Vereinigung bei diversen Körperschaften, Gremien und Kommissionen; 3. die Beschlussfassung über den Verlust der Mitgliedschaft oder den Ausschluss eines Mitglieds. Art. 14 – Einberufung des Vorstands Der Vorstand muss mindestens zwei Mal im Jahr vom Präsidenten des Verbands einberufen werden. Der Vorstand kann außerdem immer dann einberufen werden, wenn der Präsident oder die Mehrheit des Vorstands dies für notwendig erachtet. Die Einberufung muss schriftlich mindestens fünf Tage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der amtierenden Vorstandsmitglieder + 1 anwesend sind. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Art. 15 – Der Präsident Der Präsident vertritt den Verband. Der Präsident ergreift außerdem alle Maßnahmen, die für die Abwicklung der normalen Verbandstätigkeit erforderlich sind. In dringenden Fällen oder in Notfällen ist der Präsident berechtigt, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, die auf jeden Fall dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur Bestätigung vorgelegt werden müssen. Der Präsident sorgt auch für die Umsetzung der vom Vorstand beschlossenen Maßnahmen. In Abwesenheit des Präsidenten oder bei Verhinderung kann er erforderlichenfalls den Vizepräsidenten beauftragen. Art. 16 – Allgemeine Bestimmungen über die Bestellung der Organe der Vereinigung Sobald ein gewähltes Mitglied seine berufliche Tätigkeit beendet, scheidet er automatisch aus seinem Amt im betreffenden Verbandsorgan aus. Die gewählten Mitglieder können sich in ihrem Amt nicht ersetzen lassen. Wer ein Amt ausübt und drei aufeinander folgenden Sitzungen fernbleibt, verliert sein Amt; an seine Stelle tritt das Mitglied, das bei der Wahl die nächsthöchste Anzahl von Stimmen erzielte. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Art. 17 – Änderung des Statuts Die Vollversammlung kann eine Statutenänderung nur vornehmen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Das Statut und etwaige Änderungen müssen durch den Exekutivausschuss des Handels- und Dienstleistungsverbandes Südtirol ratifiziert werden. Die Vollversammlung ist in zweiter Einberufung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder auf jeden Fall beschlussfähig. Art. 18 Definitive Genehmigung des Statuts Dieses Statut wird der ersten Vollversammlung der Berufsgruppe, an der alle Subjekte teilnehmen können, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, zur Genehmigung vorgelegt. Art.19 – Logo Als Logo wird das Symbol eines Pferdes auf einem Hintergrund gewählt, dessen Gestaltung noch vom Vorstand festgelegt wird. Art. 20 – Verweis Für alle in diesem Statut nicht geregelten Punkte gelten die Bestimmungen des Statuts des Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol. Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Statuts des Verbands für Kaufleute und Dienstleister und denen dieses Statuts werden letztere durch die Bestimmungen des Statuts des Kaufleuteverbands ersetzt. Dieses Statut wurde am 17.06.2003 von der Vollversammlung der Südtiroler Vereinigung Freier Tankstellen genehmigt und ermächtigt den gesetzlichen Vertreter, den Beitritt der Vereinigung beim Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol zu beantragen. |





