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Das war die hds-Hauptversammlung 2012
Am Mittwoch 16. Mai, ist die diesjährige hds-Hauptversammung am Sitz in Bozen über die Bühne gegange ... mehr ...

 Statut

GESCHÄFTSORDNUNG DER VEREINIGUNG DER SÜDTIROLER BAUSTOFFHÄNDLER IM HANDELS- UND DIENSTLEISTUNGSVERBAND SÜDTIROL

Art. 1 - Bezeichnung und Sitz
Die Vereinigung trägt den Namen „Vereinigung der Südtiroler Baustoffhändler" und ist eine Fachgruppe innerhalb des Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol mit Sitz in Bozen, Cavourstraße 23/c.

Art. 2 - Aufgabe und Zweck
Aufgabe der Vereinigung der Südtiroler Baustoffhändler ist es, als Fachgruppe die Rechte und Interessen der Baustoffhändler in Südtirol in allen wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten zu wahren und zu fördern.
a) Besondere Aus- und Weiterbildungskurse für Baustoffhändler, wie z.B. Verkaufsseminare, Marketing, Informationsseminare über verschiedene Gesetzesbestimmungen, Mitarbeiterführung usw.);
b) Beteiligung an Messen und Organisation von Messebesuchen im In- und Ausland. Förderung von nationalem und internationalem Erfahrungsaustausch;
c) Interessenvertretung gegenüber den Behörden und allen Institutionen und Einrichtungen, die für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung sind;
d) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und Imagepflege der Handelsbranche;
e) Die Beziehungen zwischen den einzelnen Mitgliedern auszubauen, den Informationsfluss zu beschleunigen, um geeignete Rahmenbedingungen für die optimale Ausübung der Handelstätigkeit zu schaffen und den Mitgliedern den stets aktuellen Informationsstand zu vermitteln;
f) Unterstützung in allen arbeitsrechtlichen und gesetzlichen Angelegenheiten;
g) Forschungsarbeiten und Ausarbeitung von Studien und Projekten;
h) Erarbeitung von Dienstleistungen, die den Mitgliedern insgesamt ihre Tätigkeit erleichtern und für eine leistungsstarke Ausübung sorgen;
i) Angebote einer besonderen Serviceleistung des Verbandes,

Art. 3 - Mitgliedschaft
Mitglied der Vereinigung der Südtiroler Baustoffhändler im Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol kann jedes Unternehmen mit Sitz und Betrieb in Südtirol werden, das als natürliche oder juristische Person im Bereich des Baustoffhandels tätig ist.
Für das Aufnahmeverfahren und alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten gelten die in der Satzung des Handels- und Dienstleistungsverbandes Südtirol festgelegten Bestimmungen.

Art. 4 - Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
a) mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen sowie allen anderen Versammlungen teilzunehmen,
b) Repräsentanten für alle Ämter zur Wahl zu stellen.

Art. 5 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) an der Verbandsarbeit nach besten Kräften mitzuwirken;
b) die Satzung und die Beschlüsse der Organe sowie die Geschäftsordnung der Vereinigung einzuhalten und bei ihrer Durchführung mitzuwirken;
c) die Vereinigung über jede in Verbindung mit der Mitgliedschaft stehende Änderung des Unternehmens zu unterrichten;
d) alle etwaigen vertraulichen Mitteilungen der Vereinigung, auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft, geheim zuhalten.

Art. 6 - Die Organe der Vereinigung sind:
Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Vollversammlung,
b) der Vorstand
c) der Präsidenten und der Vizepräsidenten
Der Vorstand, der Präsident und der Vizepräsident bleiben vier Jahre im Amt und können wiedergewählt werden.

Art. 7 - Die Vollversammlung
Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die ihren Beitrag ordnungsgemäß eingezahlt haben. Die Mitglieder können sich bei der Vollversammlung nicht von anderen Mitgliedern vertreten lassen.

Art. 8 - Aufgaben der Vollversammlung
a) Wahl des Präsidenten;
b) Wahl des Vizepräsidenten;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Erstellung und Genehmigung der Tätigkeitsschwerpunkte.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 9 - Der Vorstand
Die Vereinigung der Südtiroler Baustoffhändler wird vom Vorstand geleitet, der aus sieben Mitgliedern besteht und folgendermaßen zusammengesetzt ist:
der Präsident , der Vizepräsident und fünf weiteren Mitgliedern.

Art. 10 - Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand nimmt die Belange der Vereinigung wahr und führt die Beschlüsse der Vollversammlung durch. Zu seiner Aufgabe gehört:
1) die Einberufung der Vollversammlung und Festlegung der Tagesordnung;
2) Bestellung der Vertreter der Vereinigung in Körperschaften, Gremien und Kommissionen.

Art. 11 - Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand muss mindestens zwei Mal im Jahr vom Präsident der Vereinigung der Südtiroler Baustoffhändler einberufen werden. Weiters kann der Vorstand immer dann einberufen werden, wenn der Präsident oder die Mehrheit des Vorstandes es für notwendig erachtet. Die Einberufung muss schriftlich mindestens fünf Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder + 1 anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit.

Art. 12 - Der Präsident
Der Präsident vertritt der Vereinigung der Südtiroler Baustoffhändler. Er ergreift alle für die normale Geschäftstätigkeit der Vereinigung notwendigen Maßnahmen. In dringenden Fällen oder Notfällen kann er auch außerordentliche Maßnahmen ergreifen, die allerdings dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden müssen. Dem Präsidenten obliegt auch die Durchführung der vom Vorstand beschlossenen Initiativen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Obmannes kann dieser seine Befugnisse fallweise dem Vizepräsidenten übertragen.

Art. 13 - Allgemeine Bestimmungen für die Bestellung der Organe der Vereinigung
Beendet das gewählte Mitglied seine Betriebstätigkeit, scheidet es automatisch aus dem entsprechenden Organ. Gewählte Mitglieder können sich in ihrem Mandat nicht vertreten lassen. Alle Personen, die ein Mandat ausüben und die  drei Sitzungen hintereinander unentschuldigt fernbleiben, verlieren ihr Mandat und werden durch das Nachrücken des Letztgewählten ersetzt.
Die Mandate sind ehrenamtlich.

Art. 14 - Änderung der Geschäftsordnung
Die Vollversammlung kann eine Geschäftsordnungsänderung nur vornehmen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Geschäftsordnung und eventuelle Abänderungen bedürfen der Ratifizierung durch den Exekutivausschuss des Handels- und Dienstleistungsverbandes Südtirol.

Art. 15 - Verweise
Für alle in dieser Geschäftsordnung nicht geregelten Punkte gelten die Bestimmungen der Satzung des Handels- und Dienstleistungsverbandes Südtirol.

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